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GutachterkostenGilt die BGH-Rechtsprechung zum „Sachverständigenrisiko“ auch für ergänzende Leistungen?

Top-BeitragAbo-Inhalt25.07.2024750 Min. Lesedauer

| Der BGH hat bekanntlich entschieden: Sind die berechneten Gutachterkosten nicht laienerkennbar überhöht, kann der Versicherer keine Einwendungen gegen sie erheben, wenn der Geschädigte Zahlung an den Gutachter direkt verlangt und seine – auch nur eventuellen – Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen an den Versicherer Zug um Zug gegen die ungekürzte Kostenerstattung abtritt. Das führt zu einer Folgefrage eines UE-Lesers. |

Frage: Greift die Rechtsfigur des Sachverständigenrisikos auch bei anfallenden Kosten für Stellungnahmen, Gegenüberstellungen, Nachbesichtigungen, Reparaturbestätigungen etc.?

Antwort: Ja, das „Sachverständigenrisiko“ gilt grundsätzlich auch für die von Ihnen genannten ergänzenden Leistungen; eine Einschränkung gilt für Reparaturbestätigungen.

BGH hat ersatzfähige Schadenpositionen konkretisiert

Im grundlegenden Urteil des BGH vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 280/22, Abruf-Nr. 240862) heißt es unter Rz. 13: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“

Grundsätze gelten für vom Geschädigten nicht beeinflussbare Positionen

Die Passage bezieht sich auf die Anwendung des Werkstattrisikos. Weil die Grundsätze dazu bei allen der Höhe nach vom Geschädigten nicht beeinflussbaren Positionen gelten, wendet der BGH sie auch auf die Gutachterkosten an.

Im BGH-Fall ging es nur um die direkten Kosten für das Schadengutachten. Die Formulierung „… gilt für alle Schadenpositionen …“ heißt dann sehr deutlich, dass das auch für den von Ihnen aufgelisteten bunten Strauß an Gutachterleistungen gilt, soweit sie sachlich notwendig waren: Solange die Kosten dafür nicht laienerkennbar überhöht sind, muss der Versicherer sie erstatten. Er kann sie dann zurückzufordern versuchen. Die Erfolgsaussichten dafür schätzt UE als sehr gering ein.

Allerdings: Die Kosten einer Reparaturbestätigung sind nur dann unfallbedingt, wenn der Versicherer einen Nachweis für den Ausfall des Fahrzeugs im Hinblick auf den Ausfallschaden fordert. Die Kosten für eine vorsorgliche Reparaturbestätigung, um einem späteren Vorschadeneinwand begegnen zu können, muss der Schädiger nach der BGH-Rechtsprechung nicht erstatten (BGH, Urteil vom 24.01.2017, Az. VI ZR 146/16, Abruf-Nr. 192228). Das lässt sich auch nicht mit der Figur des Sachverständigenrisikos umschiffen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Rechtsprechung zum Werkstattrisiko lässt sich auf andere Schadenpositionen übertragen“, UE 5/2024, Seite 13 → Abruf-Nr. 50007523

AUSGABE: UE 8/2024, S. 11 · ID: 50097021

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