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DatenschutzMitarbeiter klagt gegen Stiftungsvorstand wegen Datenschutzverstößen: Wie ist der Rechtsweg?
| Wird ein Stiftungsvorstand von einem Mitarbeiter wegen Datenschutzverstößen verklagt, stellt sich die Frage, welches Gericht hier zuständig ist.Das LAG Düsseldorf hat die Frage beantwortet. |
Das gilt in puncto Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO
Grundsätzlich ist die Stiftung allein die datenschutzrechtlich verantwortliche Person i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für Datenschutzverstöße. Nach einer Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 30.11.2021, Az. 4 U 1158/21, Abruf-Nr. 243127) kann aber auch der Geschäftsführer einer GmbH neben der Gesellschaft „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO sein. Dies ist auch auf den Stiftungsvorstand übertragbar – auch er ist „Verantwortlicher“.
Mitarbeiter klagt gegen die Organvertreterin des Arbeitgebers
Im Fall vor dem LAG Düsseldorf nahm ein Mitarbeiter eines Verbands die Präsidentin in Anspruch. Die Präsidentin, die Mitglied des geschäftsführenden Vorstands war, hatte sich während der Erkrankung des Mitarbeiters an die Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen, dass der Mitarbeiter begonnen habe, – aus ihrer Sicht – haltlose wie auch unbelegbare Vorwürfe sowohl gegen den Geschäftsführer als auch gegen ihre Person zu erheben.
Der Mitarbeiter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Die Präsidentin habe als Vorgesetzte vertrauliche Informationen über seinen Gesundheitszustand unbefugt und rechtswidrig einer unbestimmten Anzahl von Dritten in einer Art und Weise veröffentlicht, die ihn aufs Tiefste herabgewürdigt habe.
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet
Das LAG Düsseldorf sah hier – anders als davor das ArbG Duisburg – den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als eröffnet an. Für Klagen von Arbeitnehmern gegen Organvertreter ihres Arbeitgebers aus unerlaubten Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG begründet.
Denn während unerlaubte Handlungen, die eine natürliche Person als Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer begeht, in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, wird die unerlaubte Handlung eines Organvertreters gegenüber dem Arbeitnehmer nicht direkt erfasst. Diese insoweit systemwidrig bestehende Lücke sei durch die entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) ArbGG zu schließen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.07.2024, Az. 3 Ta 85/24, Abruf-Nr. 242924).
Wichtig | In diesem Rechtsstreit ging es nur um den Rechtsweg. Über die Frage, ob der Schadenersatzanspruch bestand, wird gesondert entschieden.
AUSGABE: SB 12/2024, S. 232 · ID: 50123667