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BilanzElementarereignis zerstört Betrieb: Mithilfe der RfE hält sich der Schaden steuerlich in Grenzen
| Dauerregen, Hochwasser und Überschwemmungen – all das war Nachrichtenthema Nummer Eins im Juni. Zerstörte Häuser und Betriebe waren die Folge. Glück im Unglück haben diejenigen, die für derartige Elementarereignisse eine Versicherung abgeschlossen haben. Doch mit Zahlung der Entschädigung treten bei vielen Betriebsinhabern weitere Fragen auf: Wie ist sie zu vereinnahmen? Geht das ohne zusätzliche Steuerbelastung? Und was ist, wenn die Entschädigung 2024 gezahlt, das neue Betriebsgebäude aber erst 2025 fertiggestellt wird. SSP klärt anhand eines Musterfalls auf. |
Der Musterfall: Überschwemmung zerstört Einzelhandel
Die Überschwemmungen im Juni 2024 haben auch einen Einzelhandel im Saarland vollständig zerstört. Der Versicherer ist für den Schaden aufgekommen und hat ihn zu Wiederbeschaffungskosten übernommen. Für Inventar und Maschinen hat die Versicherung 200.000 Euro (Restbuchwert: 50.000 Euro) gezahlt, für die vernichteten Warenvorräte 500.000 Euro (Restbuchwert: 450.000 Euro) und für das Gebäude zwei Mio. Euro (Restbuchwert: 500.000 Euro). Die Ersatzbeschaffungen konnten bis dato schon erfolgen. Der Neubau des Betriebsgebäudes hingegen verzögert sich; mit Baubeginn und Fertigstellung ist erst 2025 zu rechnen.
Aus steuerlicher Sicht ist eine Sache problematisch: Und zwar die, dass der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten ersetzt. Die – in Summe 2,7 Mio. Euro – muss der Einzelhändler als Betriebseinnahmen erfassen und versteuern. Im Gegenzug darf er zwar die Restbuchwerte der vernichteten Wirtschaftsgüter (in Summe eine Mio. Euro) gewinnwirksam ausbuchen. Es verbleibt aber „zwangsweise“ ein Gewinn in Höhe von 1,7 Mio. Euro (2,7 Mio. Euro ./. einer Mio. Euro). Bei dem Gewinn handelt es sich um die bislang im Einzelhandel gebildeten stillen Reserven, die infolge der Überflutung und der Entschädigung realisiert werden. Er unterliegt der regulären Besteuerung. Ergo: Bei als Kapitalgesellschaft firmierenden Einzelhändlern fallen etwa 30 Prozent (510.000 Euro) Steuern an; wird der Einzelhandel als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt, sind es rd. 45 Prozent (765.000 Euro).
Wichtig | Obwohl bei Inventar und Gebäude stille Reserven für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgedeckt werden, kann der Einzelhandel keine steuerneutrale Rücklage nach § 6b EStG bilden, weil es an einer gewinnrealisierten Veräußerung der Wirtschaftsgüter fehlt.
So lassen sich mit der RfE Steuern sparen
Jetzt kommt die gute Nachricht: Die Gewinnrealisierung durch Aufdeckung der stillen Reserven lässt sich vermeiden – nämlich, indem der Unternehmer eine steuerneutrale Rücklage für Ersatzbeschaffung (RfE) bildet (R 6.6 EStR). Die führt dazu, dass der Unternehmer die zwangsweise aufgedeckten stillen Reserven erst viel später – idealerweise erst bei nach §§ 16 und 34 EStG steuerlich privilegierter Veräußerung des Einzelhandels – versteuern muss. Für die Bildung der RfE müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens,Die fünf Voraus-setzungen für die RfE
- 2. muss infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs,
- 3. gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden und
- 4. innerhalb einer bestimmten Frist muss ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut als Ersatzwirtschaftsgut angeschafft werden,
- 5. auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden.
1. Es muss ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens sein
Die RfE darf für sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens gebildet werden. Bei Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG, OHG oder GbR) sind auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens begünstigt.
2. Anwendungsbereich umfasst höhere Gewalt und behördliche Eingriffe
Unter diese Voraussetzung fallen Ereignisse, die sich der Sphäre des Unternehmens entziehen. Konkret: Höhere Gewalt und behördliche Eingriffe:
- Höhere Gewalt liegt vor, wennHöhere Gewalt sind Elementarereignisse oder unabwendbare Ereignisse
- das Wirtschaftsgut infolge von Elementarereignissen aus dem Betrieb ausscheidet (z. B. infolge von Brand, Sturm, Überschwemmung, Blitzschlag, Erdbeben), oder
- es sich um ein anderes unabwendbares Ereignis (z. B. Diebstahl, Raub, Brandstiftung, Erpressung, Sachbeschädigung, unverschuldeter Verkehrsunfall) handelt.
- Wichtig | Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Material-, Konstruktions- oder Bedienungsfehlers unbrauchbar wird. Muss aber ein Gebäude aufgrund kurzer Zeit nach Fertigstellung auftretender Baumängel abgerissen werden, liegt sehr wohl höhere Gewalt vor (BFH, Urteil vom 18.09.1987, Az. III R 254/84).
- Unter behördlichem Eingriff sind Maßnahmen zur Enteignung bzw. zur Vermeidung der Enteignung des Unternehmers oder die Inanspruchnahme betrieblicher Wirtschaftsgüter für Verteidigungszwecke zu verstehen.Auch bei (drohender) Enteignung darf die RfE gebildet werden
Zur Abgrenzung: Weder der Verkauf noch die Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen berechtigen folglich zur Bildung der RfE.
3. Wirtschaftsgut muss gegen Entschädigung aus Betrieb ausscheiden
Damit die Bildung der RfE möglich ist, muss das Wirtschaftsgut zudem gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Bei der Entschädigung handelt es sich klassischerweise um die Versicherungsleistung. Eine Entschädigung liegt jedoch nur insoweit vor, wie die Versicherungsleistung für das ausscheidende Wirtschaftsgut als solches gezahlt wird. Zahlungen für Schäden infolge des Ausscheidens – sprich Folgeschäden – wie für künftige Nachteile beim Wiederaufbau oder Ertragswertentschädigungen für die Beeinträchtigung des verbleibenden Betriebs sind nicht begünstigt.
4. Es muss ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft werden
Außerdem ist erforderlich, dass ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird. Ersatzwirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die der Art nach funktionsgleich sind und auch funktionsgleich genutzt werden (BFH, Urteil vom 29.04.1999, Az. IV R 7/98).
Wichtig | Keine Rolle spielt der Standort des Ersatzwirtschaftsguts. Im Musterfall handelt es sich bei dem neu errichteten Einzelhandel samt Inventar und Waren also um ein begünstigtes Ersatzwirtschaftsgut, weil der „alte“ Einzelhandel samt Inventar und Waren zerstört wurde – auch wenn der neue Einzelhandel nicht an derselben Stelle wieder aufgebaut werden sollte.
5. Aufgedeckte stille Reserven sind auf Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen
Last but not least müssen für die Bildung der RfE die aufgedeckten stillen Reserven des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wie hoch die maximal übertragbaren stillen Reserven sind, lässt sich ermitteln, indem von der Entschädigung der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts abgezogen wird. Der verbleibende Betrag ist auf das Ersatzwirtschaftsgut zu übertragen und reduziert so dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens reduziert sich deshalb auch die künftige Abschreibung.
Beispiel 1 – Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens |
So ist buchhalterisch konkret bei einem Wirtschaftsgut .... ... des Umlaufvermögens zu verfahren |
Beispiel 2 – Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Maschine |
Durch die Überschwemmung wurde auch der Verkaufstresen zerstört (Restbuchwert 1.000 Euro). Der Versicherer leistet für diesen eine Entschädigung von 15.000 Euro. Der neu angeschaffte Tresen kostet tatsächlich netto 20.000 Euro. |
Bei Wirtschafts-gütern des Anlagevermögens reduziert sich die künftige AfA Wichtig | Würde die Entschädigung nur anteilig für das Ersatzwirtschaftsgut verwendet werden, wäre auch nur eine anteilige Übertragung der stillen Reserven möglich. Konkret: Hätte die Versicherungsleistung 15.000 Euro betragen, der neue Tresen aber nur 10.000 Euro gekostet, könnten von den aufgedeckten stillen Reserven in Höhe von 14.000 Euro nur 9.334 Euro (14.000 Euro : 15.000 Euro x 10.000 Euro) auf den neuen Tresen übertragen werden. Die verbliebenen 4.666 Euro müsste der Einzelhändler sofort versteuern. |
Beispiel 3 – Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: Gebäude |
Die Überschwemmung hat das komplette Betriebsgebäude zerstört (Restbuchwert: 500.000. Euro). Der Versicherer leistet für den Neubau eine Entschädigung von zwei Mio. Euro. Der Neubau kostet tatsächlich zwei Mio. Euro. Lösung: Das zerstörte Betriebsgebäude ist auszubuchen (Betriebsausgaben = 500.000 Euro). Die Versicherungsentschädigung von zwei Mio. Euro ist grundsätzlich als Betriebseinnahme zu erfassen. Dadurch wird ein Gewinn von 1.500.000 Euro realisiert. Die 1.500.000 Euro kann der Einzelhändler aber auch von den Anschaffungskosten des neuen Gebäudes abziehen. Das wird dann – obwohl es zwei Mio. Euro gekostet hat – in der Bilanz nur mit 500.000 Euro aktiviert. So wird die sofortige Versteuerung der 1.500.000 Euro verhindert. Allerdings ist der Neubau nun ausgehend von Anschaffungskosten in Höhe von 500.000 Euro abzuschreiben. Das hat bei linearer Abschreibung eine jährliche AfA von 15.000 Euro (500.000 Euro x 3 Prozent) zur Folge. Ohne die Übertragung hätte der Einzelhändler zwei Mio. Euro abschreiben können (jährliche Abschreibung = 60.000 Euro). Das bedeutet effektiv: Die 1.500.000. Euro Gewinn durch die Übertragung werden nicht sofort, sondern ratierlich über 33 1/3 Jahre mit jährlich 45.000 Euro versteuert (geringere AfA in den Folgejahren). |
Was gilt, wenn Entschädigung und Ersatzbeschaffung auf zwei Jahre fallen?
Steuerlich schwieriger gestaltet sich die Sache, wenn das Ersatzwirtschaftsgut nicht in dem Jahr angeschafft oder hergestellt wird, in dem der Versicherer die Entschädigung zahlt. Dann lassen sich die aufgedeckten stillen Reserven mangels des bilanzierungsfähigen Ersatzwirtschaftsguts nämlich nicht steuerneutral übertragen (kein Wirtschaftsgut kann mit negativen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden). In solchen Fällen kann aber für die ernstlich geplante Ersatzbeschaffung zunächst in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine steuerneutrale Rücklage gebildet werden (R 6.6 Abs. 4 EStR). Die wird dann wiederum im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf dieses steuerneutral übertragen; die Rücklage wird also aufgelöst und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts reduzieren sich entsprechend.
Beispiel 4 – Steuerneutrale Übertragung durch Rücklagenbildung |
Wie Beispiel 3; mit dem Bau des neuen Betriebsgebäudes wird aber erst 2025 begonnen. Die Fertigstellung ist für Dezember 2025 geplant. Lösung: Die im Jahr 2024 durch die Versicherungsentschädigung aufgedeckten stillen Reserven in Höhe von 1.500.000 Mio. Euro müsste der Einzelhändler grundsätzlich im gleichen Jahr versteuern. Der Einzelhändler kann aber zum 31.12.2024 eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR in Höhe von 1.500.000 Euro bilden. Somit mindert sich der Gewinn für 2024 um 1.500.000 Euro; es tritt keine Steuerbelastung ein. Im Folgejahr 2025 überträgt der Einzelhändler die Rücklage auf das neue Gebäude. Auf diese Weise mindern sich die Anschaffungskosten gewinnwirksam um 1.500.000 Euro; die passivierte Rücklage von 1.500.000. Euro ist gewinnwirksam aufzulösen. Also tritt auch für 2025 keine Steuerbelastung ein. Einziger Haken: Die künftige AfA des Betriebsgebäudes reduziert sich um insgesamt 1.500.000 Euro; das kommt einem Steuerstundungseffekt über 33 1/3 Jahre gleich. |
Rücklage kann später auch gewinnwirksam aufgelöst werden |
Diese Übertragungsfristen sind bei Rücklagenbildung zu beachten
Hat der Unternehmer die Rücklage gebildet, darf er mit der Übertragung auf das Ersatzwirtschaftsgut oder mit der freiwilligen gewinnerhöhenden Auflösung in späteren Jahren nicht ewig warten. Folgende Fristen sind zu beachten:
Praxistipp | Das Finanzamt kann die Jahresfrist im Einzelfall auf vier Jahre verlängern. Dazu muss der Unternehmer glaubhaft machen, dass die Ersatzbeschaffung noch immer ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte. |
- Hat der Unternehmer die Rücklage aufgrund des Ausscheidens eines beweglichen Wirtschaftsguts (z. B. Maschine, Waren) gebildet, hat er für die Übertragung auf das Ersatzwirtschaftsgut nur bis zum Ende des nächsten Jahres Zeit (R 6.6 Abs. 4 EStR). Hat der Unternehmer bis dahin keine Ersatzbeschaffung vorgenommen, ist die Rücklage zwangsweise gewinnerhöhend aufzulösen.... eine Frist von einem Jahr
- Hat der Unternehmer die Rücklage aufgrund des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts i. S. v. § 6b Abs. 1 S. 1 EStG gebildet (z. B. Grund und Boden), beträgt die Übertragungsfrist vier Jahre. Handelt es sich um ein Gebäude, hat der Unternehmer für die Anschaffung oder Herstellung des Ersatzwirtschaftsguts sogar sechs Jahre Zeit (R 6.6 Abs. 4 S. 4 EStR).
Wichtig | Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Unternehmen nicht möglich, eine fristgerechte Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Deshalb hat die Finanzverwaltung die Fristen verlängert. Und zwar jeweils um zwei Jahre, wenn sie einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden, und um ein Jahr, wenn sie am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden (BMF, Schreiben vom 20.09.2022, Az. IV C 6 – S 2138/19/10002 :003, Abruf-Nr. 231364).
Auch 4/3-Rechner können steuerneutrale Rücklagenbildung nutzen
Und noch eine gute Nachricht zum Schluss: Rücklagen und Rückstellungen können normalerweise nur bilanzierende Unternehmer bilden. Über R. 6.6 Abs. 5 EStR gelten die Grundsätze der Rücklagenbildung sinngemäß aber auch für kleinere Unternehmer, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG – also per EÜR – ermitteln. Zudem darf auch beim Wechsel der Gewinnermittlungsart (z. B. von Bilanzierung zu § 4 Abs. 3 EStG) eine bisher gebildete Rücklage fortgeführt werden (BFH, Urteil vom 29.04.1999, Az. IV R 7/98).
Abwandlung: Einzelhandel wird nur teilweise beschädigt
Wurde nicht der ganze Einzelhandel zerstört und ist nur ein Teil des Gebäudes beschädigt, kann – auch wenn in dem Fall kein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet – auch die steuerneutrale RfE gebildet werden. Die Voraussetzung: Die Reparatur des Gebäudeteils muss in einem anderen Jahr als die Zahlung der Versicherungsentschädigung erfolgen.
Beispiel 5 – Rücklagenbildung bei teilweiser Beschädigung |
... die Reparatur des beschädigten Wirtschaftsguts in ein anderes ... Lösung: Die Versicherungsentschädigung stellt im Jahr 2024 eine Betriebseinnahme dar; der Gewinn erhöht sich um 50.000 Euro. Die Reparatur ist im Jahr 2025 als Betriebsausgabe zu verbuchen; sie mindert den Gewinn voraussichtlich um 50.000 Euro. Zwischen 2024 und 2025 schwankt der Gewinn also enorm. Das kann zu Progressionsnachteilen führen. Deshalb hat der Einzelhändler die Möglichkeit, zum 31.12.2024 eine Rücklage für die Versicherungsentschädigung zu bilden und diese im Jahr 2025 bei Durchführung der Reparatur aufzulösen. So ergibt sich ein geglätteter Gewinn. |
Steuerliches Wahl-
recht nutzen und stille Reserven übertragen! |
AUSGABE: SSP 7/2024, S. 18 · ID: 50068355