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Arbeitnehmer-SparzulageBMF aktualisiert Regeln zur Arbeitnehmer-Sparzulage ab 2024

Abo-Inhalt12.07.2024614 Min. Lesedauer

| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Die Einkommensgrenzen betragen ab dem Kalenderjahr 2024 40.000 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln – u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage – in einem Schreiben aktualisiert und dabei den geförderten Personenkreis konkretisiert. |

  • Zum geförderten Personenkreis zählen nun explizit auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (§ 221 Abs. 1 SGB IX).
  • Ausdrücklich nicht gefördert werden Personen, die einen Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leisten (BMF, Schreiben vom 31.05.2024, Az. IV C 5 – S 2439/19/10003 :005, Rz. 16, Abruf-Nr. 241826).

AUSGABE: SB 8/2024, S. 142 · ID: 50093340

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