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GewerbesteuerBüromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht

Abo-Inhalt01.04.20252 Min. Lesedauer

| Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt. Das hat der BFH klargestellt. |

Im konkreten Fall ging es um eine ZahnarztPartGmbB. Einem der Seniorpartner oblagen die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis. Er war weder „am Stuhl“ tätig noch in die zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und angestellten Zahnärzte eingebunden. Im Streitjahr betreute er nur eine Handvoll Patienten und generierte daraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und FG hatten deswegen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist – so der BFH – durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf (noch) nicht aus. Vielmehr muss festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, die persönliche Berufsqualifikation und das damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Das setzt aber nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor (BFH, Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22, Abruf-Nr. 247293).

AUSGABE: SSP 5/2025, S. 3 · ID: 50368559

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