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ErbschaftsteuerElterngeneration verzichtet auf Erbe: Enkel erhält trotzdem nur 200.000-Euro-Freibetrag
| Die durch einen Erbverzicht ausgelöste Vorversterbensfiktion nach § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB führt nicht dazu, dass die nächste Erbengeneration den „Elternfreibetrag“ bekommt, es bleibt beim „Enkelfreibetrag“. Diese für die Erben ungünstige Auffassung vertritt der BFH – und macht damit dem Steuersparmodell für die Enkel des Erblassers den Garaus. |
Finanzamt spricht Enkel nur reduzierten Freibetrag zu
Im konkreten Fall hatte der Vater eines Steuerzahlers gegenüber seinem Vater, also dem Großvater des Steuerzahlers, vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Deshalb galt der Vater zivilrechtlich als verstorben und hatte keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 BGB). Als der Großvater verstarb, wurde der Steuerzahler, also der Enkel, gesetzlicher Erbe. Deshalb beantragte er beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu gewähren. Dabei handelte es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG). Das Finanzamt gab ihm aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro – den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, bei Tod des Großvaters aber tatsächlich noch am Leben war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
BFH bestätigt Finanzamts-Auffassung
Der Finanzamts-Auffassung hat sich nun auch der BFH angeschlossen. Er beruft sich auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG. Die Vorschrift, die unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, sei eindeutig. Sie benenne als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Lediglich als verstorben geltende Kinder würden nicht aufgeführt (BFH, Urteil vom 31.07.2023, Az. II R 13/22, Abruf-Nr. 244795).
Hintergrund | Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation – die Kinder – begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gebe ihnen folglich einen geringeren Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der „verwaisten Enkel“ in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Deshalb sei die Vergünstigung nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, sprich des Enkels des Erblassers, sorgen kann. Außerdem könne das von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Kind weiterhin bei Tod seines Elternteils testamentarisch erben und dann seinen eigenen Freibetrag als Kind in Höhe von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ErbStG) in Anspruch nehmen. Würde gleichzeitig dem Enkel auch der höhere Freibetrag gewährt, wäre das eine legale Steuerumgehungsmöglichkeit in Gestalt einer Doppelbegünstigung, die von Gesetzes wegen nicht gewollt sei.
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