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SBStiftungsBrief

Familienstiftung„Raus“ aus der GmbH und „Rein“ in die Familienstiftung – so ist es steueroptimiert möglich

Top-BeitragAbo-Inhalt25.09.20242599 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele künftige Stifter sind Anteilseigner einer GmbH. Soll der Eintritt in den Ruhestand erfolgen, stellt sich naturgemäß die Frage, was mit dem Unternehmen der GmbH passieren soll. Immer wieder fällt dann die Entscheidung zugunsten des Verkaufs des Unternehmens und der Errichtung einer Familienstiftung. Auf diese wird dann der mit dem Verkauf realisierte Gewinn transferiert und den zukünftigen Generationen zur Verfügung gestellt. SB zeigt anhand eines Musterfalls mit drei Varianten, wie Sie dabei die effektive Steuerbelastung kräftig reduzieren können. |

Der Musterfall

Damit das Thema für Sie möglichst greifbar wird, folgender Beispielsfall.

Fall

A ist 75 Jahre alt, konfessionslos, verheiratet und hat neben seinen zwei Kindern drei Enkelkinder. Er ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH, deren voll eingezahltes Stammkapital 25.000 Euro beträgt. Die A-GmbH ist in Würzburg ansässig, der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 420 Prozent. Der individuelle Grenzsteuersatz von A beträgt 45 Prozent.

Da sich A in den Ruhestand begeben möchte und seine Kinder die Übernahme des Familienbetriebs ausgeschlossen haben, steht der Verkauf des Unternehmens an. Den dabei erzielten Nettogewinn beabsichtigt A einer neu zu gründenden Familienstiftung zukommen zu lassen, die den Gewinn festverzinslich anlegt und auch auf dem Kapitalmarkt in Aktien und Fonds investiert. Mit den Erträgen soll die Familienstiftung neben A, seiner Ehefrau und den Kindern von A auch die Enkelkinder und weitere Generationen finanziell unterstützen. A schweben für die Realisierung des Projekts drei Modelle vor:

  • 1. Die GmbH veräußert alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter an den Erwerber für zehn Mio. Euro (Asset-Deal). Der Nettogewinn wird dann an A ausgeschüttet. Der für ihn nach Steuern verbleibende Gewinn wird der neu zu errichtenden Familienstiftung zugewandt.
  • 2. A veräußert direkt seine kompletten GmbH-Anteile an den Erwerber für zehn Mio. Euro (Share-Deal). Im Anschluss wird der nach Steuern verbleibende Gewinn der neu zu errichtenden Familienstiftung zugewandt.
  • 3. A errichtet zunächst die Familienstiftung und wendet noch vor dem Unternehmensverkauf der Stiftung die GmbH-Anteile zu. Im Anschluss veräußert die Familienstiftung die GmbH-Anteile für zehn Mio. Euro.

Den Kaufpreis von zehn Mio. Euro hat ein Sachverständigengutachten ergeben.

Variante 1 – Asset-Deal und die steuerlichen Auswirkungen

Steuerlich gilt für den Asset-Deal Folgendes:

Ertragsteuerliche Regeln bei Asset-Deal

Ertragsteuerlich ist bei einem Asset-Deal die Ebene der A-GmbH von der des A zu unterscheiden:

  • Auf Ebene der A-GmbH: Durch den Asset-Deal verkauft die A-GmbH einzeln alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter an den Erwerber. Es wird deshalb auf Ebene der A-GmbH ein Gewinn von zehn Mio. Euro realisiert.
    • Dieser unterliegt nach § 23 Abs. 1 KStG mit 15 Prozent der Körperschaftsteuer (1,5 Mio. Euro). Hinzu kommt nach § 4 SolzG der Soli mit 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer (82.500 Euro).
    • Da es sich bei der A-GmbH um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform handelt (§ 2 Abs. 2 GewStG), fällt auch Gewerbesteuer an. Die genaue Höhe ist allerdings davon abhängig, in welcher Gemeinde sich die A-GmbH befindet. Denn jede Gemeinde legt den bei ihr anzuwendenden Gewerbesteuer-Hebesatz fest. Bei einem Hebesatz von 420 Prozent in Würzburg beträgt die effektive Gewerbesteuerbelastung 14,7 Prozent. Die Gewerbesteuer beträgt für die A-GmbH also 1,47 Mio. Euro (Gewinn zehn Mio. Euro x 3,5 % Messzahl x 4,2 Hebesatz).
    • Die Steuerbelastung auf Ebene der A-GmbH beträgt 3.052.500 Euro.
  • Auf Ebene von A: Von den zehn Mio. Euro Verkaufspreis verbleiben nach Steuern (3.052.500 Euro) auf Ebene der A-GmbH noch 6.947.500 Euro. Diesen Betrag kann die A-GmbH an den Gesellschafter A ausschütten. Das Problem: Bei einer Gewinnausschüttung schlägt das Finanzamt ein weiteres Mal zu. Denn Gewinnausschüttungen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar; und die Ausschüttung unterliegt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Steuerabzug. Dieser Steuerabzug beläuft sich gemäß § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG auf 25 Prozent der Ausschüttung zuzüglich 5,5 Prozent Soli und beträgt damit effektiv 26,375 Prozent, also 1.832.403 Euro (6.947.500 Euro x 26,375 Prozent). Die Steuer muss jedoch nicht der Gesellschafter A zahlen, denn die A-GmbH ist bereits gemäß § 44 Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, die Steuer von der Ausschüttung direkt für A einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. A erhält damit lediglich die Nettoausschüttung von 73,625 Prozent (5.115.097 Euro) – und damit ist der Steueranspruch gemäß § 43 Abs. 5 EStG grundsätzlich abgegolten. A muss die Ausschüttung deshalb nicht mehr in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung deklarieren. Die Steuerbelastung für A beträgt 1.832.403 Euro.

Wichtig | A hat zwar die Wahl, über einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG von der Abgeltungsteuer abzukehren und die Ausschüttung der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen. Denn er ist an der A-GmbH zu mindestens 25 Prozent beteiligt. Der Vorteil: 40 Prozent der Gewinnausschüttung sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) i. V. m. S. 2 EStG steuerfrei, also 2.779.000 Euro (= 40 % x 6.947.500 Euro). Da die restlichen 60 Prozent (4.168.500 Euro) unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 45 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli aber eine Steuer von 1.978.995 Euro auslösen, ist ein Antrag nicht zu empfehlen.

Schenkungsteuer – Vermögensübergang auf die Stiftung

Von den ursprünglichen zehn Mio. Euro Verkaufspreis verbleiben nun für A noch 5.115.097 Euro (die Nettogewinnausschüttung der A-GmbH). Diesen Betrag kann A der neu errichteten Familienstiftung zuwenden. Das Problem: Diese lebzeitige Schenkung unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Grundsätzlich würde für die Zuwendung, die auf 5.115.000 Euro abgerundet wird, die ungünstige Steuerklasse III gelten. Das würde einen Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und einen Steuersatz von 30 Prozent (§ 19 ErbStG) bedeuten. Denn ein persönliches Verhältnis zwischen Stifter A und der Familienstiftung besteht nicht. Die von der neu errichteten Familienstiftung zu tragende Schenkungsteuer würde sich deshalb auf 1.528.500 Euro belaufen.

Allerdings sieht § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG bei der Errichtung einer Familienstiftung ein Privileg vor: Für die Besteuerung ist abweichend das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zugrunde zu legen („Steuerklassenprivileg“). Dieses Privileg gilt nicht nur für die Steuerklasse, sondern hat auch unmittelbare Auswirkung auf den Freibetrag (R E 15. 2 Abs. 2 ErbStR). Maßgebend für die Frage danach, wer als „entferntest Berechtigter“ anzusehen ist, sind die konkreten Bestimmungen innerhalb der Stiftungssatzung. Es muss also die Frage geklärt werden, wer alles zumindest theoretisch von der Stiftung bedacht werden kann. Maßgebend als „entferntest Berechtigter“ ist von diesen Personen dann derjenige, für den die schlechteste Steuerklasse Anwendung fände, wäre die Zuwendung direkt von dem Stifter an ihn erfolgt.

Ob dieser Berechtigte bereits zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung bezugsberechtigt ist, spielt keine Rolle. Ebenfalls ist nicht entscheidend, ob diese Person einen klagbaren Anspruch auf den Vermögensvorteil aus der Stiftung hat (R E 15.2 Abs. 1 S. 3 ErbStR). Und es kommt nicht einmal darauf an, ob diese Person bereits zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich jemals finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird (BFH, Urteil vom 28.02.2024, Az. II R 25/21, Abruf-Nr. 241787).

Praxistipp | Bei späteren Zustiftungen gilt das Steuerklassenprivileg nicht. Das gilt auch dann, wenn die Zustiftung durch den Stifter vorgenommen wird. Für Zustiftungen gilt immer die Steuerklasse III, und es ist ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen (R E 15.2 Abs. 3 ErbStR und BFH, Urteil vom 09.12.2009, Az. II R 22/08, Abruf-Nr. 100864). Deshalb empfiehlt es sich, das Vermögen gleich bei der Stiftungserrichtung zu übertragen und auf „step by step“-Übertragungen durch Zustiftungen zu verzichten.

Nach der Stiftungssatzung sind neben Stifter A und seiner Gattin nur die Kinder von A sowie bereits zu Lebzeiten der Kinder die Enkel und die (noch nicht geborenen) Urenkel von A und weitere Generationen bezugsberechtigt. Daher ist für die Stiftungserrichtung ein Freibetrag von 100.000 Euro abzuziehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb reduziert sich so auf abgerundet 5.015.000 Euro; die von der Stiftung zu tragende Schenkungsteuer beträgt 952.850 Euro (§ 19 ErbStG; 19 % auf abgerundet 5.015.000 Euro).

Wichtig | In der Variante 1 (Asset-Deal) verbleibt für A die leere Hülle seiner A-GmbH. Diese kann er liquidieren oder erneut mit Leben füllen. Von den zehn Mio. Euro Veräußerungsgewinn verbleiben nach Steuern effektiv nur 4.162.247 Euro. Nur der Betrag steht der neu errichteten Familienstiftung zur Kapitalanlage und Versorgung von A, seiner Ehefrau und den Abkömmlingen von A zur Verfügung. Effektiv beträgt die Steuerbelastung 58,37 Prozent (5.837.753 Euro). Da gibt es bessere – und unkompliziertere – Alternativen!

Variante 2 – Share-Deal und die steuerlichen Auswirkungen

Ertragsteuerlich ist bei einem Share-Deal zu unterscheiden:

  • Auf Ebene der A-GmbH: Bei einem Share-Deal verkauft nicht die A-GmbH sämtliche Wirtschaftsgüter einzeln an den Erwerber, sondern A veräußert direkt seine komplette Beteiligung von 100 Prozent an der A-GmbH. Deshalb wird in dieser Variante auf Ebene der A-GmbH kein Gewinn erzielt. Die Steuerbelastung beträgt 0 Euro.
  • Auf Ebene von A: Durch die Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird grundsätzlich ein steuerpflichtiger Kapitalertrag erzielt, der der Abgeltungsteuer von 25 Prozent unterliegt (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Maßgebend für die Besteuerung ist der nach § 20 Abs. 4 EStG ermittelte Gewinn, also der Veräußerungserlös (zehn Mio. Euro) abzgl. der Anschaffungskosten für die Beteiligung (25.000 Euro) und möglicherweise angefallener Veräußerungskosten.
    • Umfasste die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung jedoch zumindest kurzzeitig unmittelbar oder mittelbar mindestens ein Prozent, dann liegen gemäß § 17 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor – ohne Gewerbesteuerpflicht.
    • Der Nachteil: Der nun nach § 17 Abs. 2 EStG ermittelte Veräußerungsgewinn unterliegt der regulären Besteuerung nach § 32a EStG und nicht mehr der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für A bedeutet das eine Steuerbelastung von 45 Prozent zzgl. Soli. Von dem Gewinn ist nach § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag von bis zu 9.060 Euro abzuziehen. Dieser Freibetrag reduziert sich jedoch um den Betrag, um den der Gewinn 36.100 Euro übersteigt. In der Praxis kommt der Freibetrag daher in der Regel nicht zur Anwendung. Sollte der veräußerte Anteil zudem weniger als 100 Prozent betragen, reduzieren sich Freibetrag (9.060 Euro) und Grenzbetrag (36.100 Euro) entsprechend (bei 25 Prozent z. B. auf 25 Prozent).
    • Um den Nachteil der Besteuerung zum hohen individuellen Grenzsteuersatz auszugleichen, gilt gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns das Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet, dass vom Veräußerungserlös 40 Prozent steuerfrei sind. Anstelle von zehn Mio. Euro werden nur sechs Mio. Euro angesetzt. Parallel können gemäß § 3c Abs. 2 S. 1 EStG die Anschaffungs- und Veräußerungskosten nur zu 60 Prozent abgezogen werden (15.000 Euro; also 25.000 Euro Anschaffungskosten x 60 %). Der steuerpflichtige Gewinn beträgt deshalb nur 5.985.000 Euro. Die Steuerbelastung für A beträgt 2.841.378 Euro (5.985.000 x 45 % zzgl. 5,5 Prozent Soli).

Schenkungsteuerlich gilt beim Vermögensübergang auf die Stiftung: Von den ursprünglichen zehn Mio. Euro Verkaufspreis verbleiben 7.158.622 Euro (in Variante 1 waren das nur 5.115.097 Euro!). Diesen Betrag kann A der neu errichteten Familienstiftung zuwenden und damit wie bisher eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG steuerpflichtige Schenkung verwirklichen. Auch hier gilt das Steuerklassenprivileg für die Errichtung einer Familienstiftung. Deshalb ist ein Freibetrag von 100.000 Euro abzuziehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und der steuerpflichtige Erwerb reduziert sich auf abgerundet 7.058.600 Euro. Damit beträgt die von der Stiftung zu tragende Schenkungsteuer 1.623.478 Euro (§ 19 ErbStG; 23 Prozent auf abgerundet 7.058.600 Euro).

Wichtig | In der Variante 2 (Share-Deal) verbleiben von den zehn Mio. Euro Veräußerungsgewinn nun 5.535.144 Euro für die Stiftung. Effektiv beträgt die gesamte Steuerbelastung jedoch noch immer unglaublich hohe 44,64 Prozent (4.464.856 Euro). Im Vergleich zur Variante 1 (Asset-Deal) wird jedoch ein Nettovorteil von 1.372.897 Euro generiert. Noch besser ist folgende Alternative.

Variante 3 – Familienstiftung und anschließend Share-Deal

In dieser Variante errichtet A zunächst die Familienstiftung und überträgt auf diese seine Beteiligung an der A-GmbH. Der Verkauf der Anteile an der A-GmbH erfolgt im Anschluss durch die Stiftung.

Schenkungsteuer – Vermögensübergang auf die Familienstiftung

Die Zuwendung der Anteile an die Stiftung verwirklicht den Tatbestand einer steuerpflichtigen Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Maßgebend für die Besteuerung ist der Wert der GmbH-Anteile, der grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln ist. Das ist vereinfacht ausgedrückt der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre multipliziert mit dem Faktor 13,75. Hiervon gibt es aber diverse Ausnahmen, z. B. als Untergrenze den Substanzwert und den Nachweis eines geringeren Werts durch ein Sachverständigengutachten. Da nur kurz nach der Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung die Veräußerung der Anteile für zehn Mio. Euro an den Erwerber erfolgen soll und für diesen Betrag ein Sachverständigengutachten vorliegt, geht man von zehn Mio. Euro für die Schenkungsteuer aus.

Wichtig | Da die Beteiligung an der A-GmbH mindestens 25 Prozent beträgt, sind von den zehn Mio. Euro regelmäßig 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) gemäß §§ 13a, 13b ErbStG steuerfrei. Es gelten jedoch im Nachgang zur Übertragung zu erfüllende Behaltens- und Lohnsummenfristen. Diese können infolge der nur kurz später erfolgenden Veräußerung der Anteile und der Reinvestition des Gewinns auf dem Kapitalmarkt nicht eingehalten werden. Das bedeutet: Die Steuerbefreiung ist zu versagen (§ 13b Abs. 6 Nr. 4 ErbStG).

Auch für diese Variante gilt das Steuerklassenprivileg (§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Deshalb ist ein Freibetrag von 100.000 Euro abzuziehen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und der steuerpflichtige Erwerb reduziert sich auf abgerundet 9.900.000 Euro. Damit beträgt die von der Stiftung zu tragende Schenkungsteuer 2.277.000 Euro (§ 19 ErbStG; 23 Prozent auf 9.900.000 Euro).

Ertragsteuern – auf Ebene der Familienstiftung

Da direkt die Anteile an der A-GmbH veräußert werden, erfolgt auf Ebene der A-GmbH selbst keine Besteuerung. Auch auf Ebene von A findet keine Besteuerung statt, weil er noch vor der Veräußerung die Anteile auf die Stiftung übertragen hat. Die Veräußerung erfolgt allein durch die Familienstiftung, und nur diese hat den realisierten Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Wichtig | Nach einer steuerneutralen Übertragung auf eine Familienstiftung gibt es für die spätere Veräußerung keine Sperrfrist. Das wäre bei einer steuerneutralen Umwandlung i. S. d. UmwStG anders. Würde A z. B. eine Holding gründen, in diese gemäß § 20 UmwStG als Sacheinlage die Anteile an der A-GmbH zu Buchwerten einbringen und nun die Holding die Anteile an der A-GmbH veräußern, würde die in § 22 Abs. 2 UmwStG verankerte siebenjährige Sperrfrist verletzt. Infolgedessen müsste ein Einbringungsgewinn ermittelt und von A versteuert werden.

Die Familienstiftung realisiert mit der Veräußerung einen Gewinn von 9.975.000 Euro. Denn vom Veräußerungserlös von zehn Mio. Euro werden die ursprünglich von A aufgewandten aber nun auf die Stiftung übergangenen Anschaffungskosten für die A-GmbH von 25.000 Euro abgezogen (Stammkapital). Dieser Gewinn ist steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Allerdings gelten gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG von dem steuerfreien Gewinn pauschal fünf Prozent als Ausgabe, die nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf. Effektiv unterliegen damit fünf Prozent des Veräußerungsgewinns der Besteuerung.

Wichtig | Ob § 8b Abs. 3 S. 1 KStG auch für vermögensverwaltende Stiftungen gilt, ist umstritten. Es sprechen gute Gründe dafür, entgegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Vorschrift für Stiftungen nicht anzuwenden und entsprechend den vollen Gewinn steuerfrei zu stellen. Denn mit § 8b Abs. 3 KStG soll pauschalierend und vereinfachend ein bereits geltend gemachter laufender Aufwand im Zusammenhang mit der Beteiligung abgegolten werden, welcher – aufgrund der steuerfreien Erträge – vorab zu Unrecht als Betriebsausgabe abgesetzt wurde. Dieser (unrechtmäßige) Betriebsausgabenabzug ist bei vermögensverwaltenden Stiftungen jedoch überhaupt nicht möglich. Denn sämtliche Aufwendungen sind – nicht zuletzt wegen § 20 Abs. 9 EStG – ohnehin vom Abzug ausgeschlossen. Für zusätzlich fingierte pauschal nicht abzugsfähige Aufwendungen in Höhe von fünf Prozent des Gewinns verbleibt daher kein Raum. Allerdings wurde diese Rechtsfrage bislang nicht gerichtlich entschieden; somit müsste A für die vollständige Steuerfreistellung ein Klageverfahren führen.

Effektiv muss die Stiftung aus der Veräußerung der A-GmbH also einen Gewinn von 498.750 Euro versteuern (9.975.000 Euro x 5 %). Das kostet 74.812 Euro Körperschaftsteuer (15 Prozent von 498.750 Euro) und 4.114 Euro Soli (5,5 Prozent von 74.812 Euro). Gewerbesteuer fällt nicht an, weil die Familienstiftung nicht kraft Gesetzes der Gewerbesteuer unterliegt und auch die reine Beteiligung an der A-GmbH keine gewerbliche Tätigkeit begründet.

Wichtig | Die Steuerbelastung für die Familienstiftung beträgt 78.926 Euro. In der Variante 3 verbleiben von den zehn Mio. Euro Erlös aus der Veräußerung effektiv 7.644.074 Euro für die Stiftung. Effektiv beträgt die Steuerbelastung nun lediglich 23,55 Prozent (2.355.926 Euro). Im Vergleich zur Variante 2 (Share-Deal) wird ein Nettovorteil von 2.108.930 Euro und im Vergleich zur Variante 1 (Asset-Deal) ein Nettovorteil von 3.481.827 Euro generiert.

Das ergibt sich bei den drei Varianten unterm Strich

Alle drei Fallvarianten bewirken grundsätzlich ein identisches Ergebnis. A hat sein Unternehmen veräußert, der Erwerber hat für dieses immer zehn Mio. Euro bezahlt und A hat den kompletten Veräußerungsgewinn nach Abzug sämtlicher Steuern einer Familienstiftung vermacht, die er für seine Familie neu errichtet hat.

Dennoch haben die drei Varianten einen erheblichen Unterschied – die Kapitalausstattung der Stiftung. Während in der Variante 1 (Asset-Deal) das Vermögen der Familienstiftung 4.162.247 Euro beträgt, erhöht es sich in der Variante 2 (Share-Deal) auf 5.535.144 Euro. In der Variante 3 – zuerst Übertragung der GmbH-Anteile auf die Familienstiftung und anschließender Share-Deal – erhöht sich das Vermögen der Stiftung sogar auf 7.644.074 Euro.

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Asset-Deal

Share-Deal durch A

Share-Deal durch Stiftung

Kaufpreis Erwerber

10.000.000 Euro

10.000.000 Euro

10.000.000 Euro

Ertragsteuern A-GmbH

./. 3.052.500 Euro

./. 0 Euro

./. 0 Euro

Ertragsteuern A

./. 1.832.403 Euro

./. 2.841.378 Euro

./. 0 Euro

Ertragsteuern Stiftung

./. 0 Euro

./. 0 Euro

./. 78.926 Euro

Schenkungsteuer

./. 952.850 Euro

./. 1.623.478 Euro

./. 2.277.000 Euro

Netto für die Stiftung

4.162.247 Euro

5.535.144 Euro

7.644.074 Euro

Nettovorteil

1.372.897 Euro

3.481.827 Euro

fazit | Der Musterfall zeigt eindrucksvoll, welchen entscheidenden finanziellen Vorteil eine sorgsame Abwägung und Planung der Unternehmensveräußerung in Kombination mit einer Stiftungserrichtung bieten kann. Eine umfangreiche rechtliche Beratung vor Verwirklichung der Sachverhalte ist deshalb unerlässlich, um das Optimum an Liquidität für die Familienstiftung und die effektiv geringste steuerliche Belastung zu erreichen. Denn auch wenn das Endergebnis im Grunde in allen drei Varianten identisch ist, ist es die finanzielle Ausstattung der Familienstiftung nicht.

Bei allen drei Fallgestaltungen ist daneben zu beachten, dass spätere Zuwendungen der Familienstiftung an die Destinatäre (A, seine Ehefrau und die Abkömmlinge von A) als Kapitalertrag der Besteuerung mit 25 Prozent unterliegen. Diese Steuerbelastung ist aber effektiv unerheblich, weil sie in allen drei Varianten Anwendung findet und von A durch die Gestaltung mittels Familienstiftung gewollt bzw. in Kauf genommen wird.

AUSGABE: SB 11/2024, S. 203 · ID: 50171365

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