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BFHVerspätungszuschlag ist keine Strafnorm i. S. d. EMRK

Abo-Inhalt30.09.20241710 Min. Lesedauer

| § 152 Abs. 2 AO (Verspätungszuschlag) ist keine Strafnorm i. S. d. Art. 6 Abs. 2 EMRK und erfordert daher keine Entschuldigungsmöglichkeit und kein überprüfbares Ermessen auf Rechtsfolgenseite (BFH 4.6.24, VIII B 121/22, Abruf-Nr. 242123). |

Die EMRK ist zwar zu beachten. § 152 Abs. 2 AO erfüllt aber nicht die Kriterien einer Strafnorm nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Weder die Art der Zuwiderhandlung noch die Schwere der Sanktion deuten auf Strafrecht hin. § 152 Abs. 2 AO hat nur insoweit einen repressiven Charakter, als er an einen vergangenen Vorgang (Unterlassen der Erklärungsabgabe) anknüpft. Die Norm bezieht sich nur darauf, dass eine verfahrensrechtliche Pflicht verletzt wurde, wodurch sich i. d. R. das Verwaltungsverfahren verzögert. Sie hat keinen generalpräventiven Charakter und ist auch nicht mit einem sozial-ethischen Unwerturteil verknüpft.

Merke | Zwar hat der EGMR nationale pauschale Steuerzuschläge in Fällen falscher oder unterbliebener Angaben in Steuererklärungen in Einzelfällen dem Strafrecht zugerechnet (BFH 20.2.19, X R 32/17, BFHE 264, 184). Dabei handelte es sich aber um der Höhe nach unbegrenzte Zuschläge, die nicht mit dem Höchstbetrag des § 152 Abs. 2 AO (25.000 EUR) vergleichbar sind. (DR)

AUSGABE: PStR 11/2024, S. 241 · ID: 50137845

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