Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2024 abgeschlossen.
ZulegungVermögen geht auf zwei Stiftungen über – was gilt hier rechtlich?
| Ein Leser fragt: Was gilt rechtlich, wenn die Stiftung A untergeht und 50 Prozent des Vermögens auf Stiftung B und 50 Prozent auf Stiftung C übergehen soll? Rechtsanwältin Tina Bieniek antwortet. |
Antwort | Eine Stiftung kann auf verschiedene Weise beendet werden. Die Beendigung ist jedoch – abgesehen von Verbrauchsstiftungen, die nach dem Ablauf der Zeit, für die sie errichtet wurden, zu beenden sind – in der Praxis der Ausnahmefall. Das Vermögen der beendeten Stiftung geht nur in wenigen Ausnahmefällen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Eine Gesamtrechtsnachfolge gibt es nur bei der Zulegung bzw. Zusammenlegung (den „Verschmelzungen“ des Stiftungsrechts) oder bei der Auflösung oder Aufhebung einer Stiftung, wenn Anfallberechtigter für das Vermögen der Fiskus oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In allen anderen Fällen – also vor allem dann, wenn bei einer Auflösung oder Aufhebung Anfallberechtigter eine andere gemeinnützige Körperschaft oder sonstige „nichtstaatliche“ Person ist – muss ein Liquidationsverfahren durchgeführt werden. Bei der Liquidation ist das vorhandene Vermögen zu veräußern, Verbindlichkeiten sind zu begleichen und das verbleibende Vermögen ist an den oder die Anfallberechtigten auszukehren. In dem von Ihnen beschriebenen Fall findet also keine Gesamtrechtsnachfolge durch die Stiftungen B und C statt. Sie haben nur einen Anspruch auf Auszahlung des jeweils hälftigen Überschusses nach Abschluss der Liquidation.
AUSGABE: SB 8/2024, S. 141 · ID: 49995676