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Kfz-Kosten(Nicht-)Privatnutzung von Pkw im Betriebsvermögen: Finanzamt ist nur schwer zu überzeugen
| Die Erfahrung lehrt, dass Kfz, die ihrer Art nach zum privaten Gebrauch geeignet sind und für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis kann nur durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Und an diesen Gegenbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Das hat der BFH klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim BFH
Im konkreten Fall war ein Ehepaar zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Der Ehemann erzielte aus einem Betrieb gewerbliche Einkünfte. Im Betriebsvermögen befanden sich u. a. ein Pkw und ein „Pick-up“. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt.
Eine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils des Pick-up erfolgte – entgegen der Auffassung des Finanzamts – nicht, weil er eben gar nicht privat genutzt worden sei. Die Argumente gegen eine Privatnutzung lauteten, dass
- der Pick-up den Mitarbeitern des Gartenbaubetriebs auf dem Betriebsgelände arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stand,
- der Wagen wegen der täglichen Beanspruchung so verschmutzt war, dass es lebensfremd war, ihn an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen,
- der Pick-up durchschnittlich nur 8.900 km im Jahr auf dem Tacho hatte,
- der Pick-up mit Werbefolien für den Gartenbaubetrieb ausgestattet gewesen sei und
- die Familie über drei weitere Pkw verfügte, mit denen sie alle Privatfahrten durchführte.
BFH: Anscheinsbeweis konnte nicht entkräftet werden
Während die Eheleute mit der Argumentation in erster Instanz noch Erfolg hatten (FG Münster, Urteil vom 16.08.2022, Az. 6 K 2688/19 E, Abruf-Nr. 231268), sah es vor dem BFH anders aus. Er hob die Entscheidung des FG Münster auf (BFH, Urteil vom 16.01.2025, Az. III R 34/22, Abruf-Nr. 247291).
Der Beweis des ersten Anscheins spreche hier dafür, dass es auch zu einer privaten Nutzung des Pick-ups gekommen sei. Diesen Anscheinsbeweis konnten die Steuerzahler nicht entkräften. Aus den vorgebrachten Tatsachen war für den BFH nicht ersichtlich, dass hier keine Privatfahrten erfolgt seien:
- Der Pick-up war zur privaten Nutzung geeignet.
- Auch aufgebrachte Werbefolien verhindern keine private Nutzung.
- Der Verweis auf die übrigen Pkw reiche nicht aus, weil diese Fahrzeuge in ihrem Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar waren.
AUSGABE: SSP 5/2025, S. 16 · ID: 50368653