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UmsatzsteuerBFH konkretisiert Umsatzsteuerbefreiung für Kooperationen in der Gesundheitswirtschaft

Abo-Inhalt16.10.20243081 Min. LesedauerVon Steuerberater Nils Schulten, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster

| Ambulante und stationäre Heilbehandlungen durch ein Krankenhaus als Subunternehmer in den Räumen eines anderen Krankenhauses sind nach § 4 Nr. 14a UStG umsatzsteuerfrei. Das gilt jedenfalls im Fall, in dem nach dem Kooperationsvertrag keine Personalüberlassung, sondern eine Heilbehandlungsleistung zwischen den Beteiligten geregelt wird. Ein unmittelbares Vertrauensverhältnis zum Patienten ist insoweit nicht notwendig. Das hat der BFH entschieden und so die Türe für Kooperationen zwischen Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft geöffnet. |

Dieser Kooperationsfall lag dem Urteil zugrunde

Einer der Kooperationspartner, Krankenhaus A, hat Patienten stationär/ambulant aufgenommen und die Behandlung dieser Patienten nach außen gegenüber den Krankenkassen abgerechnet. Die beim Kooperationspartner, Krankenhaus B, angestellten Ärzte operierten dann die Patienten in den Räumlichkeiten des Krankenhauses A. Dazu hatten die beiden Krankenhäuser einen Kooperationsvertrag über die Erbringung medizinischer Dienstleistungen geschlossen. Das Finanzamt und das FG Düsseldorf in der Vorinstanz haben die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig eingeordnet.

BFH bejaht steuerfreie ambulante Heilbehandlungen

Der BFH wertet die in Krankenhaus A durchgeführten medizinisch indizierten Operationen als steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14a S. 1 UStG, Art. 132 Abs. 1c MwStSystRL. Die Auslegung des Kooperationsvertrags als Personalgestellung durch das FG widerspreche dem Vertragswortlaut und sei auch nicht durch weitere Begleitumstände gerechtfertigt (BFH, Urteil vom 18.10.2023, Az. XI R 18/20, Abruf-Nr. 242105).

Dabei stellt der BFH ebenfalls klar, dass diese Leistungen auch in den Räumlichkeiten eines anderen Krankenhauses erbracht werden können und ein unmittelbares Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht notwendig ist, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erreichen.

Erbringen in einem solchen Zusammenhang Ärzte wahlärztliche Leistungen auf Basis eines Behandlungsvertrags zwischen Arzt und Patient, liegt aus Sicht des Krankenhauses, in dem die Ärzte angestellt sind, eine Dienstleistungskommission vor; die Leistungen gelten als durch das Krankenhaus erbracht und sind ebenfalls umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Das Urteil ist nicht nur wichtig für Kooperationen zwischen Krankenhäusern, sondern auch Medizinischen Versorgungszentren oder den niedergelassenen Ärzten. Über eine entsprechende Ausgestaltung der Verträge und der Leistungsbeziehungen lässt sich eine Kooperation so steueroptimal gestalten.

AUSGABE: SB 11/2024, S. 210 · ID: 50200183

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