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FamilienstiftungBFH: Auch eine Familienstiftung kann Finanzunternehmen sein
| Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu diesem Schluss ist der BFH gelangt und hat ein Urteil des FG Sachsen bestätigt. |
Konkret standen beim BFH folgende Fragen im Raum: Ist eine Stiftung, deren Haupttätigkeit in der Veräußerung und dem Halten von Beteiligungen bestand, als Finanzunternehmen nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a. F. in Verbindung mit § 1 Abs. 3 KWG a. F. zu qualifizieren, wenn der Stifter Aktienanteile auf die Stiftung (unentgeltlich) überträgt und die Stiftung die Anteile wenige Tage nach Stiftungsgründung veräußert? Ist der Veräußerungsgewinn für das Streitjahr 2011 nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a. F. steuerpflichtig?
Das FG Sachsen hatte in der Vorinstanz für das Streitjahr 2011 entschieden: Der Begriff des Finanzunternehmens im Sinne des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a. F. ist rechtsformunabhängig zu bestimmen. Er setzt keine kaufmännische Struktur oder einen nach kaufmännischer Art eingerichteten Gewerbebetrieb voraus. Finanzunternehmen kann daher auch eine Familienstiftung sein. Im konkreten Fall hat das FG die Stiftung als Finanzunternehmen angesehen und ist von einer finanzunternehmerischen Haupttätigkeit ausgegangen; dem Aktientausch kommt dabei eine überragende Bedeutung zu. Die Stiftung hat, so das FG, aus der Veräußerung von Aktien einen nach § 8b Abs. 7 S. 2 KStG a. F. steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielt (FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2020, Az. 5 K 117/18, Abruf-Nr. 223062). Diese Sicht hat der BFH bestätigt: Es liegt kein Eintritt der Stiftung „in die Fußstapfen der Stifter“ vor (BFH, Urteil vom 03.07.2024, Az. I R 46/20, Abruf-Nr. 244790).
AUSGABE: SB 12/2024, S. 222 · ID: 50238630