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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt16.12.20242 Min. Lesedauer

mit Beginn des Jahres 2025 habe ich die Freude und Ehre, das Editorial der PStR von Dr. Ingo Flore zu übernehmen. Eine herausfordernde Aufgabe, trete ich doch in die Fußstapfen eines Meisters der steuerstrafrechtlichen Analyse.

Lieber Dr. Flore, herzlichen Dank für die „aufgeräumte Ordnung“, die Sie hinterlassen haben!

Mit dem neuen Jahr richten wir den Blick auf aktuelle gesetzliche Entwicklungen – allen voran das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Erinnern Sie sich noch an das Jahressteuergesetz 2014? Damals sorgten die „Reform der Reform“ der Selbstanzeige und zahlreiche Verschärfungen im Steuerstrafrecht für intensive Diskussionen. Begriffe wie „Mindestberichtigungszeitraum“ (aus heutiger Sicht überschaubare zehn Jahre) und die „Staffelung der § 398a AO-Zuschläge“ strapazierten die Nerven der Berater. Auch die Wiedereinführung der teilweisen Teilselbstanzeige (§ 371 Abs. 2a AO) brachte wenig Erleichterung.

Zehn Jahre später steht das JStG 2024 erneut im Fokus – und fordert Berater wieder heraus. Ab 2025 sollen rechts- und steuerberatende Berufe ausschließlich über ELSTER oder die ERiC-Schnittstelle mit der Finanzverwaltung kommunizieren. Die bislang in gerichtlichen Verfahren verpflichtend zu nutzenden elektronischen Postfächer (beA und beSt) werden im Gesetz explizit ausgeschlossen (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO) – zumindest in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung. Die Anwaltschaft reagierte prompt mit scharfer Kritik, sei es über LinkedIn oder durch eine Resolution des DAV. Es folgte die hastige Erklärung, es handele sich um ein „Versehen“, das behoben werde. Ob und wie schnell diese Korrektur gelingt, bleibt abzuwarten.

Doch trotz all der Herausforderungen gibt es einen kleinen Lichtblick: Der Gesetzgeber denkt auch ans Feiern. Während 2014 die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf 110 EUR erhöht wurde, steigt 2024 die Freimenge im Biersteuergesetz. Eine kleine Geste, die Beratern und Bürgern gleichermaßen zugutekommt – und ein Grund, trotz der wachsenden Anforderungen auf das neue Jahr anzustoßen.

In diesem Sinne:

Prost – und herzlich willkommen im neuen Jahr mit der PStR!

Ihr

Dr. Sebastian Beckschäfer

AUSGABE: PStR 1/2025, S. 2 · ID: 50242873

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