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SpendenZuwendungsempfängerregister: Ausländische Organisationen müssen sich aktiv anmelden
| Die Anerkennung der Spendenabzugsberechtigung für ausländische Organisationen erfolgt künftig zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Sie ist mit der Eintragung im Zuwendungsempfängerregister verbunden. Während inländische Körperschaften automatisch von der Finanzverwaltung ins Zuwendungsempfänger eingetragen werden, müssen ausländische Organisationen die Eintragung selbst beantragen. |
Möglich ist das für alle Organisationen, die im EU-/EWR-Ausland ansässig sind. Sie müssen nach den Rechtsvorschriften eines EU-/EWR-Staates gegründet worden und nach deutschem Recht gemeinnützig sein. Der Antrag muss elektronisch über das Onlineportal des BZSt übermittelt werden (online.portal.bzst.de). Das BZSt prüft die Eigenschaft als Zuwendungsempfänger und erteilt einen entsprechenden Bescheid. Eine rückwirkende Feststellung ist nicht möglich. Die Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger ist für ausländische Organisationen auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr begrenzt. Einen Folgeantrag müssen sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist stellen.
Praxistipp | Gerade für Spenden an ausländische Organisationen bringt der Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister erhebliche Vorteile. Künftig muss die Spendenabzugsberechtigung nicht mehr vom Finanzamt des Spenders geprüft werden, sondern ist zentral abrufbar. Voraussetzung für den Spendenabzug ist die Eintragung aber nicht. |
AUSGABE: SB 3/2024, S. 41 · ID: 49888731