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GesetzesänderungenDrei Änderungen für gemeinnützige Organisationen geplant
Abo-Inhalt26.07.2024664 Min. Lesedauer
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Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht
| Das „Zweite Jahressteuergesetz 2024“ wurde zum „Steuerfortentwicklungsgesetz“ (Abruf-Nr. 242876) und sieht im Entwurf drei Änderungen für gemeinnützige Organisationen vor, die das Kabinett am 24.07.2024 beschlossen hat:
- § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gibt bisher vor, dass Mittel innerhalb der beiden Folgejahre nach Zufluss der Mittel verwendet werden müssen (Gebot der zeitnahen Mittelverwendung). Dieses Gebot der zeitnahen Mittelverwendung sowie die daran anknüpfenden weiteren Bestimmungen sollen gestrichen werden. Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, etwa der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, bleiben unberührt.
- In einem neuen § 58 Nr. 11 AO ist geplant, dass „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung“ nehmen darf. Damit wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden.
- Außerdem ist eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen vorgesehen: Die Qualifikation als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. § 68 Nr. 2 Buchst. b AO stellt klar, dass auch Photovoltaikanlagen Selbstversorgungseinrichtungen sein können. Durch einen neuen Teilsatz nach § 68 Nr. 2 Buchst. b wird bei Photovoltaikanlagen, mit denen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden, das Vorliegen einer Selbstversorgungseinrichtung fingiert.
AUSGABE: SB 8/2024, S. 141 · ID: 50111265
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