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ReparaturkostenAG Zittau, Zweigstelle Löbau vertritt eigenwillige Auffassung zu den Probefahrtkosten
| Ein sehr eigenwilliges Urteil zu den Probefahrtkosten kommt vom AG Zittau, Zweigstelle Löbau: Offenbar einem Bauchgefühl folgend, entscheidet das Gericht: Ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter beauftrage keine Werkstatt, die die Probefahrtlosten gesondert berechnet. Wegen offenkundig unzulässiger Berechnung der Kosten (was in krassem Gegensatz zu der Passage im Urteil steht, wonach es der Werkstatt frei stehe, diese Position zu berechnen) müsse der Geschädigte die Rechnung insoweit reklamieren. |
Dabei übersieht das Gericht: Es gibt nichts, was eine Werkstatt „selbst bezahlt“. Alles, was eine Werkstatt bezahlt, bezahlt sie mit Geld, das sie von Kunden bekommen hat oder wird. Wäre es anders, wäre die Werkstatt bald ein Fall für das Insolvenzgericht. Das gilt auch für die Kosten der Qualitätssicherung, denen das Gericht die Probefahrtkosten zuordnet. Die Alternative zur gesonderten Berechnung dort, wo eine Probefahrt notwendig war, ist die Berechnung der Probefahrkosten über den dann zu erhöhenden Stundenverrechnungssatz. Dann zahlen alle Kunden anteilig Probefahrten, auch wenn für deren Reparaturvorgang keine notwendig war. Bei einem Unfall ohne Probefahrtnotwendigkeit müsste man doch dann sagen: Ein wirtschaftlich vernünftiger Geschädigter beauftragt keine Werkstatt, die ihm anteilige Probefahrten anderer Kunden berechnet, wenn für seinen Reparaturvorgang keine Probefahrt notwendig war. Muss dem wirtschaftlich vernünftigen Geschädigten nicht gerade daran gelegen sein, dass die für ihn notwendigen Leistungen transparent berechnet werden? So wird nach Auffassung von UE ein Schuh draus (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urteil vom 16.07.2024, Az. 8 C 119/24, Abruf-Nr. 242741, eingesandt von Rechtsanwalt Peter Donath, Löbau).
Praxistipp | Für den Fall, dass der Versicherer dieses Urteil nun bei anderen Gerichten und den Prüfdienstleistern herumreicht, hat UE Textbaustein 610 „Probefahrtlosten und der wirtschaftlich vernünftige Geschädigte (H)“ erstellt → Abruf-Nr. 50102855. |
AUSGABE: UE 8/2024, S. 1 · ID: 50102850