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Zwangsversteigerung Diese Vergütungsansprüche stehen dem Rechtsanwalt in der Zwangsversteigerung zu
| Durch die derzeitige Wirtschaftslage bestimmt ist eine stetige Zunahme von Zwangsversteigerungsverfahren zu verzeichnen. Dadurch befassen sich auch immer mehr Rechtsanwälte mit dieser Materie. Neben den rechtlichen Besonderheiten und Schwierigkeiten solcher Verfahren ist die richtige Gebührenabrechnung bedeutsam. Der folgende Beitrag zeigt, wie Anwälte in solchen Verfahren abrechnen können. |
1. Gebührenansprüche gemäß Nrn. 3311, 3312 VV RVG
Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG. Es fällt sowohl eine 0,4-Verfahrensgebühr (2.) als auch u. U. eine 0,4-Terminsgebühr (3.) an. Letztere betrifft nur Zwangsversteigerungen, die im ZVG geregelt sind (AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., VV 3311 bis 3312 Rn. 1).
Übersicht: Anwendbarkeit des RVG in Zwangsversteigerungsverfahren | |
Zwangsversteigerungsart | Vorschriften |
Zwangsversteigerung auf Antrag eines Gläubigers | § 864, § 866 Abs. 1,§ 869 ZPO |
Zwangsversteigerung auf Antrag des Insolvenzverwalters | §§ 175 ff. ZVG |
Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung) | §§ 180 ff. ZVG |
Verfahren auf Vollstreckungsschutz hinsichtlich Zwangsversteigerung einschließlich § 765a ZPO | Anm. 6 zu Nr. 3311 RVG VV; vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 216 zu VV 3311 |
2. Die möglichen Verfahrensgebühren
In Nr. 3311 Anm. Nr. 1 und 2 VV RVG sind die Gebührenansprüche derart geregelt, dass das gesamte Verfahren der Zwangsversteigerung in zwei Phasen aufgegliedert und für jede dieser Phasen eine gesonderte Pauschgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 entsteht. Hieraus folgt, dass
- sämtliche Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Phase mit der Verfahrenspauschgebühr abgegolten sind.
- der Anwalt die Verfahrenspauschgebühr unabhängig davon erhält, ob er nur eine, mehrere oder gar alle Tätigkeiten innerhalb der Phase ausgeübt hat.
Beachten Sie | Daneben können zusätzliche Verfahrensgebühren entstehen (vgl. Anm. Nr. 6 zu VV 3311; AnwK-RVG/Mock, a. a. O, Rn. 8), und zwar
- in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. gemäß § 765a ZPO) und einstweilige Einstellung des Verfahrens (z. B. gemäß § 30a ZVG) und
- für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
a) Verfahrensgebühr für Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG erhält der Anwalt für seine Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren, und zwar vom Antrag bis zur Bestimmung des Verteilungstermins (§ 105 ZVG).
Beachten Sie | Für die Wahrnehmung eines oder mehrerer Versteigerungstermine erhält der Anwalt zunächst keine (gesonderte) Verfahrensgebühr. Die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins wird nach Nr. 3312 VV RVG vergütet. Da es sich um eine Pauschgebühr handelt, kommt es weder auf den Umfang der Tätigkeit noch darauf an, ob der Anwalt nur eine einzelne oder mehrere der in diesen Zeitraum fallenden Tätigkeiten ausübt. Aus diesem Grund ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auch nicht, wenn der Anwalt zwar tätig geworden ist, es aber letztlich nicht zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens kommt (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 10).
Hierfür fällt Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an Merke | Nicht von der Verfahrensgebühr mit umfasst werden solche Tätigkeiten des Rechtsanwalts für einen Bieter, die außerhalb des eigentlichen Versteigerungsverfahrens stattfinden. Hierfür fällt vielmehr eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 11; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3311 Rn. 24). Zu diesen Tätigkeiten zählen u. a.:
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Hierfür entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG |
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b) Verfahrensgebühr für Tätigkeiten im Verteilungsverfahren
Das Verteilungsverfahren (§§ 105 bis 145 ZVG) beginnt mit der Bestimmung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses und endet mit der Erlösverteilung durch das Gericht. Sämtliche dabei anfallenden Tätigkeiten werden mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 2 VV RVG abgegolten, gleichgültig, ob der Rechtsanwalt eine oder mehrere solcher Tätigkeiten ausübt. Dazu zählen u. a. die Einreichung der Anspruchsberechnung, die Vorbereitung und Wahrnehmung der Verteilungstermine, die Prüfung des Teilungsplans und der Widerspruch dagegen sowie die Verteilung nach einem Widerspruchsprozess (§ 882 ZPO). Dies gilt auch bei einer außergerichtlichen Erlösverteilung nach § 143 ZVG sowie bei einer außergerichtlichen Befriedigung des Berechtigten gemäß § 144 ZVG (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 12 f.).
Merke | Diese Verfahrensgebühr fällt zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Anm. Nr. 1 VV RVG an. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Vertretung im Verteilungsverfahren beauftragt ist. |
c) Verfahrensgebühr für Tätigkeiten im einstweiligen Rechtsschutz
Eine gesonderte Verfahrensgebühr von 0,4 kann der Anwalt nach Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG beanspruchen, wenn er in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z. B. gemäß § 765a ZPO) und einstweilige Einstellung des Verfahrens (z. B. gemäß §§ 30a ff., § 180 Abs. 2, 3 ZVG) tätig wird. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, sodass sämtliche Tätigkeiten in solchen Verfahren abgegolten werden.
Beachten Sie | In der Praxis stellen Schuldner und Miteigentümer – in der Teilungsversteigerung – regelmäßig Einstellungs- und Schutzanträge. In solchen Verfahren entsteht für einen Rechtsanwalt zwar die gesonderte Verfahrensgebühr (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 216). Diese ist allerdings nur vom eigenen Mandanten und nicht vom Gegner zu erstatten, da es in solchen Verfahren keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO gibt (BGH VE 19, 97).
Beispiel 1: Forderungszwangsversteigerung – Einstellung |
Einstellung nach § 30aZVG Rechtsanwalt R des Gläubigers G beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners S. Nachdem das Gericht diese anordnet, beantragt S, das Verfahren nach § 30a ZVG für sechs Monate einstweilen einzustellen. Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG. |
Beispiel 2: Teilungsversteigerung – Einstellung |
Einstellung nach § 180 Abs. 2, 3 ZVG Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die anwaltlich vertretene F beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen. Lösung: Für R entsteht jeweils eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG für das Verfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG und das Verfahren nach § 180 Abs. 3 ZVG. |
Beispiel 3: Forderungszwangsversteigerung – Beschränkung |
Einstweilige Einstellung nach § 775 Nr. 5 ZPO Rechtsanwalt R des Gläubigers G beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners S. Nachdem das Gericht diese anordnet, beantragt S die einstweilige Einstellung des Verfahrens gemäß § 775 Nr. 5 ZPO, weil er einen Überweisungsnachweis der Bank vorlegt. Daraus ergibt sich, dass der zur Befriedigung des G erforderliche Betrag überwiesen worden ist. Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG. |
Beispiel 4: Forderungszwangsversteigerung |
Einstellung nach § 30 ZVG Rechtsanwalt R des Gläubigers G beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners S. Nachdem das Gericht diese anordnet, bewilligt G die einstweilige Einstellung gemäß § 30 ZVG. Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG. |
Beispiel 5: Teilungsversteigerung |
Einstellung nach §§ 180, 30 ZVG Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Das Gericht ordnet kurz darauf auf Bewilligung des anwaltlich vertretenen M die einstweilige Einstellung an (§§ 180, 30 ZVG). Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG. |
Beispiel 6: Forderungszwangsversteigerung – Vollstreckungsschutz |
Einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO Kurz vor dem Versteigerungstermin beantragt Schuldner S wegen gesundheitlicher Probleme die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 765a ZPO und beruft sich dabei auf Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit. Lösung: Für einen beteiligten Rechtsanwalt entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG (und nicht nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3)! |
Beispiel 7: Teilungsversteigerung – Vollstreckungsschutz |
Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. M bleibt Meistbietender und verlangt die Erteilung des Zuschlags. F beantragt Zuschlagsversagung und stellt wegen Suizidgefahr einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG (und nicht nach Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 0,3)! |
Beachten Sie | Anträge nach § 765a ZPO auf Vollstreckungsschutz sind im Versteigerungsverfahren in jeder Verfahrenssituation mehrfach möglich, z. B. gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung, gegen die Verkehrswertfestsetzung, gegen die Erteilung des Zuschlags sowie (theoretisch) gegen die Erlösverteilung. In allen Fällen entsteht jeweils eine 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG.
d) Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens
Für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens entsteht ebenfalls eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV RVG. Diese fällt nicht zusätzlich zu der ersten Alternative nach Anm. Nr. 6 zu Nr. 3311 VV RVG an (vgl. c), kann aber kumulativ zu den Verfahrensgebühren unter a) und b) entstehen.
Merke | Mit dieser Verfahrensgebühr sollen die Bemühungen des Rechtsanwalts zur frühzeitigen Beendigung des Verfahrens gefördert und entlohnt werden. Kommt es jedoch zu einer Aufhebung des Verfahrens und ist dies Folge eines Vertrags zwischen Gläubiger und Schuldner i. S. v. Nr. 1000 VV RVG, kann die Verfahrensgebühr nicht zusätzlich zu der dann anfallenden Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG entstehen (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 18). |
Beispiel 8: Forderungszwangsversteigerung – Verhandlungen |
Einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG Der Rechtsanwalt R des Gläubigers G beantragt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners S. Nachdem das Gericht diese anordnet, bewilligt G die einstweilige Einstellung gemäß § 30 ZVG, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden. Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311. |
Beispiel 9: Teilungsversteigerung – Verhandlungen |
Einstweilige Einstellung nach §§ 180, 30 ZVG Die Beteiligten M und F sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des M, vertreten durch seinen Rechtsanwalt R, ordnet das AG die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Das Gericht ordnet kurz darauf auf Bewilligung des anwaltlich vertretenen M wegen Vergleichsverhandlungen die einstweilige Einstellung an (§§ 180, 30 ZVG). Lösung: Für R entsteht eine 0,4-Verfahrensgebühr gemäß Anm. Nr. 6 zu VV 3311. |
3. Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG
Für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins eines Beteiligten (§ 9 ZVG) erhält der Anwalt eine 0,4 Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, sodass die Gebühr für mehr als einen Versteigerungstermin nicht erneut erwächst. Ebenso werden Anträge oder Erklärungen (z. B. das Verlangen nach Sicherheit) von der Terminsgebühr mit abgegolten.
Beachten Sie | Eine Terminswahrnehmung durch den Anwalt liegt bereits vor, wenn er in dem Zeitraum vom Aufruf der Sache (§ 66 ZVG) bis zur Verkündung des Schlusses der Versteigerung (§ 73 ZVG) im Versteigerungstermin irgendwann anwesend war. Es ist also nicht erforderlich, dass er die gesamte Zeit dabei war oder über die bloße Anwesenheit hinaus tätig geworden ist.
Andere Termine als Versteigerungstermine (z. B. eine mündliche Verhandlung hinsichtlich einer einstweiligen Einstellung gemäß § 30b Abs. 2 S. 2 ZVG, Vortermin gemäß § 62 ZVG oder ein besonderer Verkündungstermin über den Zuschlag gemäß § 87 ZVG) werden von der Vorschrift nicht erfasst. Für Personen, die nicht Beteiligte i. S. v. § 9 ZVG sind (z. B. Bieter, Zahlungspflichtige gemäß § 61 ZVG, Bürge des Erstehers), ist die Tätigkeit des Anwalts im Versteigerungstermin durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG abgegolten (Gerold/Schmidt/Mayer, a. a. O., Rn 16; AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 27).
Merke | Soweit der Anwalt nur mit der Wahrnehmung des Versteigerungstermins beauftragt ist, erhält er daneben die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3311 Anm. 1 VV RVG. Diese ist bereits mit der Informationserteilung angefallen, ohne die eine Terminswahrnehmung nicht erfolgen kann (AnwK-RVG/Mock, a. a. O., Rn. 29). |
4. So werden die Kosten geltend gemacht
Eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Anwaltskosten können Gläubiger und sonstige Beteiligte als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung mit dem Rang der Hauptforderung und vor dieser (§ 12 ZVG) durch Befriedigung aus dem Grundstück im Verfahren geltend machen (§ 10 Abs. 2 ZVG). Soweit ein persönlicher Gläubiger (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) das Verfahren betreibt, muss er auch wegen dieser Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung das Verfahren betreiben.
Kosten rechtzeitig anmelden Praxistipp | Diese Kosten müssen Sie rechtzeitig vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, d. h. vor Beginn der sog. Bietestunde, anmelden, soweit sie nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Im Fall des Widerspruchs durch einen Gläubiger müssen Sie die Kosten zudem glaubhaft machen (§ 37 Nr. 4 ZVG). |
Gehen die Kosten eines Gläubigers den Kosten eines anderen betreibenden Gläubigers vor, muss das Vollstreckungsgericht diese bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigen (§ 45 ZVG) und in den Teilungsplan aufnehmen (§ 114 ZVG). Voraussetzungen sind: Die Kosten müssen rechtzeitig angemeldet und ggf. glaubhaft gemacht worden sein.
AUSGABE: RVGprof 7/2023, S. 117 · ID: 49427172