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GutachterkostenVersicherer versucht mit Prüfbericht Sachverständigenrisiko auszuhebeln – warum das nicht trägt

Abo-Inhalt12.07.2024559 Min. Lesedauer

| Der zeithonorarverliebte Versicherer will sich nicht von der BGH-Rechtsprechung aufhalten lassen. Er neigt derzeit zur Fallenstellung mit dem Prüfbericht-Einwand. Doch die Falle ist keine; und man kann sie umschiffen. |

Prüfbericht-Einwand des Versicherers trägt nicht

Der Versicherer fordert den Nachweis an, dass der Geschädigte die offene Differenz zu den SV-Kosten bereits gezahlt habe. Da er das überobligatorisch bereits getan hat, scheint es für dessen anwaltliche Vertretung der einfachste Weg zu sein, den Zahlungsnachweis (überobligatorisch) zu erbringen. Nun schlägt das Imperium zurück: „Ein möglicher Einwand des Werkstattrisikos kann hier nicht angebracht werden. Mittels unseres Abrechnungsschreiben inkl. Prüfbericht teilten wir Ihnen mit, dass wir die Kosten nicht vollumfänglich erstatten. Nachdem die Kosten von Ihrer Mandantschaft trotz Wissens dieser Umstände beglichen wurden, ist hier nicht mehr die Rede von einer gutgläubigen Handlung. Wir teilen Ihnen daher mit, dass wir bei unserer Abrechnung verbleiben und keine weitere Zahlung auf die Position Sachverständigenkosten vornehmen werden.“

Da die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs unter anderem vermeiden soll, dass sich der Geschädigte mit seinen Dienstleistern streiten muss, kann ein Prüfbericht – erst recht einer, der mit dem Zeithonorar-Argument der BGH-Rechtsprechung diametral entgegensteht – dem Geschädigten diese Erleichterung nicht nehmen.

BGH: Auf Zahlung der Gutachterkosten kommt es nicht mehr an

Um aber in diese Diskussion gar nicht zu kommen, scheint es derzeit besser, die Zahlung der Gutachterkosten nicht nachzuweisen, auch wenn sie bereits erfolgt ist. Denn auf die Zahlung durch den Geschädigten kommt es lt. BGH nicht mehr an (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862, Rz. 16):

„Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs. Soweit der Senat diese Option in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht eröffnet hat, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest.“

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 609: Auf Zahlung der Gutachterkosten kommt es nicht mehr an (H) → Abruf-Nr. 50094284

AUSGABE: UE 8/2024, S. 12 · ID: 50094138

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