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BetriebsveranstaltungBetriebsveranstaltung: Welche Steuerfallen bei Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug lauern

Abo-Inhalt26.06.20245 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Die Belegschaft motivieren, das Kennenlernen über die Abteilungen hinaus ermöglich, zum Jahresende für die Mitarbeit danken – Unternehmen veranstalten immer mehr Betriebsveranstaltungen. Umso besser, dass das Finanzamt diese auch noch steuerlich fördert. Die Regeln in Sachen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug muss man aber kennen, sonst kann es schnell mal teuer werden. SPP zeigt, was es zu beachten gilt. |

Betriebsveranstaltung berechtigt zum Betriebsausgabenabzug

Richten Sie als Arbeitgeber für Ihre Belegschaft eine Betriebsveranstaltung, also z. B. eine Weihnachtsfeier oder ein Sommerfest, aus, können Sie grundsätzlich alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung als gewinnmindernde Betriebsausgabe geltend machen.

Aufwendungen müssen angemessen sein

Eine Ausnahme gibt es: Handelt es sich nämlich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung um unangemessene Aufwendungen, sind diese nicht abziehbar. Dabei stellt das Wort „unangemessen“ auf die jeweiligen Branchenverhältnisse ab (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG). Für das Gros an Arbeitgebern gilt: Servieren Sie Ihrer Belegschaft ein mit Blattgold überzogenes Steak, wird das Finanzamt Ihnen den Betriebsausgabenabzug wohl versagen.

Was gilt für den Betriebsausgabenabzug bei externen Gästen?

Der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug gilt nur insoweit, wie an der Betriebsveranstaltung eigene Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen teilnehmen. Vorsicht ist bei externen Gästen geboten. Nehmen

  • Geschäftspartner,
  • Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (z. B. Schwestergesellschaft),
  • Leiharbeitnehmer
  • sowie deren Begleitpersonen teil,

werden die auf diese Teilnehmer entfallenden Aufwendungen so behandelt, wie sie außerhalb der Betriebsveranstaltung zu behandeln wären. Das bedeutet: Der Betriebsausgabenabzug für diese Teilnehmer unterliegt den Abzugsbeschränkungen für Bewirtung und Geschenke. Für den Abzug der Aufwendungen für Geschenke müssen Sie den Empfänger gesondert aufzeichnen und die Grenze von 50 Euro beachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Für die Bewirtungskosten müssen Sie die Teilnehmer sowie den Grund und Anlass der Bewirtung dokumentieren, um zumindest 70 Prozent der Aufwendungen absetzen zu können (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Wichtig | Die Betriebsveranstaltung ist keine Betriebsveranstaltung mehr, wenn der Anteil an externen Gästen mehr als 50 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl ausmacht (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573, Tz. 1). Ist das bei Ihrer Betriebsveranstaltung der Fall, gilt der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten für alle Teilnehmer, also auch für Ihre eigenen Arbeitnehmer.

Beispiel 1

Für eine Firmenfeier fallen netto 14.000 Euro Bewirtungskosten an. An der Feier nehmen 75 Arbeitnehmer mit 25 Begleitpersonen, 20 Arbeitnehmer einer Schwestergesellschaft sowie zehn Geschäftspartner mit zehn Begleitpersonen teil.
Lösung: Die 14.000 Euro stellen Betriebsausgaben dar. Davon sind allerdings 1.200 Euro nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig:
Bewirtungskosten gesamt
14.000 Euro
Bewirtungskosten pro Teilnehmer (14.000 Euro/140 Personen)
100 Euro
Kosten für Teilnehmer i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (40 Teilnehmer)
4.000 Euro
Davon nicht zu berücksichtigen (30 Prozent)
1.200 Euro
Wichtig | Diese Beurteilung geht davon aus, dass die Bewirtung von Geschäftspartnern oder von Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und von Leiharbeitnehmern, jeweils nebst Begleitpersonen, geschäftlich – und nicht wie bei eigenen Arbeitnehmern rein betrieblich – veranlasst ist (BMF, Schreiben vom 07.12.2016, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 190602 Tz. 4).

Das gilt für den Vorsteuerabzug von Betriebsveranstaltungen

Für den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung ist zunächst auf die lohnsteuerlichen Grundsätze abzustellen. Das gilt für die Fragen, ob eine Betriebsveranstaltung vorliegt und sich die auf den einzelnen Teilnehmer entfallenden Kosten ermitteln. Dann enden jedoch die Gemeinsamkeiten zwischen Lohn- und Umsatzsteuer.

Aus dem Lohnsteuer-Freibetrag wird für die Umsatzsteuer eine Freigrenze

Für Zwecke des Vorsteuerabzugs müssen Sie prüfen, ob die Betriebsveranstaltung eine überwiegend durch Ihr unternehmerisches Interesse als Arbeitgeber veranlasste Zuwendung darstellt. Nur dann gibt es den Vorsteuerabzug.

Wichtig | Das Finanzamt geht immer dann automatisch davon aus, dass Ihr unternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, wenn der Bruttobetrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro nicht übersteigt, und Sie maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchführen (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 6 UStAE). Im Gegensatz zur Lohnsteuer handelt es sich bei den 110 Euro in der Umsatzsteuer jedoch nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze (BFH, Urteil vom 09.12.2023, Az. V R 16/21, Abruf-Nr. 236462).

Beispiel 2

Die Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier betragen brutto 10.500 Euro. An der Veranstaltung nehmen 100 Arbeitnehmer teil.
Lösung: Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen 105 Euro. Die Freigrenze von 110 Euro wird also eingehalten. Der Arbeitgeber ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt; eine unentgeltliche Wertabgabe ergibt sich nicht.

Kein Vorsteuerabzug bei Überschreiten der 110-Euro-Freigrenze

Wird die Freigrenze von 110 Euro überschritten, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen. Daran ändert auch der mittelbar verfolgte Zweck nichts, mit der Veranstaltung das Betriebsklima zu fördern (BFH, Urteil vom 09.12.2010, Az. V R 17/10, Abruf-Nr. 112077). Folglich besteht für den Arbeitgeber auch kein Vorsteuerabzug (Abschn. 15.15 Abs. 2 Bsp. 3 UStAE); BFH, Urteil vom 10.05.2023, Az. V R 16/21, Abruf-Nr. 236462). Mangels Vorsteuerabzug findet aber auch keine Wertabgabenbesteuerung statt (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG).

Abwandlung Beispiel 2

Die Weihnachtsfeier kostet brutto 11.500 Euro.
Lösung: Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen 115 Euro. Somit wird der Freigrenze überschritten. Der Arbeitgeber ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Praxistipp | Beispiel 2 und die Abwandlung zeigen, dass nur wenige Euro den Unterschied machen können. Ergo: Planen Sie sorgfältig und kalkulieren Sie die Kosten genau, um den Vorsteuerabzug zu wahren.

Und wie sieht es mit dem Vorsteuerabzug bei externen Gästen aus?

Der Vorsteuerabzug für externe Gäste richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des § 15 UStG. Somit spielt die Freigrenze von 110 Euro bei ihnen also keinerlei Rolle. Entscheidend ist, dass Sie bei Geschenken den Empfänger dokumentieren und den „Geschenke-Grenzwert“ von 50 Euro einhalten. Bei den Bewirtungskosten müssen Sie die bewirtete Person sowie den Grund und Anlass der Bewirtung dokumentieren (§ 15 Abs. 1a S. 1 UStG). Eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten auf 70 Prozent wie beim Betriebsausgabenabzug gibt es hier jedoch nicht (§ 15 Abs. 1a S. 2 UStG).

Beispiel

An einer Betriebsveranstaltung nehmen 75 Arbeitnehmer und 25 Geschäftspartner teil. Die Aufwendungen belaufen sich auf brutto 13.000 Euro. Davon entfallen 4.000 Euro auf Gastgeschenke und 9.000 Euro auf die Bewirtung.
Lösung: Die Bruttoaufwendungen je Teilnehmer betragen 130 Euro, sodass sich grundsätzlich kein Vorsteuerabzug ergibt (> 110 Euro). Hinsichtlich der Geschäftspartner (25 von 100 Personen) lassen sich gleichwohl die Vorsteuern (25 Prozent) geltend machen, wenn die Teilnehmer sowie Grund und Anlass der Bewirtung dokumentiert, die Aufwendungen gesondert aufgezeichnet und die Geschenke je Empfänger im Jahr die Grenze von 50 Euro nicht übersteigen.

AUSGABE: SSP 7/2024, S. 24 · ID: 50040840

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