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FG HessenIst Rechtsschutz gegen beendete Kassen-Nachschau unmöglich?

Abo-Inhalt28.07.2025133 Min. Lesedauer

| Das FG Hessen ist der Ansicht, dass eine Kassen-Nachschau i. S. d. § 146b AO schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Rechtsschutz gegen eine beendete Kassen-Nachschau ist nur mit einer Feststellungsklage nach § 41 FGO zu erlangen (FG Hessen 6.3.25, 5 K 928/21, Abruf-Nr. 248077). |

Das FG hat aber auch die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Nach der BFH-Rechtsprechung bedarf es keines besonderen Verfahrens, um die Rechtswidrigkeit von Prüfungsmaßnahmen feststellen zu lassen, die nicht auf einem Verwaltungsakt beruhen (20.2.90, IX R 83/88, BFHE 160, 391). Denn im Rechtsbehelfsverfahren gegen die umsetzenden Verwaltungsakte kann ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden. Das FG hat den Kläger daher auf Rechtsschutz gegen die (aufgrund der Kassen-Nachschau) erlassenen Steuerbescheide bzw. gegen die festgesetzte OWiG-Geldbuße (mit dortigen OWiG-Rechtsmitteln) verwiesen.

Beachten Sie | Die Verwaltungsaktqualität von Kassen-Nachschauen wird von anderen Stimmen bejaht (AEAO zu § 146b Ziff. 5: Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau als formloser Verwaltungsakt (mündlich mit Vorzeigen des Ausweises); Achilles, DB 18, 18; zum Meinungsstand: Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, 1/2025, § 146b AO, Rn. 38), sodass danach Einspruch (keine aufschiebende Wirkung), Anfechtungsklage und (bei Erledigung) Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommen. Revision wurde gleichwohl nicht zugelassen. (DR)

AUSGABE: PStR 9/2025, S. 193 · ID: 50418641

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