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SBStiftungsBrief

Spenden(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts – Geld-, Aufwands- und Arbeitslohnspende im Fokus

Abo-Inhalt09.10.20242555 Min. LesedauerVon Michael Röcken, Bonn

| Jede Stiftung freut sich über Spenden, die ihr zugewandt werden. Hier gilt es jedoch für den Stiftungsvorstand die gesetzlichen Grundlagen und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu kennen, um Haftungsgefahren zu vermeiden. SB zeigt in einer Beitragsserie die Besonderheiten bei Spenden an Stiftungen. In diesem zweiten Teil werden „echte“ Geldspenden, Aufwandsspenden und Arbeitslohnspenden näher beleuchtet. |

Das gilt für die „echte“ Geldspende

Eine Geldspende zeichnet sich dadurch aus, dass jemand eine Barspende oder eine Überweisung auf ein Spendenkonto der Organisation leistet.

Beispiel

Der Unternehmer S veranstaltet auf seiner Weihnachtsfeier eine Tombola. Er spendet den Erlös aus dem Verkauf von Losen in Höhe von 2.700 Euro an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung sportbezogener sozialer Maßnahmen.

Ergebnis: Die Spende von S ist eine „echte“ Geldspende.

Das gilt für die Aufwandsspende

Die zweite Spendenform ist die Aufwandsspende. Bei ihr handelt es sich um den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten erstattungsfähigen Aufwendungsersatz für z. B. Fahrt- und Reisekosten zugunsten einer Stiftung. Unter den Voraussetzungen des § 10b Abs. 3 S. 5 EStG ist ein Abzug als Spende möglich.

Wortlaut § 10b Abs. 3 S. 5 EStG

Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist.

Nutzungen und Leistungen können nicht gespendet werden. Das ist in § 10b Abs. 3 S. 1 EStG ausdrücklich geregelt.

Wichtig | Bei der Aufwandsspende liegt in dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen eine Geldspende, weil hier lediglich der Zahlungsweg abgekürzt wird. Die Abgrenzung zwischen der „echten“ Geldspende und der Aufwandsspende ist relevant, weil die Stiftung in der Zuwendungsbestätigung eine Angabe darüber machen muss.

Eine Aufwandsspende muss vier Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Spender muss einen Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz gegenüber der Stiftung haben (z. B. durch Vertrag, Satzung).
  • Der Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz muss ernsthaft eingeräumt sein.
  • Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss angemessen sein.
  • Der Verzicht auf die Erstattung muss zeitnah erfolgen.

Daneben müssen Aufwandsspenden auch die allgemeinen Anforderungen an eine Spende erfüllen, wie z. B. Fremdnützigkeit oder Unentgeltlichkeit. Bei Aufwendungen etwa, die der Zuwendende (auch) im eigenen Interesse tätigt, fehlt es an dem Element der Fremdnützigkeit.

1. Anspruch auf Zahlung der Erstattung einer Aufwendung

Es muss ein satzungsgemäßer oder schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch bestehen oder der Vorstand muss einen solchen Anspruch durch einen rechtsgültigen Beschluss einräumen. Auch ein gesetzlicher Anspruch kommt in Betracht.

Hinsichtlich des Begriffs der Aufwendungen ist an § 670 BGB zu denken. Nach § 670 BGB muss der Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufwendungen ersetzen, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind. Dieser Anspruch gilt nicht nur für dritte Personen, sondern auch für Stiftungsvorstände (§ 84a Abs. 1 S. 1 BGB).

Als Nachweise für den Rechtsanspruch kommen in Frage

Beispiel

Der Stiftungsvorstand beschließt, dass künftig ehrenamtliche Helfer für Fahrten,

die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stiftung ausführen, eine Fahrtkostenerstattung beantragen können. In der Satzung findet sich der Passus: „Der Vorstand ist berechtigt, über die Erstattung von Aufwendungsersatz zu beschließen.“

Ergebnis: Der Vorstandsbeschluss zur Fahrtkostenerstattung beruht auf der Satzungsregelung. Das genügt den Anforderungen an den Nachweis für den Rechtsanspruch auf Zahlung der Vergütung nach § 10b Abs. 3 S. 5 EStG.

  • Verträge zwischen gemeinnütziger Stiftung und Spender,
  • Beschlüsse des Vorstands, wenn die Satzung ihn dazu ermächtigt, oder
  • eine auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhende eigene Verordnung der Stiftung (z. B. eine Reisekostenordnung).

2. Ernsthaftigkeit des Anspruchs auf Vergütung oder Aufwendungsersatz

Die Stiftung muss den Anspruch vor der zu vergütenden bzw. zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt haben. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) sein. Er darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen; und es darf auch nicht von vornherein vereinbart sein, dass auf eine Vergütung verzichtet wird.

Wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit ist, dass die Stiftung unabhängig von einem späteren Verzicht in der Lage ist, die geschuldeten Beträge zu leisten (BFH, Urteil vom 09.05.2007, Az. XI R 23/06, Abruf-Nr. 080338; BMF, Schreiben vom 25.11.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0010: 005, Abruf-Nr. 143471).

Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Stiftung offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, um die eingegangene Verpflichtung zu begleichen. Eine Unterscheidung nach den steuerlichen Bereichen ist nicht erforderlich.

3. Angemessene Höhe der vereinbarten Vergütung

Die Höhe der vereinbarten Vergütung muss angemessen sein. Entscheidendes Kriterium für die Angemessenheit ist der Fremdvergleich. Das bedeutet,

dass die vereinbarten Vergütungssätze in der Region üblich sein müssen. Ein

unangemessen hoher Vergütungsanspruch kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Stiftung führen (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Praxistipp | Die Stiftung muss die Höhe des Anspruchs, über den sie eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können. Dieser Nachweis wird am besten dadurch erbracht, dass der Einzelne Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden vorlegt.

Beispiel

Die Stiftung S fördert Wissenschaft und Forschung. S organisiert einen wissenschaftlichen Vortrag mit einem wissenschaftlichen Assistenten einer Universität. Der Vortrag dauert 30 Minuten und erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG. Die S verwendet hier den vollen Jahresbetrag von 3.000 Euro für den 30-minütigen Vortrag.

Ergebnis: Der Vergütungssatz ist deutlich höher als im wissenschaftlichen Bereich üblich. Die vereinbarte Vergütung von 3.000 Euro ist nicht angemessen.

4. Zeitnaher Verzicht auf Anspruch

Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz ist auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs (BMF, Schreiben vom 25.11.2014, Az. IV C 4 – S 2223/07/0010: 005, Abruf-Nr. 143471). Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird (BMF, Schreiben vom 24.08.2016, Az. IV C 4 – S 2223/07/0010: 007, Abruf-Nr. 188601).

Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten, wenn sie der Stiftung zugeht, sodass die Zuwendungsbestätigung der Stiftung für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung bei ihr auszustellen ist (FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07, Abruf-Nr. 093902). Die Verzichtserklärung ist gegenüber dem Stiftungsvorstand abzugeben; bei einem mehrgliedrigen Vorstand genügt auch die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied (§ 84 Abs. 2 S. 3 BGB).

An der Ernsthaftigkeit des Aufwendungsersatzanspruches kann es fehlen, wenn den erstattungsberechtigten Personen deutlich nahegelegt wird, Aufwendungsersatzansprüche möglichst nicht geltend zu machen. Dies kann sich beispielsweise aus der Gestaltung der Reisekostenabrechnung ergeben, in der ein Verzicht auf die Abrechnung nahegelegt wird und der eine bereits vorgedruckte Verzichtserklärung beiliegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018, Az. 7 K 7258/16, Abruf-Nr. 206703).

Praxistipp | Die Anforderungen an die Nachweise bei Aufwandsspenden sind recht hoch und stehen im Fokus der Finanzämter. Insbesondere ist die Abgrenzung zwischen Aufwandsspende und echter Geldspende nicht immer einfach, insbesondere wenn es um Fälle im Bereich des abgekürzten Zahlungswegs geht. In den meisten Fällen ist deshalb zu raten: erst auszahlen, dann zurückspenden. Dann liegt eine echte Geldspende vor. Auch hier ist darauf zu achten, dass die Vergütung angemessen ist.

Das gilt für die Arbeitslohnspende

Die obersten Finanzbehörden haben in Katastrophenfällen gemäß § 50 Abs. 4 EStDV die Möglichkeit, im Benehmen mit dem BMF bestimmte Erleichterungen bezüglich der Mittelverwendung steuerbegünstigter Körperschaften zuzulassen. In dem Zusammenhang werden regelmäßig auch Arbeitslohnspenden als Sonderfall der Geldspende ermöglicht.

Bei der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten, und zwar

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung der Stiftung als Arbeitgeber an vom Katastrophenfall betroffene Arbeitnehmer der Stiftung oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Stiftung oder
  • zugunsten einer Zahlung der Stiftung als Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 2 EStG.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt, dokumentiert und im Lohnkonto aufzeichnet bzw. der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Der Arbeitnehmer darf diese Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag: „(Steuer-)Rechtliche Tücken des Spendenrechts - darauf ist in der Praxis besonders zu achten“, SB 10/2024, Seite 195, Abruf-Nr. 50122429
  • Die Beitragsserie wird fortgesetzt. In den nächsten Ausgaben geht es um Sachspenden, Sponsoring und verdeckte Gewinnausschüttung sowie Zuwendungsbestätigungen.

AUSGABE: SB 11/2024, S. 211 · ID: 50168068

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