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UnterhaltsleistungenAbzug von Unterhaltsleistungen als agB: BFH bestätigt in zweipoligem Urteil Vermögensgrenzwert von 15.500 Euro

Abo-Inhalt21.06.20242 Min. Lesedauer

| Muss der Grenzbetrag in § 33a EStG in Höhe von 15.500 Euro, bis zu dem Vermögen des Unterhaltsempfängers als „gering“ gilt, angepasst werden, weil er seit 1975 nicht verändert worden ist? Der BFH hat das zumindest für das Streitjahr 2019 verneint. Er hat in der bipolaren Entscheidung aber auch erfreuliche Aussagen für Unterhaltsleistende getroffen. |

Hintergrund | Eine Voraussetzung, um Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG – ohne Ansatz einer zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, ist, dass die unterstützte Person nur über geringes Vermögen verfügt. Als gering gelten ein angemessenes Haus sowie Vermögensgegenstände mit einem Wiederverkaufswert von maximal 15.500 Euro. Dieser Grenzbetrag ist 1975 etabliert und seitdem nicht mehr angepasst worden. Das monierte ein Ehepaar vor dem FG Rheinland-Pfalz, dem Unterhaltszahlungen wegen zu hohen Vermögens des Sohnes gekürzt worden waren. Das FG (Urteil vom 26.08.2021, Az. 6 K 1098/21, Abruf-Nr. 225161) hatte die Klage abgeschmettert, die Revision zum BFH aber zugelassen. Und die einzulegen, hat sich für das Ehepaar gelohnt.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Er stellte zwar zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Bei der Vermögensberechnung folgte der BFH dem FG aber nicht. Die monatlichen Unterhaltsleistungen des Ehepaars für ihren Sohn seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Denn angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Daher sei die vorschüssige Zahlung im Dezember 2018 für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI R 21/21, Abruf-Nr. 242102).

ID: 50072424

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