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ImmobilienDie Stiftung als Erbin einer Immobilie – diese rechtlichen Rahmenbedingungen sollten Sie kennen
| Erbschaften mit Immobilienvermögen gewinnen für Stiftungen zunehmend an Bedeutung. Die Motive, eine Stiftung als Erbin einzusetzen, sind vielfältig. Neben persönlichen Gründen spielen insbesondere Kinderlosigkeit oder das Fehlen anderer naher Verwandter eine wichtige Rolle. Der folgende Beitrag erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, mit der sich die Stiftung als Immobilienerbin vorrangig vertraut machen sollte. |
Vermietete Immobilie – Stiftung wird Vermieterin
Ist die Stiftung als Erbin einer vermieteten Immobilie eingesetzt, tritt sie mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers als Vermieter (§ 1922 BGB) und damit in die bestehenden Mietverhältnisse ein. Sprich: Die Stiftung wird Vermieterin.
Stiftung muss Rechtsstellung als Vermieterin nachweisen
Der Stiftungsvorstand ist gehalten, sich umgehend einen Überblick über alle Mietverträge sowie weitere notwendige Unterlagen, die z. B. für eine Nebenkostenabrechnung relevant sind, zu verschaffen.
Die Stiftung muss Mietern unverzüglich den Vermieter-Wechsel, ihre Kontaktdaten und ihre Kontoverbindung mitteilen, damit die Mieter künftig die Miete an sie zahlen. Tut die Stiftung das nicht und zahlt der Mieter seine Mietzahlungen in der Folgezeit nicht, weil ihm Name, Adresse und Kontoverbindung der Stiftung nicht bekannt sind, geht dies zulasten der Stiftung (BGH, Urteil vom 07.09.2005, Az. VIII ZR 24/05, Abruf-Nr. 053332). Nachfolgend ein Vorschlag für ein solches Schreiben der Stiftung:
Musterschreiben / Eigentümerwechsel |
Mietverhältnis Wohnung ... (Nr. oder Lage) in ... (Straße, Hausnummer, Ort) Sehr geehrt ... (Name des Mieters), wir teilen Ihnen mit, dass das oben genannte Mietverhältnis mit dem Tod von ... (Name, Anschrift) auf die Stiftung ... (Name der Stiftung, Anschrift, vertreten durch ...) übergegangen ist. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile, da das Mietverhältnis weiterhin wie bisher bestehen bleibt. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab sofort Ihre Mietzahlungen an die ... (Name der Stiftung) entrichten müssen, weil ihr die Mietzahlungen zustehen. Bitte überweisen Sie daher ab sofort Ihre Miete an Stiftung ... (Name der Stiftung) Kreditinstitut ... (Name), IBAN ... , BIC ... Mit freundlichen Grüßen ... (Unterschrift Vorstand der Stiftung) |
Nur allgemeines Kündigungsrecht – kein Sonderkündigungsrecht
Der Stiftung steht durch den Erbfall bzw. Vermieter-Wechsel kein Sonderkündigungsrecht zu. Will die Stiftung das Mietverhältnis kündigen, muss sie ein berechtigtes Interesse haben (§ 573 Abs. 2 BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem vor, wenn
- der Mieter seine Vertragspflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt (z. B. die Miete ohne Grund nicht rechtzeitig zahlt),
- der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wird und dadurch erhebliche Nachteile erleidet.
Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der Schriftform. Will die Stiftung kündigen, muss sie dies begründen; dies gilt für die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 4 BGB und für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 3 BGB.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsicherheit an den Mieter zurückzugeben, sofern der Stiftung keinerlei Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr zustehen. Bestehen Mietrückstände oder Schadenersatzansprüche etwa wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, ist die Stiftung berechtigt, mit diesen Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufzurechnen. Um die Rechtslage zu überprüfen, wird der Stiftung in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten seit Beendigung des Mietverhältnisses zugebilligt. Dieser Zeitraum kann sich aber verlängern, wenn etwa das Ende des Mietvertrages kurz nach Beginn einer Abrechnungsperiode für die Betriebskosten erfolgt. In einem solchen Fall kann die Stiftung einen angemessenen Teil der Kaution als Sicherheit für seine Betriebskostennachforderung einbehalten, und zwar jedenfalls dann, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Mit Dienstbarkeit oder Nießbrauch belastete Immobilie
Es kann vorkommen, dass eine von der Stiftung geerbte Immobilie mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit oder einem Nießbrauch belastet ist.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
Ist im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen, ist derjenige, zu dessen Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen ist, berechtigt, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Ist nichts Konkretes vereinbart, bemisst sich der Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten (§ 1091 BGB). Um Unklarheiten und Streitpotenzial zu vermeiden, sollte der Inhalt also möglichst konkret vereinbart sein.
Das Nutzungsrecht ist auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person beschränkt. Es ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit und deren faktische Nutzung darf anderen Personen nur überlassen werden, wenn die Überlassung ausdrücklich vereinbart ist (§ 1092 BGB). Ist die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer juristischen Person (z. B. Stadtwerke GmbH) eingetragen, die dazu berechtigt, Energieversorgungs- oder Telekommunikationsleitungen zu unterhalten, ist die Dienstbarkeit ausnahmsweise übertragbar (§ 1092 Abs. 3 BGB).
Typisches Beispiel einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht (§ 1093 BGB): Es berechtigt die eingetragene Person, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen und insbesondere die Familie sowie Pflegepersonal in die Wohnung aufzunehmen. Als beschränkt persönliche Dienstbarkeit erlischt das Wohnungsrecht mit dem Tod des Wohnberechtigten. Wohnberechtigte, die nur einen Teil einer Immobilie nutzen dürfen, haben die Möglichkeit, gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen mit zu nutzen.
Wichtig | Das Wohnungsrecht bleibt auch im Erbfall bestehen. Sofern der Berechtigte auf sein Wohnungsrecht nicht verzichtet, ist der Stiftung eine Nutzung ihres Eigentums verwehrt, soweit die Rechte des Wohnungsberechtigten reichen.
Beispiel |
Bis ans Lebensende in Immobilie wohnen – das schränkt Stiftung ein Die Stiftung erhält mit dem Tod eines Zustifters eine Immobilie. Die Stiftung wird dadurch Eigentümerin der Immobilie. Die Frau des Zustifters hat, so ist es vorab vereinbart, ihr lebenslanges Wohnungsrecht in der Immobilie. Ergebnis: Der Stiftung ist eine eigene Nutzung der Immobilie verwehrt, soweit die Frau des Zustifters ein Wohnungsrecht hat. Das Wohnungsrecht schränkt die Stiftung als Erbin der Immobilie stark ein. |
Nießbrauch
Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in § 1030 BGB. Vereinfacht gesagt handelt es sich beim Nießbrauch um ein umfangreiches Nutzungsrecht an einer Immobilie, deren Eigentümer eine andere Person ist. Die wichtigsten Eckpunkte sind:
Beispiel |
Die Stiftung erhält mit dem Tod des Stifters eine vermietete Immobilie. Der Stifterfamilie ist ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie vorbehalten. Ergebnis: Die Stifterfamilie erhält durch das Nießbrauchrecht die Vermietungseinkünfte aus der Immobilie. Die Stiftung erhält zwar die Immobilie, hat aber keine Möglichkeit, die Immobilie für sich zu nutzen oder eigene Vermietungseinkünfte mit ihr zu erzielen. Ein Verkauf der Immobilie kommt in Betracht, das Nießbrauchsrecht mindert aber den Verkaufspreis stark. |
- Ein Nießbrauch erlaubt die Nutzung fremden Eigentums.Die vier Eckpunkte des Nießbrauchs
- Das Nutzungsrecht lässt sich weder vererben noch veräußern.
- Der Nießbraucher hat das Recht, das fremde Eigentum zu nutzen, zu verwalten oder zu vermieten.
- Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers.
Der Nießbraucher muss die entstehenden öffentlichen Lasten für die Dauer des Nießbrauchs tragen. Davon ausgenommen sind die
- außerordentliche Lasten sowie
- die privatrechtlichen Lasten, (§ 1047 BGB), es sei denn, es handelt sich um Lasten, die schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
Welche Kosten der Nießbraucher tatsächlich tragen muss, können Eigentümer und Berechtigter auch vereinbaren. Dies geschieht aber nicht allzu oft.
Grundbuchrechtliche Belastung prüfen! Praxistipp | Für die Stiftung sind Probleme programmiert, wenn es an einer vertraglichen Regelung über die Kostentragung fehlt. Die Stiftung sollte daher genau prüfen, auf welcher tatsächlichen Vereinbarung die grundbuchrechtliche Belastung beruht. |
Wohnungs-/Teileigentum bei Erben von Eigentumswohnung
Erbt die Stiftung eine (vermietete) Eigentumswohnung, tritt sie kraft Gesetzes in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Alle Beschlüsse gelten unmittelbar auch gegenüber der Stiftung. Denn mit dem Erbfall gehen – wie bereits erwähnt – alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Stiftung über. Der Stiftungsvorstand sollte daher mit den Grundzügen des Wohnungs- und Teileigentumsrechts vertraut sein. Hier das kleine Einmaleins:
Was man unter Sonder- und Gemeinschaftseigentum versteht
Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i. V. m. dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Wohnungseigentum kann somit ausschließlich an Räumen begründet werden, die Wohnzwecken dienen. An nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie z. B. Keller, Dachboden, Garage, kann nur Teileigentum begründet werden.
Wohnungseigentum entsteht in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Sondereigentum und Miteigentumsanteil bilden eine Einheit. Sie können folglich nicht isoliert veräußert/erworben werden.
Praxistipp | Der Stiftungsvorstand sollte sich zunächst mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, die im Regelfall Bestandteil der Teilungserklärung ist, vertraut machen. Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Bestimmungen sind für die Wohnungseigentümer bindend und bestimmen deren Rechte und Pflichten. |
- Der Umfang des Sondereigentums ist in § 5 WEG geregelt. Das sind die gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.Der Umfang des Sondereigentums nach § 5 WEG
- Gemeinschaftliches Eigentum sind gemäß § 5 Abs. 2 WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.Gemeinschaftliches Eigentum ist in § 5 Abs. 2 WEG geregelt
Wichtig | Die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Gleichwohl ist die Unterscheidung insbesondere für die Kostenverteilung von grundlegender Bedeutung. Während beim Sondereigentum jeder Eigentümer die Kosten selbst zu tragen hat, werden die Kosten des Gemeinschaftseigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG auf alle Eigentümer entsprechend ihrem Anteil umgelegt.
So gehören z. B. Gebäudedach, Fahrstuhl, Briefkastenanlage, Treppenhäuser oder Versorgungsleitungen für Wasser, Abwasser, Energie, Telefon, Heizung bis zum Eintritt in die zum Sondereigentum gehörenden Räume bzw. bis zur Abzweigung zum Sondereigentum zweifelsfrei zum Gemeinschaftseigentum.Bei einigen Bereichen, z. B. bei Balkonen, Fenstern, Terrassen, Garten, Wohnungseingangstüren, Garagen sowie Stellplätzen gibt es Besonderheiten:
- Balkone: Die konstruktiven Elemente des Balkons sind unumstritten dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Allerdings können die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen dem jeweiligen Eigentümer, über dessen Sondereigentumsbereich der Balkon erreichbar ist, durch einfachen Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 2 WEG auferlegt werden.
- Fenster: Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Durch Vereinbarung oder in der Teilungserklärung kann jedoch geregelt werden, dass die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen u. a. an den Außenfenstern vom jeweils betroffenen Wohnungseigentümer zu tragen sind.... gehören generell zum Gemeinschaftseigentum
- Terrassen/Dachterrassen: Nach der WEG-Reform 2020 kann sich gemäß § 3 Abs. 2 WEG Sondereigentum auch auf Außenflächen erstrecken, soweit die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Insoweit können also insbesondere ebenerdige Terrassen Sondereigentum sein, da sie in aller Regel nur eine wirtschaftlich unbedeutende Teilfläche darstellen. Derartige Terrassen stellen allerdings keine eigenständigen Sondereigentumseinheiten dar. Es handelt sich vielmehr um Annexflächen zu den Wohnungen oder Teileigentumseinheiten. Wurde das Sondereigentum nicht auf die Außenfläche der Terrasse erstreckt, handelt es sich um Gemeinschaftseigentum. In aller Regel werden in solchen Fällen in der Praxis Sondernutzungsrechte begründet.
- Da Dachterrassen lediglich bezüglich des Bodenbelags und der Innenflächen der Brüstungen Sondereigentum sein können, trifft die Erhaltungslast für sämtliche übrigen (konstruktiven) Bereiche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Allerdings kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer auch eine exklusive Kostenbelastung des Wohnungseigentümers geregelt werden.... und Dachterrassen
- Wohnungseingangstüren: Wohnungseingangstüren gehören zum Gemeinschaftseigentum. Bei der Kostenverteilung von Erhaltungsmaßnahmen ist den Wohnungseigentümern eine Beschlusskompetenz eingeräumt. Bauliche Veränderungen, die dem Einbruchschutz dienen, können von einzelnen Wohnungseigentümern beansprucht werden.
- Stellplätze im Außenbereich/in Tiefgaragen: Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 WEG kann auch an Außenstellplätzen Sondereigentum begründet werden. Stellplätze in Tiefgaragen sind bereits seit vielen Jahren sondereigentumsfähig. Die Begründung von Sondereigentum erfordert, dass der Stellplatz mit Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt ist.
Was man unter Sondernutzungsrecht versteht
Neben dem Sonder- und Gemeinschaftseigentum gibt es das Sondernutzungsrecht. Dieses Recht vermittelt einem einzelnen Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. Pkw-Stellplätze auf der Hoffläche, sofern kein Sondereigentum begründet wird).
Wichtig | Da es sich bei der Sondernutzungsfläche um Gemeinschaftseigentum handelt, gehen Kosten und Lasten ohne abweichende Regelung zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Gemeinschaftsordnung kann abweichende Bestimmungen enthalten. Nachträglich kann eine abweichende Kostenverteilung entweder durch Vereinbarung oder mit einfacher Mehrheit zu treffendem Beschluss gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschlossen werden.
Praxistipp | Mit dem Erbfall gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf die Stiftung über. Der Stiftungsvorstand sollte daher bei einer Eigentumswohnung gründlich prüfen, welche Lasten mit der Eigentumswohnung einhergehen, ob z. B. Sanierungs- bzw. Modernisierungsbedarf besteht, welche Kosten mit der Immobilie anfallen, ob eine ausreichend große Instandhaltungsrücklage gebildet ist und welche Verwaltungskosten anfallen etc. |
Steuerrechtliche Beurteilung der Vermietung und Verpachtung
Übernimmt eine Stiftung die Rolle eines Vermieters, stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der steuerrechtlichen Beurteilung. Im Regelfall ist die Überlassung von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile) der Vermögensverwaltung zuzurechnen. Von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit ist jedoch auszugehen, wenn die Stiftung bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbringt (siehe hierzu BFH, Urteil vom 24.10.2017, Az. II R 44/15, Abruf-Nr. 199760).
- Beitrag „Besitz auf Stiftung unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen – so gelingt es gemeinnützigkeitsrechtlich“, SB 7/2024, Seite 137 → Abruf-Nr. 50025114
AUSGABE: SB 11/2024, S. 215 · ID: 50187023