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RestwertDer „große unbekannte“ Restwertbieter: AG Köln hält Annahme des Überangebots für nicht zumutbar
| Noch vor Verkauf des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten übermittelt der Versicherer ein Überangebot. Als Bieter wird auf dem Gebotsblatt eine Unterfirma der Restwertbörse benannt, von der das Gebotsblatt stammt. Es bleibt im Nebel, ob diese Firma der Vertragspartner des Kaufs werden möchte oder (für Insider drängt sich das auf) nur als Vermittler an einen Käufer im – vermutlich im Ausland zu suchenden – Hintergrund auftritt. Letzteres hat der Geschädigte im Rechtsstreit auch als Vermutung unwidersprochen vorgetragen. Hier hat das AG Köln kurzen Prozess gemacht. |
Das Gericht hat entschieden: Wird dem Geschädigten nicht deutlich, wer tatsächlich sein Vertragspartner beim Verkauf des Unfallwagens werden soll, ist ihm die Annahme eines solchen Überangebots nicht zuzumuten (AG Köln, Urteil vom 20.12.2023, Az. 275 C 77/23, Abruf-Nr. 239191, eingesandt von Rechtsanwalt Volker Klein, Rösrath).
- Textbaustein 595: Restwertüberangebote, bei denen nicht klar ist, wer der Käufer wird, sind ohne Relevanz (H) → Abruf-Nr. 49875820; Überarbeiteter Anwaltsbaustein RA044: Unbekannter Restwertbieter ohne Relevanz → Abruf-Nr. 47475628
AUSGABE: UE 2/2024, S. 3 · ID: 49873961