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AltersversorgungStiftung als Versicherungsnehmerin einer Direktversicherung: Kapitalleistung bei Auszahlung ist beitragspflichtig
| Die Kapitalleistung aus einer in Form der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung, die die Stiftung als Arbeitgeber für einen Mitarbeiter abgeschlossen hat, ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen im Fall eines ehemaligen Stiftungsmitarbeiters entschieden. |
Hintergrund | Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, nämlich wie im Fall hier eine einmalige Kapitalleistung, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V). Die Heranziehung dieser Versorgungsbezüge in Form der einmaligen Kapitalzahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das BVerfG 2008 entschieden und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BSG.
Im Urteilsfall war ausdrücklich die Stiftung Versicherungsnehmerin. Vor dem Hintergrund sind für die Auszahlung der Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.10.2023, Az. L 16 KR 301/22, Abruf-Nr. 240173).
AUSGABE: SB 4/2024, S. 61 · ID: 49956353