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Spenden(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts– Das kleine Einmaleins der Sachspende
| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem dritten Teil werden Sachspenden näher beleuchtet. |
Das versteht man unter dem Begriff der Sachspende
Als Sachspenden kommen nur materielle Wirtschaftsgüter in Frage. Das können alle beweglichen/unbeweglichen körperlichen Gegenstände sein, beispielsweise Gebäude, Maschinen, Autos oder auch Grundstücke. Keine materiellen Wirtschaftsgüter sind Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten; sprich die ehrenamtliche Arbeitsleistung als Dienstleistung oder auch die unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Pkw sind jeweils keine Wirtschaftsgüter.
Sachspenden müssen unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Stiftung geleistet werden. Nur dann sind sie steuerbegünstigt und die Stiftung darf eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Zuwendungen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind hingegen nicht steuerbegünstigt. So darf eine Stiftung beispielsweise keine Zuwendungsbestätigung für das „gespendete“ Altmaterial im Rahmen einer Altmaterialsammlung für einen gewerblichen Altmaterialverwerter ausstellen.
Beispiel |
Die Satzung der X-Stiftung bestimmt die „Eindämmung von Obdachlosigkeit“ als gemeinnützigen Zweck. Die X-Stiftung bekommt eine Immobilie gespendet, die sie sodann für die Unterbringung von Obdachlosen nutzt. Ergebnis: Es liegt eine Sachspende vor. Die Immobilie ist ein unbewegliches, materielles Wirtschaftsgut und der gemeinnützige Zweck der Stiftung „Eindämmung von Obdachlosigkeit“ kann unmittelbar durch die Immobilie gefördert werden. Die X-Stiftung kann dem Spender eine Zuwendungsbestätigung ausstellen. |
Bewertung von Sachspenden
Die Sachspende ist für die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zu bewerten. Denn der Spendenbetrag auf der Zuwendungsbestätigung ist in Geld zu beziffern. Bei der Wertermittlung gelten ausschließlich steuerliche Bewertungsvorschriften. Bei Sachspenden wird zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und solchen aus dem Betriebsvermögen unterschieden.
Bewertungsregeln für Sachspenden aus Privatvermögen
Spendet der Zuwendende ein materielles Wirtschaftsgut aus seinem Privatvermögen, muss die Stiftung als Empfängerorganisation den gemeinen Wert des Wirtschaftsguts ansetzen, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Abs. 3 S. 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert auszuweisen.
Bewertung von Sachspenden mit gemeinem Wert
Gemeiner Wert heißt Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer. Der Verkehrswert ist der Wert auf dem freien Markt, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei der Ermittlung des Werts ist zwischen neuwertigen und gebrauchten Gegenständen zu unterscheiden:
Beispiel |
B spendet der S-Stiftung für ihre Bibliothek ein gut erhaltenes Regal. Laut Rechnung hat dies im Zeitpunkt der Anschaffung vor drei Jahren 1.500 Euro gekostet. Ergebnis: Der Wert des Regals muss geschätzt werden, da es sich um ein gebrauchtes Regal handelt. Hierbei werden Anschaffungspreis, Qualität, Alter und Erhaltungszustand des Regals herangezogen. Anhand dieser Kriterien vergleichbare Regale werden auf Verkaufsplattformen im Internet für 500 Euro veräußert. |
- Bei neuwertigen Gegenständen wird der Wert durch die Einkaufsrechnung bestimmt und kann so nachgewiesen werden. Deshalb sollte die Stiftung eine Kopie der Rechnung zu den Unterlagen nehmen.
- Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern wird der Wert anhand des Anschaffungspreises, der Qualität, des Alters und des Erhaltungszustands des Wirtschaftsguts im Abgabezeitpunkt geschätzt. Hier wird der ursprüngliche Kaufpreis zugrunde gelegt abzüglich der Absetzung für Abnutzung.
Wichtig | Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern kann es mitunter fraglich sein, ob diese überhaupt einen Marktwert haben. Das gilt z. B. bei Altkleidern oder Büchern; hier kann deshalb oft nur noch ein Kilopreis angesetzt werden.
Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Grundsätzlich wird bei der Sachspende der gemeine Wert angesetzt. Etwas anderes gilt, wenn die Veräußerung des Wirtschaftsguts aus seinem Privatvermögen im Zeitpunkt der Zuwendung dagegen einen Besteuerungstatbestand erfüllt. In diesem Fall sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen, z. B.
Beispiel |
Das ist bei zugewendeten vermieteten Immobilien zu beachten Ergebnis: Die Immobilie befindet sich sieben Jahre im Eigentum des Spenders. Die Veräußerungsfrist von zehn Jahren ist nicht abgelaufen. Für die Bewertung der Zuwendung heißt das: Der Spender kann hier nicht den aktuellen Marktwert von 1,2 Millionen Euro, sondern nur den Anschaffungswert von 800.000 Euro ansetzen. |
- Zuwendung einer mindestens einprozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG),
- einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) oder
- eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr).
Besonderheiten können sich jedoch bei disquotalen Beteiligungsrechten ergeben. Zwar ist für die Bewertung eines im Wege der Sachspende übertragenen GmbH-Anteils zunächst der Gesamtwert des Unternehmens zu bestimmen und sodann der Wert des einzelnen Anteils quotal aus diesem Gesamtwert abzuleiten, jedoch ist der Wert eines gespendeten Anteils dann nicht zwingend ausschließlich nach der Beteiligung am Stammkapital zu bestimmen. Denn disquotal ausgestaltete Beteiligungsrechte sind Umstände, die den Preis der Anteile beeinflussen und nach § 9 Abs. 2 S. 2 BewG bei der Ermittlung des gemeinen Werts zu berücksichtigen sind. Bei besonders stark disquotal ausgestalteten Beteiligungsrechten bestimmt sich der Wert dann nicht nach der Beteiligung am Stammkapital, sondern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel sowie dem Umfang des Stimmrechts (FG Münster, Urteil vom 20.05.2020, Az. 7 K 3210/17 E,F, Abruf-Nr. 219495).
Unterlagen sind als Nachweis für Wertermittlung aufzubewahren
Die Stiftung als steuerbegünstigte Empfängerorganisation muss angeben, welche Unterlagen sie bei der Wertermittlung der Sachspende herangezogen hat. Daher sollte sie diese zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in ihre Buchführung aufnehmen. Solche Unterlagen können z. B. die Rechnung unter Berücksichtigung einer Absetzung für die Abnutzung sein oder aber auch ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache. Hier kann ein Gericht den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Wert uneingeschränkt überprüfen (FG Münster, Urteil vom 20.05.2020, Az. 7 K 3210/17 E,F, Abruf-Nr. 219495).
Bewertungsregeln für Sachspenden aus Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind für steuerbegünstigte Stiftungen unproblematisch. Sie müssen in diesem Fall keine Wertermittlung vornehmen und keine zusätzlichen Unterlagen in ihre Buchführung aufnehmen. Sie dürfen sich auf die Wertangabe des Spenders verlassen.
Möglichkeit 1: Bewertung mit Entnahmewert
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde, und der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Abs. 3 S. 2 EStG).
Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Das ist der Betrag, der beim Verkauf des ganzen Unternehmens auf das gespendete Wirtschaftsgut entfiele. Er kann nur durch Schätzung ermittelt werden. Die Obergrenze ist dabei der Wiederbeschaffungspreis, also die aktuellen Kosten für ein vergleichbares Wirtschaftsgut.
Möglichkeit 2: Buchwertprivileg
Statt des Teilwerts kann auch der Buchwert (ggf. zzgl. Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 und 5 EStG). Der Buchwert ergibt sich aus den fortgeschriebenen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, also abzüglich der Abschreibungen – oder in Sonderfällen von Zuschreibungen, also einer bilanziellen Wertkorrektur nach oben.
Beispiel |
Ein Autohaus spendet an eine Stiftung einen gebrauchten Pkw, den die Stiftung für ihre begünstigte Zwecke einsetzt. Der Buchwert beträgt 8.000 Euro. Für einen gleichwertigen Pkw müsste der Händler 12.000 Euro zahlen. Ergebnis: Der Autohändler wird die Sachspende mit dem Buchwert erfassen. Das sind 8.000 Euro. |
Der Vorteil des Buchwertansatzes ist, dass die Bewertung regelmäßig problemlos anhand der Buchhaltungsunterlagen möglich ist und keine evtl. stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Es entfallen also ertragsteuerliche Folgen beim Unternehmer, weil der steuerlich anzusetzende Entnahmewert (unentgeltliche Wertabgabe) genauso hoch ist wie der Steuerabzug aufgrund der Zuwendungsbestätigung.
Zuwendungsbestätigung ist zu unterzeichnen
Eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende muss handschriftlich unterzeichnet werden (R 10b.1 Abs. 4 EStR); unabhängig von der Frage, ob die Sachspende aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen stammt.
AUSGABE: SB 12/2024, S. 233 · ID: 50186977