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RegressAG Görlitz Regress des Versicherers gegen Abschlepper gescheitert

Abo-Inhalt22.07.2024699 Min. Lesedauer

| Immer wieder versuchen verschiedene Versicherer, durch einen Regress beim Abschleppunternehmer die Abschleppkosten im Nachhinein zu drücken. Die immer wiederkehrende These: Der Abschleppunternehmer habe ein zu großes Abschleppfahrzeug eingesetzt, obwohl das abzuschleppende Fahrzeug nicht sehr schwer war. Oder es sei ein Abschleppwagen mit Ladekran verwendet und abgerechnet worden, der Kran sei aber gar nicht gebraucht worden. Schaut der Versicherer nur auf die Schadenbilder, kann das überraschend enden – so wie im Fall vor dem AG Görlitz. |

Das verunfallte Fahrzeug war unter der Leitplanke verkeilt. Also hat der Abschleppwagenfahrer, so das Ergebnis der Beweisaufnahme, das Fahrzeug mit dem Kran hinten angehoben, um den Winkel zu verändern. So hat er es dann mit der Winde herausgezogen. Also wurde der Kran sogar gebraucht, Regress gescheitert (AG Görlitz, Urteil vom 27.06.2024, Az. 4 C 451/23, Anruf-Nr. 242743, eingesandt von Rechtsanwalt Norman Retzlaff, Dresden).

Praxistipps |

  • Bei aller Zeitnot: In solchen Situationen sollte der Abschleppwagenfahrer einen Umherstehenden bitten, davon ein Foto zu machen. Notfalls steigt er selbst aus und macht ein Bild vom angehobenen Fahrzeug mit angeschlagenem Windenseil. Die zwei Minuten machen hoffentlich den Gang als Zeuge zum Gericht überflüssig.
  • Und wie wäre es, wenn der Kran dann doch nicht gebraucht wurde? Das AG Pforzheim sagt, der Abschleppunternehmer müsse nicht riskieren, mit einem ungeeigneten Fahrzeug auszurücken, um ggf. unverrichteter Dinge wieder abzuziehen, um ein anderes Abschleppfahrzeug zu holen (AG Pforzheim, Urteil vom 21.06.2023, Az. 8 C 741/22, Abruf-Nr. 230577).

AUSGABE: UE 8/2024, S. 4 · ID: 50103155

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