Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Feb. 2024 abgeschlossen.
MehrwertsteuerKonkrete oder fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer – ist Restwertnachweis rechtens?
| Der Beitrag zum „Mischen impossible“ in UE 1/2024 ist Anlass einer Frage zu einer den Leser überraschenden Reaktion des Versicherers. |
Frage: Ich habe eine Frage zum Beitrag in UE 1/2024, Seite 7 „Unrepariert in Zahlung gegeben, Ersatzfahrzeug mit ausgewiesener MwSt gekauft: Mischen impossible?“ Die Ansprüche wurden Ihren Ausführungen folgend konkret geltend gemacht. Sprich: Die Rechnung der Ersatzbeschaffung wurde vorgelegt. Die Steuer aus den kalkulierten Reparaturkosten wurde geltend gemacht. Der gegnerische Versicherer verlangt jedoch zunächst die Vorlage des Beleges bezüglich der Veräußerung des Restwerts. Muss dieser aus Ihrer Sicht vorgelegt werden?
Antwort: Da müssen wir zu Anfang der Antwort sehr pingelig sein.
Es geht um konkrete Abrechnung nach Inzahlunggabe ohne Reparatur
Sie schreiben, die Mehrwertsteuer auf die Reparaturkosten sei nach Vorlage der Kaufrechnung geltend gemacht. Nimmt man das wörtlich, verlangen Sie also die Reparaturkosten brutto. Aber auf die Reparaturkosten dürfen Sie gerade nicht abstellen! Es wurde doch nicht repariert. Also könnten Sie die Reparaturkosten nur fiktiv verlangen. Da gibt es keine Mehrwertsteuer. Stattdessen müssen Sie den tatsächlich aufgewendeten Kaufpreis verlangen, allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Reparaturkosten brutto. Nur so ist es eine konkrete Abrechnung auf Basis des Ersatzkaufs.
Vermutlich haben Sie das so gedacht und nur etwas unscharf formuliert. Aber wenn Sie in einer Klage genauso unscharf formulieren, wird das in dieser Frage auch nicht unbedingt sattelfeste Gericht evtl. nicht verstehen, was Sie wollen und auf die Nebelkerzen des Versicherers hereinfallen. Da hilft der Textbaustein aus dem UE-Beitrag.
Das Verlangen des Restwertnachweises ist wohl rechtens
Zum Kern Ihrer Frage: Die Mehrwertsteuerthematik und der angeforderte Restwertnachweis haben keinen inneren Zusammenhang. Denn es ist eine Frage, ob brutto reguliert werden muss. Eine davon zu trennende und u. E. zu bejahende Frage ist der angeforderte Restwertnachweis. Es ist ja nicht auszuschließen, dass die Differenz aus dem WBW und dem tatsächlich erzielten Restwert kleiner ist als der Bruttobetrag der Reparaturkosten als Obergrenze Ihrer Abrechnung. Dann dürfte der Versicherer WBW minus Restwert statt Kaufpreis bis zu den Reparaturkosten brutto abrechnen. Das wird er wohl prüfen dürfen.
- Beitrag „Unrepariert in Zahlung gegeben, Ersatz-Kfz mit ausgewiesener MwSt gekauft – Mischen impossible“?, UE 1/2024, Seite 7 → Abruf-Nr. 49841621
- Textbaustein 594: Konkrete Abrechnung nach Inzahlunggabe ohne Reparatur (H) → Abruf-Nr. 49834682; RA067: Konkrete Abrechnung nach Inzahlunggabe ohne Reparatur (H) → Abruf-Nr. 49834682
AUSGABE: UE 2/2024, S. 15 · ID: 49867550