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ReparaturkostenBGH: „Schadenservice aus einer Hand“ ist kein Auswahlverschulden

Abo-Inhalt18.01.2024151 Min. Lesedauer

| Es wabert seit Jahren durch die Instanzen: Überlasse der Geschädigte die Auswahl des Schadengutachters der von ihm für die Reparatur ins Auge gefassten Werkstatt, sei das anrüchig. Das sei dann ein Fall des Auswahlverschuldens mit der Folge, dass sich der Geschädigte nicht mehr auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Die Münchner Justiz hatte dieser Konstellation das Etikett „Schadenservice aus einer Hand“ aufgeklebt. Der BGH hält die Auswahl des Sachverständigen als solche nicht für anrüchig. |

Dazu sagt der BGH: Auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadenservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).

AUSGABE: UE 2/2024, S. 2 · ID: 49877635

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