Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2024 abgeschlossen.
Informationsfreiheitsgesetz OVG hat Rahmen für Ansprüche nach dem IFG aufgezeigt
| Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) verschafft jedermann einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Dies sorgt regelmäßig für Streit, wenn sich die Behörden auf ihre Geheimhaltungspflicht beziehen und die Informationen verweigern. So ergangen ist auch dem Attac Trägerverein e.V., der im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit vom BMF Einsicht in eine Reihe von Dokumenten forderte. Das OVG Berlin-Brandenburg hat nun den Rahmen für Ansprüche nach dem IFG aufgezeigt. |
Der Attac Trägerverein wollte unter anderem Einsicht erhalten in Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Vereins, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.
Das OVG hat entschieden, dass der Verein keinen Anspruch auf Einsicht zu bestimmten Dokumenten hat.
- Denn Dokumente sind erst gar nicht offenzulegen, wenn sie vom Informationsantrag nicht umfasst sind.
- Ausschlussgründe rechtfertigen eine Geheimhaltung oder Vertraulichkeit der Dokumente. Solche Gründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2024, Az. OVG 12 B 1/23, Abruf-Nr. 243931).
- Beitrag „BFH: Einflussnahme auf politische Willensbildung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck“, SB 3/2021, Seite 58 → Abruf-Nr. 47104813
- Beitrag „Die Attac-Entscheidung des BFH: Möglichkeiten und Grenzen bei politischer Betätigung“, SB 4/2019, Seite 63 → Abruf-Nr. 45785541
AUSGABE: SB 11/2024, S. 202 · ID: 50172762