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BilanzMit Bilanzierungswahlrechten Steuern aktiv gestalten (Teil 3): Der Investitionszuschuss

Abo-Inhalt17.04.20257 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere verschieben und so progressionsbedingt Steuern sparen können. Teil 3 der Serie beleuchtet, wie Sie Zuschüsse für die Investition in Anlagegüter steuergestaltend behandeln. |

Grundsatz: Zuschuss ist gewinnerhöhende Betriebseinnahme

Zuschüsse sind Vermögensvorteile, die ein Zuschussgeber Ihnen zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zwecks zuwendet und denen keine Gegenleistung Ihrerseits gegenübersteht (R 6.5 Abs. 1 EStR). Fehlt dieses Eigeninteresse des Leistenden, handelt es sich nicht um einen Zuschuss.

Beispiele Zuschuss im Sinne der EStR oder nicht

Zuschüsse im Sinne der EStR
  • Ein Unternehmer saniert ein Betriebsgebäude und nimmt am KfW-Programm „Energieeffizient sanieren“ teil. Aus diesem wird ihm ein Zuschuss gewährt (SenFin Berlin, Urteil vom 31.07.2015, Az. III B – S 2171, Abruf-Nr. 246964).
  • Andere öffentliche Investitionszuschüsse.
  • Zuschüsse durch Geschäftspartner (z. B. wenn der Geschäftspartner für die Investition in eine bestimmte Maschine einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss leistet).
Keine Zuschüsse im Sinne der EStR
  • Ein Mieter erbringt Geld- oder Bauleistungen zur Erstellung eines Gebäudes. Hier handelt es um ein zusätzliches Nutzungsentgelt für die Grundstücksüberlassung (BFH, Urteil vom 28.10.1980, Az. VIII R 34/76).

Zuschüsse stellen eine Betriebseinnahme dar. Den Zuschuss müssen Sie also gewinnerhöhend als sonstigen Ertrag erfassen. Wurde der Zuschuss für die Investition in ein Wirtschaftsgut gezahlt, dann bleiben die von Ihnen aufgewandten Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem Zuschuss unberührt. Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind also ausgehend von den ungekürzten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuschreiben.

Beispiel 2: Abschreibung eines Zuschusses

Ein Unternehmer erhält für die Anschaffung einer Produktionsmaschine im Januar 2025 mit einem Nettokaufpreis von 500.000 Euro (Nutzungsdauer zehn Jahre) einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe von 200.000 Euro.
Lösung: Weil der Investitionszuschuss 2025 als Ertrag zu erfassen ist, erhöht sich der Gewinn des Jahres 2025 um 200.000 Euro. Parallel ist die Maschine ausgehend von 500.000 Euro Anschaffungskosten über zehn Jahre abzuschreiben. Der Gewinn der Jahre 2025 bis 2034 mindert sich deshalb um jeweils 50.000 Euro. Saldo: 2025 + 150.000 Euro Gewinn und 2026 bis 2034 ./. 50.000 Euro Gewinn.

Wichtig | Der Zuschuss kann nicht passiv abgegrenzt und auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt werden (PRAP). Das liegt daran, dass die Nutzungsdauer des Investitionsguts (hier der Produktionsmaschine) keine „bestimmte Zeit“ i. S. v. § 5 Abs. 5 EStG ist (H 5.6 „Investitionszuschüsse“ EStH).

Steuergestaltung: Die erfolgsneutrale Behandlung

Haben Sie den Zuschuss für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen erhalten, gestattet die Finanzverwaltung als Alternative zur sofortigen gewinnerhöhenden Erfassung eine erfolgsneutrale Behandlung (R 6.5 Abs. 2 EStR). Bei dieser dürfen Sie das Wirtschaftsgut, für das der Zuschuss gewährt wurde, nur mit den tatsächlich von Ihnen aufgewandten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerten. Ein Zuschuss mindert also den Bilanzansatz und reduziert damit auch das AfA-Volumen und die AfA-Bemessungsgrundlage (R 7.3 Abs. 4 EStR). Der Vorteil: Die gewinnerhöhende Erfassung des Zuschusses als Betriebseinnahme unterbleibt.

Beispiel 3: Erfolgsneutrale Behandlung eines Zuschusses

Wie Beispiel 2, nur soll der Zuschuss erfolgsneutral behandelt werden.
Lösung: Durch die erfolgsneutrale Behandlung entfällt die Gewinnerhöhung von 200.000 Euro im Jahr der Zuschussgewährung 2025. Parallel reduzieren sich die zu bilanzierenden Anschaffungskosten für die Produktionsmaschine um den Zuschuss und betragen nur 300.000 Euro. Als Folgewirkung reduziert sich die jährliche Abschreibung auf 30.000 Euro. Im Saldo wird zwar ein identischer Totalgewinn wie im Beispiel 2 erzielt. Bezogen auf die einzelnen Jahre ergeben sich aber drastische Unterschiede in Form einer erheblichen Gewinnverschiebung:
Auswirkung 2025Auswirkung 2026 bis 2034 (9x)Auswirkung total
Beispiel 2
+ 150.000
Jeweils ./. 50.000
./. 300.000
Beispiel 3
./. 30.000
Jeweils ./. 30.000
./. 300.000

Besonderheit 1: Im Voraus gewährte Zuschüsse

Manchmal werden Zuschüsse vor erfolgter Investition gewährt. In diesem Fall steht Ihnen ebenfalls das Wahlrecht zur erfolgsneutralen Behandlung zu. Problematisch ist hier aber die bilanzielle Behandlung, wenn Sie sich für die erfolgsneutrale Variante entscheiden. Weil noch kein Anlagegut angeschafft wurde, kann der Zuschuss (noch) nicht mindernd von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgezogen werden. Aus diesem Grund müssen Sie in Höhe des Zuschusses zum Bilanzstichtag eine steuerfreie Rücklage bilden (R 6.5 Abs. 4 EStR). Diese ist dann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts auf dieses zu übertragen – natürlich erfolgsneutral.

Beispiel 4: Bilanzierung eines im voraus gewährten Zuschusses

Wie Beispiel 3, allerdings wurde der Zuschuss von 200.000 Euro bereits im Jahr 2024 gewährt, während die Anschaffung erst im Januar 2025 erfolgt.
Lösung: Der Zuschuss ist im Jahr 2024 gewinnerhöhend zu erfassen. Entscheidet sich der Unternehmer für die erfolgsneutrale Behandlung, muss er zum 31.12.2024 eine steuerfreie Rücklage in Höhe von 200.000 Euro bilden (Reduzierung des Gewinns um 200.000 Euro). Diese überträgt er im Jahr 2025 erfolgsneutral auf die Produktionsmaschine und mindert die Anschaffungskosten. Das AfA-Volumen und die AfA-Bemessungsgrundlage errechnen sich von den geminderten Anschaffungskosten und entsprechend der Lösung zu Beispiel 3.
Praxistipp | Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist bei Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend. Das anzuschaffende Wirtschaftsgut ist erst im Jahr der Übertragung der Rücklage in das besondere Verzeichnis aufzunehmen.

Besonderheit 2: Nachträglich gewährte Zuschüsse

Wollen Sie einen Zuschuss, der Ihnen erst in einem Jahr nach Ihrer Investition gewährt wird, erfolgsneutral behandeln, müssen Sie ihn nachträglich – und eben nicht rückwirkend – von den bereits aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen (R 6.5 Abs. 3 EStR). Hinsichtlich der weiteren Abschreibung des Wirtschaftsguts ist zu unterscheiden:

Beispiel 5: Bilanzierung nachträglicher Zuschuss für Maschine

Wie Beispiel 3. Die Anschaffungskosten der im Januar 2025 angeschafften Maschine betragen 500.000 Euro (Nutzungsdauer zehn Jahre). Allerdings wird der Zuschuss über 200.000 Euro erst im Folgejahr 2026 bewilligt und ausgezahlt.
Lösung: Entscheidet sich der Unternehmer für die erfolgsneutrale Behandlung, ist das Anlagegut 2025 mit Anschaffungskosten von 500.000 Euro zu aktivieren und in 2025 mit 50.000 Euro linear abzuschreiben (Restbuchwert 450.000 Euro). Im Jahr 2026 ist der Zuschuss vom Restbuchwert abzuziehen. Der verbleibende Betrag von 250.000 Euro ist auf die Restnutzungsdauer von neun Jahren zu verteilen. Die Abschreibung der kommenden neun Jahre beträgt damit jährlich 27.778 Euro.

Beispiel 6: Bilanzierung nachträglicher Zuschuss für Gebäude

Wie Beispiel 5, allerdings handelt es sich um ein Gebäude, das gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 EStG mit jährlich drei Prozent abgeschrieben wird.
Lösung: Die Aktivierung erfolgt im Jahr 2025 mit 500.000 Euro und die Abschreibung für 2025 beträgt 15.000 Euro (drei Prozent; Restbuchwert 485.000 Euro). Im Jahr 2026 ist bei erfolgsneutraler Behandlung der Zuschuss über 200.000 Euro von dem Restbuchwert abzuziehen und reduziert diesen auf 285.000 Euro. Die Abschreibung für 2026 ff. ist nun nach den um den Zuschuss geminderten Anschaffungskosten (also 300.000 Euro) zu berechnen, nicht nach dem Restbuchwert. Die Abschreibung ab 2026 beträgt damit jährlich 9.000 Euro (500.000 Euro ./. 200.000 Euro = 300.000 Euro; 300.000 Euro x 3 Prozent). Damit ist das Gebäude effektiv nach 32,67 Jahren abgeschrieben (regulär 33,3 Jahre).
  • Wurde die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 5 EStG vorgenommen („Gebäude“), so bemisst sich die weitere Abschreibung nach den um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Damit verkürzt sich effektiv der tatsächliche Abschreibungszeitraum.
  • Erfolgte jedoch eine Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer (z. B. nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG), dann bemisst sich die weitere Abschreibung nach dem um den Zuschuss geminderten Restbuchwert des Anlageguts (vgl. R 7.3 Abs. 4 EStR).

Wichtig | Von nachträglich gewährten Zuschüssen sind Zuschüsse mit ratierlicher Auszahlung zu unterscheiden. Bei diesen steht bereits bei Gewährung fest, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss gezahlt wird. Lediglich die Auszahlung erstreckt sich über mehrere Jahre. Hier handelt es sich nur um einen Zuschuss, sodass Sie im Jahr der Zuschussgewährung entscheiden müssen, ob Sie den Zuschuss erfolgsneutral oder erfolgswirksam behandeln möchte. Für die einzelnen Raten besteht das Wahlrecht nicht.

Besonderheit 3: Tilgungszuschüsse

Nicht alle Zuschüsse werden direkt ausgezahlt. Vor allem die KfW-Förderbank bietet Förderprogramme mit Tilgungszuschuss an. Auch dieser Tilgungszuschuss stellt einen Vermögensvorteil dar, weil sich dadurch die Darlehensschuld verringert.

Die Tatsache, dass die Förderung mittels Tilgungszuschuss gewährt wird, steht jedoch der Beurteilung als Zuschuss i. S. v. R 6.5 EStR nicht entgegen. Wurde mit dem Tilgungszuschuss also in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts des Anlagevermögens investiert, steht Ihnen ebenfalls das Wahlrecht zu. Sie können ihn erfolgswirksam (als Betriebseinnahme) oder erfolgsneutral (Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) behandeln (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Schreiben vom 07.11.2023, Az. III B–S 2171-1/2010-1, Abruf-Nr. 246963).

Fazit | Ob Sie den Zuschuss erfolgsneutral oder erfolgswirksam behandeln, ist ein Ihnen obliegendes steuerliches Wahlrecht. Dieses sollten Sie entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten und der steuerlich-finanziellen Planung sorgfältig ausüben. Vor allem bei Kapitalgesellschaften führt eine erfolgsneutrale Behandlung fast immer zu einem besseren Ergebnis. Die Wahl, einen Zuschuss erfolgswirksam oder erfolgsneutral zu behandeln, steht Ihnen zudem für jeden Zuschuss erneut und unabhängig von anderen Zuschüssen zu. Sie sind also nicht verpflichtet, alle Zuschüsse eines Jahres identisch zu behandeln.
Weiterführender Hinweis
  • Die Teile 1 und 2 der Beitragsserie finden Sie in SSP 2/2025, Seite 22 → Abruf-Nr. 50227636 und 3/2025, Seite 27 → Abruf-Nr. 50314890

AUSGABE: SSP 5/2025, S. 17 · ID: 50348365

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