FeedbackAbschluss-Umfrage

KostenrechtZeuge kann unter bestimmten Umständen auch Bahncard als Reisekosten geltend machen

Leseprobe12.06.20236036 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Die Kosten für eine Bahncard kann ein Zeuge ausnahmsweise geltend machen, wenn er diese aus Anlass der Heranziehung erworben hat und die gesamten Reisekosten mit der Bahn die in § 5 Abs. 1 JVEG genannten Kosten nicht überschreiten (KG Berlin 1.9.22, 1 Ws 26/22, Abruf-Nr. 235258). |

Die Wirtschaftlichkeit eines prozessualen Vorgehens bestimmt sich auch nach der Höhe der Gerichtskosten. Zu diesen gehören die Verfahrensgebühren und die meist höheren Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere für Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen. Insoweit muss der Bevollmächtigte im Vorfeld und in der Kostenkontrolle hierauf einen Blick haben.

Merke | Ein Zeuge hat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG Anspruch auf Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Auslagen, die bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln entstehen. Grenze ist die Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn. Ein Zeuge ist danach nicht (mehr) verpflichtet, im Fall einer Anreise mit der Bahn das preisgünstigste Ticket zu erwerben.

AUSGABE: RVGprof 7/2023, S. 114 · ID: 49493380

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte