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GemeinnützigkeitAEAO zu § 53 ist um Nummer 13 ergänzt: Hilfe für Katastrophenopfer jetzt im AEAO verankert

Top-BeitragAbo-Inhalt14.03.2024361 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

| Die Flutkatastrophe 2021 in Rheinland-Pfalz und NRW hat insbesondere Hilfsorganisationen vor enorme Herausforderungen gestellt. Diese waren steuerrechtlicher Natur, weil nicht klar war, inwieweit Betroffene unterstützt werden konnten, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden. Diese unbefriedigende Situation hat u. a. bereits zu Forderungen aus dem Wohlfahrtspflege- und Stiftungsbereich geführt. Nun hat das BMF hier nachgezogen. Es hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 53 um eine neue Nummer 13 ergänzt. SB erläutert die Details. |

Mildtätiges Handeln und gesetzlicher Hintergrund

Mildtätiges Handeln ist dadurch gekennzeichnet, dass Menschen geholfen wird, die sich in einer Notlage befinden. Bezüglich der wirtschaftlichen Notlage macht das Gesetz klare Vorgaben.

Nach § 53 Nr. 2 S. 3 AO dürfen jedoch bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, die Bezüge oder das Vermögen diese Grenzen übersteigen.

Reformvorschläge zu Hilfe für Katastrophenopfer im Vorfeld

Im Juni 2023 hatte die Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege „rechtspolitische Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen gemeinnütziger Körperschaften“ veröffentlicht, die sich u. a. mit § 53 AO befassten; auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen hatte unter dem 15.01.2024 „Forderungen zur Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts“ veröffentlicht (Abruf-Nr. 240301 und Abruf-Nr. 240302).

In beiden Papieren wurde eine Erweiterung des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO dahingehend gefordert, dass die „Hilfe für Katastrophenopfer“ in den Katalog aufzunehmen sei, um eine Steuerbegünstigung von mittelbaren Unterstützungsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen außerhalb von § 53 Nr. 1 AO oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur nach Katastrophen gesetzlich abzusichern.

Auch wurde eine Erweiterung des § 53 AO dahingehend gefordert, dass eine neue Nummer 3 ergänzt werden soll: „..die als Opfer von Naturkatastrophen oder Gewalt- und Kriegseinwirkungen wirtschaftliche Schäden erlitten haben. Für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit reicht es aus, wenn erlittene Schäden – insbesondere der Verlust an Hausrat und Schäden an Wohneigentum sowie Vermögen und Bezüge – glaubhaft gemacht werden. Dabei sind gezahlte und erhaltene Leistungen Dritter zu berücksichtigen. Die Bezüge und das Vermögen der Opfer bleiben außer Acht.“

Zur Begründung wird auf die Unsicherheit verwiesen, wie und ob die Opfer Unterstützung erhalten können, was zu erheblichen Verzögerungen führte. Es bedürfe daher einer gesetzlichen Klarstellung, dass die materielle und finanzielle Hilfe für die Opfer von Naturkatastrophen einen eigenen Tatbestand mildtätigen Handelns darstellt. Darin wäre ausdrücklich zu regeln, dass sich die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit von Katastrophenopfern allein daraus ergibt, dass sie wirtschaftliche Schäden erlitten haben und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eigene Mittel oder die Möglichkeit der Geltendmachung anderweitiger Ansprüche gegenüber Dritten unerheblich sei.

Hilfebedürftigkeit von Katastrophenopfern steht nun im AEAO

Nun hat das BMF den AEAO an zahlreichen Stellen ergänzt und geändert (BMF, Schreiben vom 05.02.2024, Az. IV D 1 – S 0062/23/10003 :001, Abruf-Nr. 240120). U. a. wurde nach der Nr. 12 des AEAO zu § 53 eine Nr. 13 angefügt:

AEAO zu § 53 – neue Nummer 13

Besondere Gründe im Sinne des § 53 Nr. 2 S. 3 AO sind insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt wurden.

Handelt es sich um eine Notlage, sind Personen unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 53 Nr. 2 S. 1 und 2 AO hilfebedürftig, soweit durch die Katastrophen unvorhersehbare Mehraufwendungen verursacht werden, denen keine Ansprüche auf Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Versicherungsleistungen oder staatliche Ansprüche) gegenüberstehen. Die durch die jeweilige Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen sind glaubhaft zu machen.

Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Die dadurch entstehenden Liquiditätseinbußen oder sonstige erlittene Nachteile können somit von steuerbegünstigten Körperschaften, beispielsweise durch die Auszahlung zinsloser Darlehen oder vorübergehende unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, ausgeglichen werden.

Wichtig | Der Bezug zu den beiden Positionspapieren ist offensichtlich, sodass hier nun die Änderungen im Rahmen einer einheitlichen Verwaltungsauffassung vorgenommen wurden, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Ein praktisches Problem besteht, wenn der AEAO darauf verweist, dass es sich „insbesondere um Katastrophen handeln muss, die entweder durch Erlass des BMF oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt wurden“. Hier zeigt sich, dass die Behörden teilweise zeitlich verzögert reagieren. So wurde bspw. das „Katastrophen-Schreiben“ zur Ukraine-Hilfe erst knapp einen Monat nach dem russischen Angriff veröffentlicht. Dies wird wiederum in der Praxis zu Anwendungsproblemen führen. Das wäre vermeidbar, wenn die geforderte Gesetzesänderung vorgenommen werden würde. Ob eine solche kommt, bleibt abzuwarten.

AUSGABE: SB 4/2024, S. 68 · ID: 49960774

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