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SBStiftungsBrief

BeschlussfassungBeschlussfassung in Stiftungsorganen: Beschlussvorlagen müssen bei Einladung nicht wörtlich mitgeteilt werden

Abo-Inhalt08.11.20242 Min. Lesedauer

| Zur Gültigkeit eines Beschlusses eines Stiftungsorgans ist nach §§ 84b, 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei „der Einberufung bezeichnet“ wird. Wie genau dies zu geschehen hat, muss im Einzelfall beurteilt werden. Eine wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage ist regelmäßig nicht erforderlich, entschied das LG Heidelberg im Fall eines Vereins. Das Urteil ist auch für Stiftungen interessant, weil das neue Stiftungsrecht in § 84b S. 1 BGB auf das Beschlussrecht der Mitgliederversammlung des Vereins in § 32 BGB verweist. |

Die Regelung zur Beschlussfassung bezweckt, die Mitglieder eines Organs vor Überraschungen in der Versammlung zu schützen und ihnen Gelegenheit zu geben, über die Notwendigkeit einer Teilnahme zu entscheiden und sich auf die zur Beratung anstehenden Themen vorzubereiten. Dazu reicht es grundsätzlich aus, dass die Mitglieder in der Einladung mit dem Verhandlungsgegenstand im Allgemeinen vertraut gemacht werden, so das LG. Eine wörtliche Übermittlung der Anträge ist nicht erforderlich. Der Beschlussgegenstand muss allerdings seinem wesentlichen Inhalt nach grundsätzlich so klar umrissen sein, dass jedes Mitglied seine Bedeutung erfassen, eine sinnvolle Entscheidung über die Notwendigkeit seiner Anwesenheit treffen und entscheiden kann, wie es sich in der Abstimmung verhalten will (LG Heidelberg, Urteil vom 22.02.2024, Az. 5 O 62/23, Abruf-Nr. 244397).

Wichtig | Im Einzelfall kann die wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage oder das Beifügen von Beschlussdokumenten aber erforderlich sein. Das gilt etwa, wenn über den Abschluss eines Mietvertrags entschieden werden soll. Hier kann der konkrete Inhalt (z. B. die Mietdauer) entscheidungsrelevant sein und muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung bekannt gemacht werden.

AUSGABE: SB 12/2024, S. 221 · ID: 50223566

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