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BFHVorlageverlangen zu Mietverträgen ist trotz DSGVO zulässig
| Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörden gem. § 97 AO Mietverträge beim steuerpflichtigen Vermieter anfordern dürfen. Die Regelungen der DSGVO sind zwar grundsätzlich anwendbar, stehen aber nicht entgegen (13.8.24, IX R 6/23, Abruf-Nr. 244406). |
Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1c DSGVO gerechtfertigt ist. Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig. Die Finanzbehörden sind überdies nach § 29b AO befugt, die mit dem Vorlageersuchen erlangten Informationen zu verarbeiten (s. BFH, 5.9.23, IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 24, 159). Darüber hinaus sieht der BFH die Rechtslage, auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, als eindeutig an. Damit konnte er von einer Vorlage an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV) absehen.
Beachten Sie | Im Rahmen einer Außenprüfung wird § 97 AO durch § 200 Abs. 1 S. 2 AO verdrängt. Fehlt eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO, besteht unter bestimmten Umständen ein Verwertungsverbot. Im Streitfall erfolgte das Vorlageersuchen jedoch im regulären Veranlagungsverfahren und nicht anlässlich einer Außenprüfung. (DR)
AUSGABE: PStR 1/2025, S. 1 · ID: 50221572