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VermietungWohnraumvermietung: BFH verneint Vorsteuerabzug aus Kosten der neuen Heizung

Abo-Inhalt18.03.20242 Min. Lesedauer

| „Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat“. Das hat der BFH entschieden und einem Vermieter den Vorsteuerabzug aus Kosten der Heizungserneuerung versagt. |

Der Fall vor dem BFH: Grundstück mit mehreren Baulichkeiten

Im konkreten Fall ging es um einen Steuerzahler, der ein Grundstück besaß, auf dem sich mehrere Baulichkeiten befanden. Einen Teil nutzte er privat, einen anderen Teil vermietete er steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG. Die Mieter zahlten neben der Kaltmiete und Umlagen auch Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser. Über diese Leistungen wurde jährlich gesondert abgerechnet.

Der Grundstücksbesitzer installierte auf dem Grundstück eine neue Heizung und Kesselanlage. Dadurch erhielten die Mieter die Möglichkeit, Heizungs- und Wassertemperaturen individuell zu regulieren, durch Einzelzähler den individuellen Verbrauch zu bestimmen und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Zudem hatten die Mieter bei der Auswahl des jeweiligen Gaslieferanten ein Mitspracherecht. Der Vermieter verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung – und machte aus den Aufwendungen einen Vorsteuerabzug geltend. Gleiches tat er mit den Rechnungen der monatlichen Gaslieferungen des Energielieferanten. Im Gegenzug deklarierte der Vermieter die Vorauszahlungen der Mieter für Heizung und Warmwasser als umsatzsteuerpflichtigen Umsatz.

Mit diesen Argumenten entschied der BFH zuungunsten des Vermieters

Während das FG Münster in der Vorinstanz den Vorsteuerabzug gewährt hatte, stellte sich der BFH quer. Er begründet das in den Randziffern 16 und 17 seiner Entscheidung wie folgt: „Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.

Umfasst die Wohnraumüberlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, sind die Kosten für den Erwerb und die Installation einer Heizungsanlage grundsätzlich Kostenelemente der steuerfreien Vermietung“ (BFH, Urteil vom 07.12.2023, Az. V R 15/21, Abruf-Nr. 240298).

AUSGABE: SSP 7/2024, S. 28 · ID: 49963395

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