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AbschleppkostenAG Pforzheim entkräftet den Versicherer-Einwand des zu großen Abschlepp-Lkw

Abo-Inhalt30.01.2024309 Min. Lesedauer

| Die Abschleppunternehmer rechnen üblicher Weise nach Einsatzstunden ab, wobei im Stundensatz die Kosten für das Fahrzeug und den Fahrer enthalten sind. Die Preis- und Strukturbefragung des Verbandes Bergen und Abschleppen (VBA) differenziert dabei im unteren Segment nach Abschleppfahrzeugen unter und über zwölf Tonnen zulässigen Gesamtgewicht (zGG). Das AG Pforzheim hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der Abschleppunternehmer mit einem 13-Tonner anrückte. |

Der Versicherer trug vor, bei dem konkreten Gewicht des zu transportierenden Fahrzeugs hätte auch ein 11-Tonner genügt. Auf dieser Grundlage hatte er die Abschleppkosten deshalb nur reduziert erstattet. Das Gericht entschied aber, zwar möge es sein, dass ein 11-Tonner genügt hätte, doch sei dies im Vorhinein nicht abschätzbar. Ergänzend fügt UE hinzu: Es ist auf den Geschädigten abzustellen, und der muss sich darüber nun wirklich keine Gedanken machen (AG Pforzheim, Urteil vom 11.01.2024, Az. 9 C 1207/23, Abruf-Nr. 239252, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim).

Wichtig | In Zukunft muss in solchen Fällen auf Zahlung an den Abschlepp-unternehmer geklagt werden, wenn der Geschädigte die Differenz nicht bereits selbst ausgeglichen hat (siehe Beitrag „Sofortiger Handlungsbedarf! Die neuen BGH-Urteile zum Werkstattrisiko sind veröffentlicht“ (UE 2/2024, Seite 5 → Abruf-Nr. 49876344). Käme der Versicherer dann auf die Idee, beim Abschleppunternehmer regressieren zu wollen, ist das Urteil des AG Pforzheim vom 21.06.2023 (Az. 8 C 741/22, Abruf-Nr. 230577) einschlägig.

AUSGABE: UE 2/2024, S. 3 · ID: 49880779

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