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ReparaturkostenSofortiger Handlungsbedarf! Die neuen BGH- Urteile zum Werkstattrisiko sind veröffentlicht

Abo-Inhalt17.01.2024334 Min. Lesedauer

| Mit einer Pressemitteilung hat der BGH die Kerninhalte der fünf aktuellen Entscheidungen zum Werkstattrisiko als Ausprägungsform des subjektbezogenen Schadenbegriffs öffentlich gemacht. Drei Urteile betreffen Fälle, bei denen der Geschädigte die Erstattung restlicher Reparaturkosten einklagt, sich dabei die Rechtsfigur des Werkstattrisikos zunutze machen möchte, aber selbst die Rechnungsdifferenz noch nicht an die Werkstatt bezahlt hat. Für Werkstätten und Rechtsanwälte ergeben sich aus den BGH-Urteilen folgende Konsequenzen und Handlungsempfehlungen. |

Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für Werkstätten

Klagt der Geschädigte als Kunde der Werkstatt seine Ansprüche auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten ein, wird im Falle der erfolgreichen Durchsetzung das restliche Geld nicht wie bisher vom Anwalt des Geschädigten an die Werkstatt weitergeleitet werden, sondern nach Ende des Rechtsstreits direkt vom Versicherer an die Werkstatt bezahlt werden.

Praxistipp | Die Werkstatt sollte dann den Geldeingang an den bearbeitenden Anwalt des Geschädigten melden, damit letzterer die Kontrolle und Übersicht behält.

Dringender Handlungsbedarf bei den Anwälten

In der beschriebenen Situation kann der Geschädigte von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Betrags nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (BGH, Urteile vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193, Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194 und Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).

Praxistipp | Wenn man nun so vorgeht, werden die Instanzgerichte in der Anfangsphase der neuen Antragstellung irritiert sein. Deshalb erscheint es sinnvoll, die veränderte Antragstellung zu erläutern. Andernfalls könnte das Gericht diese Vorgehensweise fälschlich als gewillkürte Prozessstandschaft ansehen. Das aber würde auch dazu führen, dass die Segnungen des subjektbezogenen Schadenbegriffs und damit der Figur des Werkstattrisikos entfallen.

Weiterführende Hinweise
  • Textbaustein RA068: Klageantrag und Begründung bei nicht bezahlter Rechnung (H) → Abruf-Nr. 49876365
  • Beitrag „BGH: Auch – für Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte unterfallen Werkstattrisiko“, UE 2/2024, Seite 1 → Abruf-Nr. 49877682
  • Beitrag „BGH: Wenn Werkstattrisiko, dann keine Beweisaufnahme“, UE 2/2024, Seite 1 → Abruf-Nr. 49882384
  • Beitrag „BGH: „Schadenservice aus einer Hand“ ist kein Auswahlverschulden“, UE 2/2024, Seite 1 → Abruf-Nr. 49877635

AUSGABE: UE 2/2024, S. 5 · ID: 49876344

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