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BFHSteufa-Durchsuchungsanordnung unterbricht Verjährung nicht
Abruf-Nr. 242729
| Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen der Steuerfahndung haben wegen deren Eigenschaft als Ermittlungsperson der StA keine verjährungsunterbrechende Wirkung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG i. V. m. § 171 Abs. 7 AO (BFH 31.1.24, X R 7/22, Abruf-Nr. 242729). |
Gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 OWiG wird die Verfolgungsverjährung zwar u. a. durch Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen der „Verfolgungsbehörde“ oder des „Richters“ unterbrochen. Anordnungen von „Ermittlungspersonen der StA“ – also etwa der Steuerfahndung (§ 404 AO) – lösen die verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Norm i. V. m. § 171 Abs. 7 AO nach dem eindeutigen Wortlaut der OWiG-Vorschriften jedoch nicht aus.
Hier war der richterliche Durchsuchungsbeschluss in den Akten nicht auffindbar. Damit konnten die Mindestanforderungen, denen Durchsuchungsanordnungen genügen müssen, nicht überprüft werden. Es war daher davon auszugehen, dass der Durchsuchungsbeschluss unwirksam war, sodass er nicht die Verjährung hemmen konnte. Das FA konnte sich auch nicht auf die sonst zu beachtende Tatbestandswirkung von Durchsuchungsbeschlüssen berufen: Es war nicht festgestellt worden, ob der Beschluss bekannt gegeben bzw. vollzogen worden war und der Betroffene Gelegenheit hatte, diesen anzufechten. (DR)
AUSGABE: PStR 1/2025, S. 1 · ID: 50159185