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UmsatzsteuerDropshipping 2.0 ist umsatzsteuerlich ungeklärt
| Die Lieferung von digitalen Dateien aus dem Ausland hat keine Zollabgaben zur Folge, da es sich um immaterielle Güter handelt, die nicht in den klassischen zollrechtlichen Warenverkehr fallen. Die umsatzsteuerlichen Regelungen sind aber noch nicht darauf vorbereitet, wie ein Fall aus dem Bereich des Dropshipping zeigt, bei dem der Lieferprozess an einen Drittanbieter ausgelagert wird. |
1. Daten für den 3D-Drucker
Das Unternehmen C aus China betreibt einen Onlineshop für den europäischen Raum und bietet Ersatzteile für E-Bikes, Lastenräder und Elternmobil-Räder für private Endverbraucher an. Auf die Bestellung des Kunden K beauftragt C das inländische Unternehmen A und stellt dem A die Druckdaten für einen 3D-Drucker zur Verfügung. In Deutschland wird mit diesen Daten das gewünschte Produkt hergestellt und an K verschickt. C erstellt eine Rechnung an K. Die Leistungen des A werden dem K ggf. nur auf einem Retourenschein bekannt.
2. Zollrechtliche Betrachtung
Der Zollwert eines importierten Produkts wird auf der Grundlage des Kaufpreises der Ware berechnet, also des Preises, den der Importeur für die Ware bezahlt, sowie eventuell anfallender Transportkosten und Versicherungen. Wenn z. B. Filamente oder andere Materialien aus China nach Deutschland importiert werden, fällt Zoll auf den Wert der Materialien an. Der Wert der 3D-Druckdaten selbst spielt dabei keine Rolle, da digitale Daten, keine physischen Güter sind. Software, die heruntergeladen wird (z. B. Download, Cloud) oder für die ein Zugriff gewährt wird, zählt zollrechtlich nicht als Ware. Es gibt keine passende Zolltarifnummer. Eine Zollanmeldung ist nicht erforderlich.
3. Umsatzsteuerliche Betrachtung
Die umsatzsteuerliche Beziehung zwischen A und C ist umstritten, da noch ungeklärt ist, wie Leistungen eines 3D-Druckbetriebs zu behandeln sind. Fraglich ist, was die Hauptleistung ist: Lieferung, Werklieferung oder Werkleistungen? Da die zur Verfügung gestellte Datei das Hauptprodukt, aber auch ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, sind die sonst als Nebenstoff zu erachtenden Materialien mangels weiterer Stoffe als Hauptstoff anzusehen. Die Werkleistung würde somit auch in Analogie zu ergangenen Druckerei-Urteilen (z. B. BFH 19.12.91, V R 107/86) vom FA nicht anerkannt werden. Da die physische Warenbewegung erst in Deutschland beginnt, die tatsächliche Wertschöpfung aber außerhalb der EU erfolgt, laufen die Steuergesetze dem E-Commerce hinterher. Ob C als One-Stop-Shop in der EU und umsatzsteuerlich in Deutschland registriert sein muss, ist in dieser Variante des unechten Dropshippings fraglich, ebenso wie eine Nachprüfbarkeit trotz DAC 7. Allerdings können Dropshipper diese Variante nutzen, um am One-Stop-Shop teilzunehmen.
AUSGABE: PStR 1/2025, S. 22 · ID: 50241925