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GewerbesteuerGewerbesteuerliche Hinzurechnungen: Ein leidiges Thema bei Gemeinnützigen – das gilt es zu wissen

Top-BeitragAbo-Inhalt26.06.2024606 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

| Vom Computerleasing bis zur Vermietung bzw. Verpachtung von Betriebsstätten – alle entgeltlichen Überlassungstatbestände können gewerbesteuerlich zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Vorsicht ist insbesondere bei Finanzierungsmodellen geboten. Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen und anderen Körperschaften schützt nicht immer vor unangenehmen Feststellungen der Finanzbehörden. SB erläutert deshalb die Einzelheiten zu den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. |

Gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften und der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, zu denen auch die Stiftungen gezählt werden. Von der Gewerbesteuer befreit sind die in § 3 GewStG (abschließend) aufgezählten Tatbestände. Demnach sind u. a. von der Gewerbesteuer befreit die steuerbegünstigten Körperschaften mit Ausnahme der durch sie betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (§ 3 Nr. 6 GewStG) sowie unter gewissen Voraussetzungen Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und -einrichtungen sowie bestimmte ambulante Zentren (§ 3 Nr. 20 GewStG).

Auch für die Befreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG gilt, dass diese nur so weit reicht, als einrichtungstypische Leistungen erbracht werden. Werden daneben noch andere, abgrenzbare wirtschaftliche oder vermögensverwaltende Tätigkeiten ausgeübt, unterliegen sie der Gewerbesteuer (zur Vermögensverwaltung: BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. III R 20/19, Abruf-Nr. 226051).

Besteht Gewerbesteuerpflicht, so werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb verschiedene Lasten/Aufwendungen mit einem Viertel der Summe aus

  • Entgelten für Schulden (Buchst. a),
  • Renten und dauernde Lasten (Buchst. b),
  • Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters (Buchst. c),
  • einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (Buchst. d),
  • der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (Buchst. e) und
  • einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Buchst. f)

hinzugerechnet, soweit die Summe den Betrag von 200.000 Euro (Freibetrag) übersteigt.

Hinzurechnungen sind verfassungsgemäß

Die Hinzurechnungen in der Gewerbesteuer dienen der Verwirklichung des Objektsteuerprinzips. Vor diesem Hintergrund soll derjenige, der fremde Wirtschaftsgüter in seinem Gewerbebetrieb nutzt, dem selbstnutzenden Eigentümer vergleichbarer Wirtschaftsgüter gleichgestellt werden.

Hinzurechnungen bei Finanzierungsmodellen

Hinzugerechnet wird ein in den Entgelten enthaltener, vom Gesetzgeber pauschal ermittelter Finanzierungsanteil (BT-Drucks. 16/4841, 80). Denn das GewSt-Recht will an die Besteuerung eines typisierten, von Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung unabhängigen Betriebs anknüpfen. Die Bereinigung des Gewinns um Fremdkapitalbestandteile ist deshalb der Gewerbesteuer immanent und führt bei Fremdkapitalnutzung zu einer Bemessungsgrundlage, die den Gewinn übersteigt (BFH, Urteil vom 08.12.2016, Az. IV R 55/10, Abruf-Nr. 193964). In seinen Urteilen vom 12.01.2017 (Az. IV R 55/11, Abruf-Nr. 193965) und vom 14.06.2018 (Az. III R 35/15, Abruf-Nr. 203073) hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG bestätigt. Die gegen die BFH-Entscheidung vom 14.06.2018 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 05.09.2021, Az. 1 BvR 2150/18, StEd 2021, 602).

Hinzurechnung in Weiter- und Zwischenvermietungsfällen

Als ebenfalls verfassungsgemäß erachtet der BFH die Hinzurechnung in Weiter- und Zwischenvermietungsfällen (BFH, Urteil vom 04.06.2014, Az. I R 70/12, Abruf-Nr. 142853; BFH, Urteil vom 04.06.2014, Az. I R 21/13, Abruf-Nr. 142852). Diese Sicht hat er bestätigt in seiner Entscheidung vom 08.12.2016 (Az. IV R 55/10, Abruf-Nr. 193964). Eine „Benutzung“ gemieteter oder gepachteter unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i. S. v. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG liegt auch vor, wenn diese Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an eine weitere Person vermietet werden (Zwischenvermietung). Die „Durchleitung“ der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Dem Gesetz lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen sind.

Auch kann der Zwischenvermieter aus Sicht des BFH die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen. Nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen. Eine Berechtigung auf Grundlage obligatorischer Rechte – wie Miete und Pacht – reicht hierfür jedoch nicht aus, so der BFH (Beschluss vom 12.11.2009, Az. IV B 8/09, Abruf-Nr. 242070). Daher kann der Nicht-Eigentümerbetrieb die Voraussetzungen einer einfachen Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen.

Das gilt für Betriebsaufspaltung und Hinzurechnung

Die Betriebsaufspaltung verlangt sowohl eine sachliche als auch eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Als Besitzunternehmen gilt auch das Unternehmen, das eine Immobilie anmietet.

Die Grundsätze zur Hinzurechnung in Betriebsaufspaltungsfällen

In Betriebsaufspaltungsfällen wird angesichts der Verknüpfungstatbestände die Vermietung, die – soweit sie langfristig erfolgt – grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzurechnen ist, zur wirtschaftlichen Betätigung. Hintergrund ist die aktive Einflussnahme auf die Geschicke der Tochtergesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 18.03.1993, Az. IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15 und vom 21.01.1999, Az. IV R 96/96, BFHE 187, 570). Bei einer Betriebsaufspaltung ist der Zweck der sog. Besitzgesellschaft nämlich von vornherein auf die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr und die Partizipation an der durch die Betriebsgesellschaft verwirklichten Wertschöpfung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt.

Beispiel 1

Eine gemeinnützige Krankenhaus-GmbH bestellt einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft ein Erbbaurecht von 50 Jahren mit der Verpflichtung, dort eine bestimmte – auf die Bedürfnisse des Krankenhauses zugeschnittene – Immobilie (Parkhaus und Logistikzentrum) zu bauen. Gleichzeitig schließen die Parteien für eine Dauer von zunächst 30 Jahren einen Mietvertrag. In diesem verpflichtet sich die Krankenhaus-GmbH, jährliche Mieten von einer Mio. Euro zu zahlen. Diese entsprechen den Gesamtinvestitionskosten verteilt über die Dauer des Mietvertrags. Das Objekt wird bei der Grundstücksverwaltungsgesellschaft bilanziert. Das Parkhaus betreibt die Krankenhaus-GmbH, das Logistikzentrum vermietet sie an ihre gewerbliche Service-GmbH für jährlich 700.000 Euro weiter, um von dort die gesamte Logistik (insbesondere Essens- und Wäscheversorgung) zu steuern.

Lösung: Je nach Gestaltung gilt für die Hinzurechnung:

  • Liegt zwischen Krankenhaus-GmbH und Service-GmbH keine personelle Verflechtung bei den geschäftsleitenden Personen vor, liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Dann stellt die Weitervermietung Vermögensverwaltung nach § 14 AO dar. Es kommt zu keiner Hinzurechnung bei der Krankenhaus-GmbH, da die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 GewStG auch die Vermögensverwaltung umfasst.
  • Liegt jedoch – wie in der Regel – Geschäftsführeridentität vor, liegt ein Fall der Betriebsaufspaltung vor. Dies hat zur Folge, dass die Vermietung an die gewerbliche Service-GmbH bei der Krankenhaus-GmbH einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Es kommt also sowohl bei der Krankenhaus-GmbH als auch bei der Service-GmbH zur Hinzurechnung:

Ausnahme: Vermietung zwischen gemeinnützigen Körperschaften

Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung werden bei Vorliegen der sachlichen und personellen Verknüpfung jedoch dann nicht gezogen, wenn es sich um eine Vermietung zwischen gemeinnützigen Körperschaften handelt.

Abwandlung des Beispiels 1

Die Service-GmbH hat ihre Satzung geändert und ist ab 2022 gemeinnützig.

Lösung: Auch wenn die Service-GmbH mit ihren Serviceleistungen primär der Krankenhaus-GmbH dient, kann sie aufgrund des durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführten § 57 Abs. 3 AO steuerbegünstigt sein, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit der gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH zur Erfüllung deren steuerbegünstigter Zwecke beiträgt. In diesem Fall verwirklicht die Service-GmbH ebenfalls unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke. Mit der Gemeinnützigkeit der Service-GmbH entfällt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei dieser (§ 3 Nr. 6 GewStG). Sie entfällt aber zugleich auch bei der Krankenhaus-GmbH, und zwar auch bei sachlicher und personeller Verflechtung, da die Grundsätze der Betriebsaufspaltung zwischen Gemeinnützigen gerade nicht gelten (s. Klaßmann/Notz/Schmidbauer: die Besteuerung der Krankenhäuser und anderer humanmedizinischer Leistungserbringer, 5. Auflage 2017, 165).

Wichtig | Dies gelte jedoch wiederum dann nicht, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen beim steuerbegünstigten Betriebsunternehmen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt würden (AEAO zu § 64 AO, Nr. 3). Erbringt die Service-GmbH z. B. Wäscherei-Leistungen für gewerbliche Dritte, würde es insofern (anteilig) zu einer Hinzurechnung bei der Service-GmbH kommen.

Merkmalsübertragung auf gewerblich geprägte Besitzunternehmen

Ebenfalls keine Hinzurechnung kann im Rahmen der sog. Merkmalsübertragung argumentierbar sein.

Bereits in den Urteilen vom 29.03.2006 (Az. X R 59/00, Abruf-Nr. 061754) und vom 19.10.2006 (Az. IV R 22/02, Abruf-Nr. 063538) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung einer Betreibergesellschaft von Altenheimen von der Gewerbesteuer nach den § 3 Nr. 6 und Nr. 20 GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf ein Besitzpersonenunternehmen und dessen Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit erstreckt. Diese Rechtsprechung bestätigte der BFH im Urteil vom 20.08.2015 (Az. IV R 26/13, Abruf-Nr. 180729).

Die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens wird – so die allgemeine Meinung – ungeachtet der Rechtsform des Besitzunternehmens auf jenes übertragen, also nicht nur auf ein Einzelunternehmen und eine Personengesellschaft, sondern im Fall einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auch auf die Besitz-Kapitalgesellschaft (Urteilskommentierung Betriebsaufspaltung: Zur Übertragung der GewSt-Befreiung einer Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen sog. Merkmalsübertragung, Michael Wendt München, Vors. Richter am BFH, Haufe). Demnach nimmt auch eine Besitz-Kapitalgesellschaft als Besitzgesellschaft an der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebs-GmbH teil. Dieser Fall kann u. E. auch in den Zwischenvermietungsfällen interessant sein.

Fallbeispiel 2

Eine gemeinnützige Stiftung überlässt ihr gesamtes Immobilienvermögen (Altenheime, Altenwohnheime, ambulante Zentren) per Generalmietvertrag an eine steuerpflichtige Verwaltungs-GmbH, deren Alleingesellschafterin sie ist. Diese Verwaltungs-GmbH verpflichtet sich zu Instandhaltungsmaßnahmen und vermietet ihrerseits die (betriebsnotwendigen) Immobilien an die gemeinnützigen Betreibergesellschaften, deren Alleingesellschafterin sie ist.

Da die Immobilienverwaltungs-GmbH erst zu einem späteren Zeitpunkt über § 57 Abs. 3 AO die Gemeinnützigkeit erlangt hat, stellt sich für den davor liegenden Zeitpunkt die Frage der Hinzurechnung bei der Verwaltungs-GmbH für die Generalanmietung zzgl. sämtlicher Instandhaltungsmaßnahmen, zu denen sie verpflichtet ist. Bei allen Gesellschaften besteht Personenidentität in der Geschäftsleitung.

Lösung: Aufgrund der obigen BFH-Rechtsprechung wirkt sich hier die Merkmalsübertragung auf die steuerpflichtige Verwaltungs-GmbH aus, d. h. es wird so getan, als betreibe die Verwaltungs-GmbH selbst ein Altenheim. In der Konsequenz kann daher sowohl bei ihr als auch bei den Betreibergesellschaften keine Hinzurechnung erfolgen.

Stets ist ein genauer Blick auf den einzelnen Fall erforderlich. Das zeigt die Abwandlung von Fallbeispiel 2:

Abwandlung von Fallbeispiel 2

Nicht die Verwaltungs-GmbH hält die Anteile an den Betreibergesellschaften, sondern die Stiftung selbst. Die Verwaltungs-GmbH und die Betreibergesellschaften sind somit sog. Schwestergesellschaften.

Lösung: Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist nur gegeben, wenn die Besitz-Kapitalgesellschaft entweder selbst oder wenigstens mittelbar – über eine andere Kapitalgesellschaft – zu mehr als 50 Prozent an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Es genügt nicht, dass an beiden Kapitalgesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind. Das bedeutet, dass es zwischen Schwesterkapitalgesellschaften keine Betriebsaufspaltung geben kann.

Wichtig | Auch die mit Spannung erwartete Entscheidung des BFH in dem Verfahren mit dem Az. III R 13/23 R (Abruf-Nr. 241274) ermöglicht keine andere Sichtweise. Demzufolge dürfte auch die sog. Merkmalsübertragung zwischen Schwestergesellschaften nicht zum Tragen kommen. Sprich: Mangels Betriebsaufspaltung erfolgt keine Merkmalsübertragung auf die Verwaltungs-GmbH, sodass in vollem Umfang bei dieser eine Hinzurechnung stattfindet.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Eine einzelne Hinzurechnung erscheint summenmäßig häufig überschaubar. Allerdings gilt es zu beachten, dass größere Unternehmen in der Regel mehrere Hinzurechnungstatbestände verwirklichen und der Freibetrag (200.000 Euro) nur einmal einheitlich für die Gesamtheit der Hinzurechnungstatbestände des § 8 Abs. 1 GewStG in Anspruch genommen werden kann.

Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG geht weit

Im Rahmen des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG (Miete oder Leasing unbeweglichen Vermögens) unterliegen nicht nur die reinen Mietkosten der Hinzurechnung. Hinzu kommen die auf den Mieter umlagefähigen Kosten wie etwa die Grundsteuer sowie auch ggf. Instandhaltungs- oder Wartungsverpflichtungen, die der Mieter für den Vermieter im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen übernimmt. Dies gilt auch für Leasingfälle. Der Begriff „Leasingraten“ ist ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen (BFH, Urteil vom 20.10.2022, Az. III R 33/21, Abruf-Nr. 233433).

Hinzurechnung kann im gemeinnützigen Sektor teuer werden

Für den gemeinnützigen Sektor kann die Hinzurechnung gerade in Zwischenvermietungsfällen sehr teuer werden, obgleich es eigentlich gewollt ist, dass der gemeinnützige Sektor von Gewerbesteuer verschont sein soll.

Die steuerliche Befreiung des gemeinnützigen Sektors von der Gewerbesteuer läuft jedoch ins Leere, wenn der Zwischenmieter seinerseits mit erheblichen Hinzurechnungen belastet wird, die er zu Refinanzierungszwecken auf die steuerbegünstigten Endmieter umwälzen müsste.

Praxistipp | Zur Vermeidung ungewünschter Belastungen empfiehlt sich u. E. die Nutzung des § 57 Abs. 3 AO mit der Überführung etwaiger gewerblicher Gesellschaften in die Gemeinnützigkeit. Nach § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft auch dann gemeinnützige Zwecke, wenn sie satzungsgemäß mit einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft planmäßig zusammenwirkt. Demzufolge können Dienst- oder Überlassungsleistungen, also auch die Überlassungen von Betriebsvermögen, einer Körperschaft die Gemeinnützigkeit vermitteln, wenn diese Leistungen dazu beitragen, dass damit gemeinnützige Zwecke erfüllt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen werden, d. h. dass die gewerbliche Gesellschaft eine gemeinnützige Satzung erhält und in dieser Satzung auf das planmäßige Zusammenwirken mit einer konkret benannten weiteren gemeinnützigen Gesellschaft hinweist (s. hierzu auch AEAO Nr. 8 zu § 57 AO und FG Hamburg, Urteil vom 26.11.2023, Az. 5 K 11/23, Abruf-Nr. 238384, DB 2023, 2984, Revision beim BFH anhängig unter Az. V R 22/23).

AUSGABE: SB 8/2024, S. 147 · ID: 50068722

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