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ZweckbetriebeFG Saarland: Durchführung des Kostenausgleichs für Altenpflegeausbildung ist steuerbegünstigt

Abo-Inhalt06.02.2024350 Min. Lesedauer

| Eine Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) ist ein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Das hat das FG Saarland einem gemeinnützigen Verein beschieden, der den Satzungszweck der Förderung der Altenhilfe und Pflege hatte. |

Der Verein war als SFA mit der Durchführung des Kostenausgleichs der Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung beauftragt. Dafür erhielt er einen pauschalen Kostenersatz. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dagegen klagte der Verein und bekam Recht. Das FG sah bei den Verwaltungspauschalen die Kriterien für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllt (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 30.06.2023, Az. 1 K 1232/21, Abruf-Nr. 239279):

  • Nur durch die SFA kann die Ausbildung von Altenpflegehilfekräften im erforderlichen Umfang und damit die Altenpflege überhaupt betrieben werden, da es für diese Pflege entsprechender ausgebildeter Fachkräfte bedarf.
  • Die Tätigkeit war notwendig, um den Satzungszweck zu erreichen. Ohne die durch die Tätigkeit ermöglichte Ausbildung wäre eine fortdauernde Berufsausübung in der Altenpflegehilfe gefährdet.
  • Es bestand keine Konkurrenz zu nicht begünstigten Anbietern. Es gab für die Organisation und Durchführung des Kostenumlageverfahrens in der Altenpflegehilfeausbildung keine andere Stelle als den Verein.

AUSGABE: SB 4/2024, S. 61 · ID: 49888733

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