FeedbackAbschluss-Umfrage

ArbeitsrechtVergleichsmehrwert nur, wenn „Streitpotenzial“ entschärft wird

Leseprobe20.06.20236050 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Damit ein Vergleichsmehrwert festgesetzt werden kann, müssen die vergleichsweise geregelten Gegenstände zuvor streitig oder ungewiss gewesen sein. War ein Arbeitszeugnis gar nicht der eigentliche Klagegrund und gibt es keine Indizien für einen Streit über das Zeugnis, rechtfertigt dies keinen Vergleichsmehrwert (LAG Frankfurt/Main 24.3.23, 12 Ta 39/23, Abruf-Nr. 235303). |

Ein Vergleichsmehrwert ist nicht gerechtfertigt, wenn die Parteien einfach über die anhängigen Gegenstände hinaus weitere Ansprüche ansprechen und in den Vergleich einbeziehen. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein erwartbarer potenzieller Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens mitgeregelt wird. Gibt das Zeugnis – wie in diesem Fall – keinen solchen „Streitgegenstand“ her, ist es falsch, dass das Gericht hierfür einen Wert in Höhe eines Klageantrags auf Erteilung eines Zeugnisses (ein Monatsgehalt) festsetzt. Dies darf nur in Höhe des Titulierungsinteresses (= 20 Prozent des Monatsgehalts) erfolgen (vgl. Ziff. 25.2. des arbeitsgerichtlichen Streitwertkatalogs).

Weiterführender Hinweis
  • Bei einem Vergleich in rechtsschutzversicherten Mandaten muss auf Kosten geachtet werden, RVG prof. 23, 100

AUSGABE: RVGprof 7/2023, S. 112 · ID: 49494343

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte