Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juli 2023 abgeschlossen.
ArbeitsrechtVergleichsmehrwert nur, wenn „Streitpotenzial“ entschärft wird
Abruf. Nr. 235303
| Damit ein Vergleichsmehrwert festgesetzt werden kann, müssen die vergleichsweise geregelten Gegenstände zuvor streitig oder ungewiss gewesen sein. War ein Arbeitszeugnis gar nicht der eigentliche Klagegrund und gibt es keine Indizien für einen Streit über das Zeugnis, rechtfertigt dies keinen Vergleichsmehrwert (LAG Frankfurt/Main 24.3.23, 12 Ta 39/23, Abruf-Nr. 235303). |
Ein Vergleichsmehrwert ist nicht gerechtfertigt, wenn die Parteien einfach über die anhängigen Gegenstände hinaus weitere Ansprüche ansprechen und in den Vergleich einbeziehen. Voraussetzung ist vielmehr, dass ein erwartbarer potenzieller Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens mitgeregelt wird. Gibt das Zeugnis – wie in diesem Fall – keinen solchen „Streitgegenstand“ her, ist es falsch, dass das Gericht hierfür einen Wert in Höhe eines Klageantrags auf Erteilung eines Zeugnisses (ein Monatsgehalt) festsetzt. Dies darf nur in Höhe des Titulierungsinteresses (= 20 Prozent des Monatsgehalts) erfolgen (vgl. Ziff. 25.2. des arbeitsgerichtlichen Streitwertkatalogs).
- Bei einem Vergleich in rechtsschutzversicherten Mandaten muss auf Kosten geachtet werden, RVG prof. 23, 100
AUSGABE: RVGprof 7/2023, S. 112 · ID: 49494343