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LG LübeckGrenzüberschreitender Sachverhalt: Pflichtverteidiger ist geboten

Abo-Inhalt02.09.2024474 Min. Lesedauer

| Das LG Lübeck hat aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen im Steuerstrafverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (5.12.23, 76 Gs 85/23; 16.1.24, 6 Qs 48/23, Abruf-Nr. 239729). |

Im Ermittlungsverfahren wird der Beschuldigten B vorgeworfen, Kindergeld (ca. 100.000 EUR) bezogen zu haben, obwohl ihr Mann in Dänemark berufstätig war.

Merke | Eine Verteidigung ist notwendig, wenn die Schwere der Tat, die zu erwartende Rechtsfolge, die Komplexität der Sach- oder Rechtslage dies erfordern, oder der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann, § 140 Abs. 2 StPO. Die Rechtslage gilt als schwierig, wenn ungeklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind (Willnow in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl., § 140 Rn. 29), auch solche außerhalb des Kernstrafrechts, oder die Subsumtion problematisch ist.

Der B ist wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts bereits im Ermittlungsverfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen, § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.(CW)

AUSGABE: PStR 10/2024, S. 218 · ID: 49977880

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