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DrittschuldnerklageWertaddition beim Übergang von Einziehung zum Schadenersatz

Abo-Inhalt19.02.20222063 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Wird eine Drittschuldnerklage auf Ersatz der bis dahin angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten umgestellt, nachdem die Auskünfte erteilt worden sind, sind nach dem OLG Dresden die Werte des ursprünglichen Zahlungsantrags und des später geänderten Antrags auf Kostenersatz zu addieren. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im Streitfall hatte der Kläger K aufgrund eines rechtskräftigen Titels eine Forderung des Schuldners gegen die Beklagte B gepfändet und sich überweisen lassen. Da B die nach § 840 ZPO geschuldete Drittschuldnererklärung nicht abgab, klagte K gegen B auf Zahlung der gepfändeten Forderung. Daraufhin gab B die Drittschuldnererklärung ab, aus der sich ergab, dass die gepfändete Forderung nicht bestand. K änderte daraufhin seine Klage und verlangte nun die ihm in diesem Verfahren bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten als Schadenersatz, weil die Drittschuldnererklärung nicht rechtzeitig abgegeben worden und er dadurch zu einem aussichtslosen Prozess veranlasst worden sei (OLG Dresden, 4.8.21, 22 W 169/21, Abruf-Nr. 225745).

Relevanz für die Praxis

Das OLG hat zu Recht einen einheitlichen Streitwert festgesetzt. Eine gestaffelte Streitwertfestsetzung, wie sie noch das AG vorgenommen hatte, ist unzulässig. Denn bei dem Klageantrag auf Ersatz der angefallenen Kosten handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Zahlungsanspruch um einen neuen selbstständigen Streitgegenstand, der im Weg der Klageänderung in das Verfahren eingeführt worden ist.

Die Werte verschiedener Streitgegenstände sind nach § 39 GKG zu addieren. Das gilt auch, wenn sie nacheinander geltend gemacht werden (OLG Koblenz AGS 07, 151; OLG Celle AGS 15, 453). Die Wertaddition nach § 39 GKG setzt nicht voraus, dass die verschiedenen Streitgegenstände zeitgleich geltend gemacht werden. Eine anderweitige Bestimmung, wie z. B. § 43 GKG für Nebenforderungen oder § 45 GKG für Hilfsanträge, fehlt.

Außerdem führen weder eine Rücknahme noch eine Teilermäßigung zur Reduzierung des Streitwerts. Dem Gerichtskostensystem in der derzeitigen Fassung sind Reduzierungen des Gebührenstreitwerts fremd.

Die Streitwertfestsetzung ist auch noch aus einem anderen Grund falsch: Im gerichtlichen Verfahren wird nur eine einzige Gerichtsgebühr erhoben, sei es zu einem Gebührensatz von 1,0 oder sei es von 3,0. Gibt es aber nur eine einzige Gebühr, kann es auch nur einen einzigen Wert geben (so auch OLG München AGS 17, 336; LG Mainz AGS 18, 571; LG Stendal NJW-RR 19, 703).

AUSGABE: RVGprof 3/2022, S. 41 · ID: 47935362

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