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BGHEinziehung und Besteuerung von Betrugsumsätzen ist unzulässig

Abo-Inhalt07.10.20241186 Min. Lesedauer

| Die Einziehung des Wertes der Taterträge aus Betrugstaten und die Einziehung der durch die Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung ersparten Aufwendungen führen zur unzulässigen Doppelbelastung, wenn letztere die Betrugsumsätze beinhalten (BGH 7.3.24, 1 StR 438/23, Abruf-Nr. 240899). |

Das LG hatte sowohl den Wert der Taterträge, die der Angeklagte 2018 aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten erlangt hatte (ca. 34.000 EUR inklusive USt) als auch die durch die Nichtabgabe der USt-Jahreserklärung 2018 ersparten Aufwendungen (ca. 500.000 EUR) eingezogen. Beim Steuerverkürzungsumfang hatte es sämtliche Umsätze – auch die Taterträge aus den verfahrensgegenständlichen Betrugstaten – zugrunde gelegt. Damit unterlag ein höherer als der zugeflossene Betrag der Einziehung. Der Täter darf aber durch die Besteuerung und die Vermögensabschöpfung nicht doppelt belastet werden (BVerfG 23.1.90, 1 BvL 4/87 u. a., BVerfGE 81, 228). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen VZ steuerlich wieder angesetzt werden können. Der BGH hat den eingezogenen Betrag daher verringert.

Beachten Sie | Gem. FG Schleswig-Holstein kann die Doppelbelastung bei der Steuerfestsetzung der USt nicht berücksichtigt werden (18.2.22, 4 V 148/20, PStR 23, 99). Ob ein Erlass aufgrund eines Billigkeitsverfahrens nach steuerlichen Vorschriften möglich ist, hat das FG offengelassen. Damit ist Rechtschutz vor den Strafgerichten für den Betroffenen erfolgversprechender. (DR)

AUSGABE: PStR 11/2024, S. 241 · ID: 50023339

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