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EinkommensteuerArbeitnehmer-Sparzulage & Co.: BMF veröffentlicht Anwendungsregeln ab 2024
| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln – u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage – in einem Schreiben konkretisiert. |
Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten auf Basis des 5. VermBG. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Einzahler ist also der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer. Das eingezahlte Geld erhält nach Ablauf der Vertragszeit jedoch der Arbeitnehmer, nicht der Arbeitgeber. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.
Dabei wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht vom Arbeitgeber gewährt. Vielmehr hat der Arbeitnehmer mit seiner Einkommensteuererklärung ganz oben auf dem Mantelbogen beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Erfüllt der Arbeitnehmer die Vo-raussetzungen, setzt das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest.
Welche Vermögensbeteiligungen begünstigt sind
Damit die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird, muss das Geld in begünstigte Vermögensbeteiligungen fließen. Begünstigt sind nach dem BMF (Schreiben vom 31.05.2024, Az. IV C 5 – S 2439/19/10003 :005, Rz. 16, Abruf-Nr. 241826)
- Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen (§ 4 des 5. VermBG, Rz. 28 ff. des Schreibens),
- Wertpapier-Kaufverträge (§ 5 des 5. VermBG; Rz. 36 ff.),
- Beteiligungs-Verträge (§ 6 des 5. VermBG; Rz. 39 ff.) und
- Beteiligungs-Kaufverträge (§ 7 des 5. VermBG; Rz. 39 ff.) sowie
- Beteiligungen
- nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des 5. VermBG; Rz. 46 ff.) und
- für den Bau, den Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines Wohngebäudes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG; Rz. 51).
Wie hoch die Sparzulage ausfällt
Die Höhe der Sparzulage richtet sich nach der Beteiligungsart. Sie beträgt
- 1. bei der Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen neun Prozent der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten, sowie
- 2. bei der Beteiligung am Produktivkapital (z. B. Aktien oder Beteiligungen über einen Fondssparplan) 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten,
Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die staatliche Zulage maximal 123 Euro (470 Euro x 9 Prozent + 400 Euro x 20 Prozent) je Arbeitnehmer und Jahr.
Ab 2024 gelten viel höhere Einkommensgrenzen
Damit das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage festsetzt, ist eine feste Einkommensgrenze einzuhalten. Deshalb durfte das Einkommen für die Arbeitnehmer-Sparzulage in der Variante 1 (Bausparverträge etc.) bis 2023 maximal 17.900 Euro bzw. bei Ehegatten 35.800 Euro nicht übersteigen. Bei der Variante 2 (Produktivkapital, z. B. Aktien) lag die Grenze bei einem Einkommen von 20.000 bzw. 40.000 Euro (Ehegatten). Beide Grenzen sind ab 2024 vereinheitlicht und auf 40.000 bzw. 80.000 Euro (Ehegatten) angehoben worden. Deshalb profitieren ab 2024 auch Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen.
Beispiel 1 |
Auch Arbeitnehmer mit mittlerem Einkommen können profitieren Lösung: Der Arbeitgeber überweist A künftig nur 2.021,42 Euro. Die restlichen 30 Euro zahlt er in den VL-Aktienfonds ein. Bis 2023 wäre der ledigen A keine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt worden, da ihr Einkommen voraussichtlich die Grenze von 20.000 Euro überschritten hätte. Da die Grenze ab 2024 40.000 Euro beträgt, kann A ab 2024 die Sparzulage beim Finanzamt beantragen. Diese beträgt 72 Euro [(12 x 30 Euro) x 20 %] und wird A nach Ablauf der für VL-Verträge vorgesehenen Sperrfrist (in der Regel sieben Jahre) ausgezahlt. |
Zusätzliche Unterstützung durch Arbeitgeber ist möglich
Arbeitgeber können dazu übergehen, Arbeitnehmern mit begünstigten VL-Verträgen einen Gehaltszuschuss zu gewähren. Dieser Zuschuss stellt zwar steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar, überzeugt jedoch oft den ein oder anderen Arbeitnehmer, sich für einen VL-Sparvertrag zu entscheiden.
Beispiel 2 |
... macht VL-
Vertrag attraktiver Lösung: Durch den VL-Aktienfondsvertrag von A erhöht sich ihr Bruttolohn auf 3.020 und ihr Nettolohn auf 2.062,79 Euro (bisher 2.051,42 Euro). Vom Nettolohn erhält A 2.032,79 Euro ausgezahlt; 30 Euro zahlt der Arbeitgeber in den VL-Aktienfonds. A kann wie im Ausgangsfall beim Finanzamt eine Arbeitnehmer-Sparzulage von jährlich 72 Euro beantragen. Vorteil für A: Ihr ausbezahlter Nettolohn sinkt zwar um monatlich 18,63 Euro (jährlich 223,56 Euro). Dafür spart sie über den VL-Vertrag jährlich 432 Euro (360 Euro Einzahlungen über den Arbeitgeber + 72 Euro vermögenswirksame Leistungen). Zwar kann A auf dieses Guthaben erst nach Ablauf der Sperrfrist von regelmäßig sieben Jahren zugreifen – dennoch steigert sich der Vermögensaufbau von A deutlich – und sie erlangt einen finanziellen Nettovorteil von jährlich 208,44 Euro (432 Euro ./. 223,56 Euro). |
AUSGABE: SSP 7/2024, S. 12 · ID: 50052706