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RegressVerbringungskosten: Regress des Versicherers gegen Werkstatt vor Amtsgericht Berlin-Mitte gescheitert
| Vor dem AG Berlin-Mitte hat ein Versicherer seine vermeintlichen Rückforderungsansprüche gegen eine Werkstatt wegen nach seiner Auffassung nicht berechtigter Verbringungskosten aus sieben Reparaturvorgängen gebündelt, offenbar um einen Klagebetrag oberhalb der Berufungsgrenze zu erreichen. Beim Amtsgericht hat er seinen Prozess verloren. Ob er in die – nach Auffassung von UE nicht aussichtsreiche – Berufung geht, bleibt abzuwarten. |
Die Lackiererei gehört in die Firmengruppe, der auch die reparierende Werkstatt angehört. Weil das also die „eigene“ Lackiererei sei, seien die Verbringungskosten bereits im Stundenverrechnungssatz enthalten. Sie dürften nicht gesondert berechnet werden. Daher könne der Versicherer sie zurückverlangen. Nach richtiger Auffassung des AG Berlin-Mitte handelt es sich bei der Verbringung jedoch um Zusatzaufwand, der sinnvoller- und gerechterweise den Kunden in Rechnung gestellt wird, die eine Verbringung brauchen. Denn anderenfalls würde er über den erhöhten Stundenverrechnungssatz anteilig allen Kunden aufgebürdet, also auch denen, deren Fahrzeug nicht verbracht wird. Die berechneten Beträge von 115 bis 139 Euro netto passen nach Ansicht des Gerichts auch zum Aufwand von etwa einer Stunde. Es gibt noch den Hinweis, dass das Umsetzen von Falschparkern in Berlin deutlich teurer sei (AG Mitte, Urteil vom 11.07.2024, Az. 122 C 263/23 V, Abruf-Nr. 242734, eingesandt von Rechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen, Hamburg).
AUSGABE: UE 8/2024, S. 4 · ID: 50102417