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GutachterkostenAG Königstein im Taunus: Zeithonorar-Streit durch „Sachverständigenrisiko“ erledigt
| Im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Versicherer hat sich die Diskussion um das Zeithonorar durch die Rechtsprechung des BGH zum Sachverständigenrisiko erledigt, so das AG Königstein im Taunus. |
So hat es UE vorhergesagt, und nur so entspricht das der BGH-Rechtsprechung. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte selbst den Schadenersatzanspruch durchsetzt und Zahlung an den Schadengutachter Zug um Zug gegen die Vorteilsausgleichs-Abtretung beantragt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist zwischenzeitlich gut eingeübtes Juristenhandwerk. Bei einer Klage des Schadengutachters aus abgetretenem Recht des Geschädigten gilt das allerdings nicht (AG Königstein im Taunus, Urteil vom 05.07.2024, Az. 21 C 558/23, Abruf-Nr. 242794, eingesandt von Sachverständiger Michael Ernst, SVS, Frankfurt).
Praxistipp | Der Streit um das Zeithonorar bleibt dem (aussichtsarmen) Regressverfahren des Versicherers gegen den Schadengutachter vorbehalten. Das beste Bollwerk im Regress ist eine saubere Honorarvereinbarung des Schadengutachters mit seinem Kunden, in der die Abrechnung auf Basis der Schadenhöhe fixiert wird. |
AUSGABE: UE 8/2024, S. 5 · ID: 50104964