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SteuerhinterziehungSteuerhinterziehung ukrainischer Kfz-Fahrzeughalter ist seit dem 1.10.24 begünstigt

Abo-Inhalt02.01.2025666 Min. LesedauerVon RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannovervon RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannover

| Bis zum 30.9.24 waren Fahrzeuge aus der Ukraine aufgrund des Ukrainekriegs für bis zu einem Jahr von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer befreit. Seit dem Ablauf dieser Frist müssen Fahrzeughalter ihr Fahrzeug rechtzeitig an- oder abmelden. Der Beitrag analysiert die gesetzlichen Grundlagen, die ab dem 1.10.24 gelten, um Handlungsempfehlungen zu entwickeln und den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden. |

1. Rechtsgrundlagen und steuerliche Pflichten

Die Rechtsgrundlagen für die Kfz-Steuer in Deutschland sind im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) verankert. Das Halten eines Fahrzeugs im Inland löst grundsätzlich die Steuerpflicht aus, § 1 KraftStG. Für ukrainische Fahrzeuge, die nach Deutschland eingeführt werden, gibt es jedoch spezielle Regelungen. So werden Fahrzeuge, die nur temporär ins Inland verbracht werden, für bis zu einem Jahr von der Kfz-Steuer befreit, solange sie nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden und kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, § 3 Nr. 13 KraftStG.

Seit dem 1.10.24 gelten nun auch für ukrainische Fahrzeuge die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) uneingeschränkt. Betroffene Fahrzeughalter müssen insoweit mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Seit diesem Zeitpunkt müssen sie ihr Fahrzeug bei der Zollverwaltung anmelden. Die Zollverwaltung erhebt die Kfz-Steuer (Kfz-Steuererklärung nach § 15 Abs. 1 KraftStDV).

2. Konsequenzen bei Nichtbeachtung

Die Steuerpflicht beginnt für jeden Kalendertag, an dem das Fahrzeug im Inland genutzt wird, § 5 Abs. 1 KraftStG. Wird das Fahrzeug nach Ablauf des ersten Jahres nicht umgemeldet, werten die Finanzbehörden dies als widerrechtliche Nutzung des Fahrzeugs im Inland, § 2 Abs. 5 KraftStG. In einem solchen Fall greift die Regelbesteuerung, und die Steuer wird rückwirkend für die gesamte Dauer der Nutzung fällig.

Die Fahrzeughalter tragen die volle Verantwortung dafür, ihre (steuer-)rechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies bedeutet auch, dass nun nach Ablauf der Jahresfrist das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde angemeldet werden muss, § 46 Abs. 7 FZV.

Die Zollverwaltung erhebt sodann die Steuer für jeden Kalendertag, der ganz oder teilweise im Inland verbracht wird, mittels einer Kraftfahrzeug-Steuerkarte.

Merke | Die Behörden können rückwirkend Steuern erheben und zusätzlich Strafzuschläge verhängen. Dies kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für Fahrzeughalter führen.

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass ein Verstoß gegen die steuerliche Erklärungspflicht gem. § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung führt (15.12.22, 1 StR 295/22, NJW 23, 998). Die Regelung genüge nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (sog. Bestimmtheitsgebot; siehe zum sog. Bestimmtheitsgrundsatz als Gradmesser bei Asset-Deal-Transaktionen, Arconada Valbuena/Rennar, Ubg 23, 323), da sie keine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet. Diesen Grundsatz definiert der BGH zumindest für den steuerstrafrechtlich relevanten Tatbestand, wenn der Steuerpflichtige die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Die Erklärungspflicht für die Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich hierbei nur aus § 15 KraftStDV, aber nicht direkt aus dem KraftStG. Der BGH betonte insoweit, dass strafrechtliche Vorschriften klar und voraussehbar im Gesetz geregelt sein müssen (BGH, a. a. O.).

Fazit | Seit dem 1.10.24 müssen Fahrzeuge aus der Ukraine umgemeldet werden, um einer potenziellen strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung zu entgehen.

Die gesetzliche Grundlage für die Kfz-Steuerpflicht ist jedoch nur auf den ersten Blick klar geregelt und lässt daher etwas wenig Spielraum für Auslegungen.

Fahrzeughalter, die die Ummeldung nicht fristgerecht vornehmen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH bleibt jedoch abzuwarten, wie mit Verstößen gegen das KraftStG und der Nichtabgabe der Kfz-Steuererklärung umgegangen wird.

Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die Anforderungen der Zollverwaltung zu informieren und ggf. die nötigen Schritte zu unternehmen, das Fahrzeug umzumelden.

Der Kontakt zu den zuständigen Behörden sollte rechtzeitig hergestellt werden, um mögliche Probleme zu vermeiden.

Durch eine frühzeitige Ummeldung und Zahlung der entsprechenden Steuerbeträge können Fahrzeughalter rechtliche Konsequenzen vermeiden.

Weiterführender Hinweis
  • Figatowski, Ausländische Pkws im Inland: Das gilt für die Kraftfahrzeugsteuer und Steuerhinterziehung, PStR 24, 200

AUSGABE: PStR 1/2025, S. 13 · ID: 50199303

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